Klartext – ein gepfefferter Brief an das Finanzamt

Neueinsteigern empfehle ich zuerst „Vorsteuerabzug für alle – oder wie ein renitenter Gallier allein gegen das Finanzamt kämpft“ zu lesen und danach „First Contact – die unbekannte Spezies „Finanzbeamter“.

Alle Stammleser begrüße ich hier zum dritten Teil meiner Serie. Seit ich diese Serie schreibe, also in den letzten drei Tagen, hat sich die Leserschaft verzehnfacht. Das klingt besser als: von 3 Lesern am Tag, die sich auf meinen Blog verirrten, ist die Leserschaft auf 30 gestiegen, wobei 28 davon nicht länger als 16 Sekunden „aushielten“…

Aber jeder fängt einmal klein an und Fanpflege soll wichtig sein, deshalb möchte ich mich hier bei Maren, Sibylle und Elisa bedanken, die so ziemlich als einzige meine Texte lesen.

Datiert mit dem 26.10.16 traf ein Brief des Finanzamtes ein, Frau Stiez (Name geändert) schrieb mir Folgendes [Rechtschreibfehler habe ich übernommen]:

Einkommensteuererklärung 2015

Sehr geehrter Herr Krüger,

zur abschließenden Bearbeitung Ihrer Steuererklärung schicken Sie mir bitte Ihre Berufsabschlüsse in Kopie und die Immatrikulationsurkunde Ihres Studiums. Eine selbständige wissenschaftliche Tätigkeit ist in Ihren Unterlagen nicht erkennbar, lt. Ihrer schriftlichen Auskunft ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht gegeben. Es handelt sich hierbei wohl eher um Ausbildungskosten. Bitte erklären Sie diesen Sachverhalt.

Bitte bringen Sie Nachweise Ihrer Einkünfte als Schriftsteller, diese sind nicht steuerfrei.

Bitte reichen Sie für jede Tätigkeit (Vermietung und Verpachtung, Schriftsteller und ggf. Wissenschaftlicher Mitarbeiter) eine getrennte Gewinnermittlung ein.

Ich habe mir hierfür eine Zeit von 4 Wochen notiert.

Mit freundlichen Grüßen

Stiez (Name geändert)

Hiermit hatte sich Frau Stiez (Name geändert) verwundbar gemacht, denn „Ausbildungskosten“ als Konstrukt gab es nur in ihrer Welt – das Einkommensteuerrecht kennt diesen Begriff streng genommen gar nicht. Es ist natürlich frech zu behaupten, dass „[nach] meiner schriftlichen Auskunft keine Gewinnerzielungsabsicht [vorläge]“, denn – zur Erinnerung – ich hatte geschrieben: „Ich erwarte in den nächsten 6-15 Jahren keine Einnahmen aus meiner Tätigkeit, was ich nicht als Nichteinnahmeerzielungsabsicht verstanden wissen will, aber meine Ausbildung zu einem ernst zu nehmenden Wissenschaftler wird diese Zeit mindestens in Anspruch nehmen. Einnahme- und Gewinnerzielungsabsicht sind also gegeben.“ Dahinter steckt ein Problem, das die Finanzverwaltung blumig „Liebhaberei“ nennt und meint nichts anderes als dass jemand, der nur Kosten verursacht, immer nur Verluste einfährt und niemals Gewinne, der muss einfach einsehen, dass sein Beruf ein Hobby ist und keine Gewinnquelle. Damit streicht das Finanzamt regelmäßig die Kosten, die Ehefrauen – oder in seltenen Fällen Ehemänner – verursachen, wenn der andere Ehepartner verdient und die Frau aus Langeweile zum Beispiel eine Boutique oder der Mann zum Beispiel einen magischen Mineralienhandel unterhält, die niemals plus machen. Dazu fällt mir eine lustige Anekdote ein, die ein hamburger Steuerberater auf einer Weiterbildung erzählte. Er hatte so ein Mandat, wo die Frau das Geld nach Hause brachte und der Mann seit 14 Jahren Verluste als Bildhauer machte, die immer schön die Steuerlast des Ehepaares senkten. Das Finanzamt sah das als Affront und strich die Verluste mit der Begründung „Liebhaberei“. Der Bildhauer klagte. Der Richter am Finanzgericht sagte: „Ich verstehe nichts von Kunst. Wer bin ich, zu beurteilen, ob das echte Kunst ist, die später mal erfolgreich wird oder ob der Mann – wie das Finanzamt behauptet – nur seinem Hobby frönt. Das muss ein unabhängiger Gutachter entscheiden!“ Nun kam es, dass der Gutachter und der Bildhauer sich blendend verstanden – sie waren (glücklicherweise) total auf einer Wellenlänge. Der Gutachter sagte: „Gaaaanz große Kunst, die der Mann da macht! Der wird berühmt und reich! Das prognostiziere ich!“ Die Finanzverwaltung bekam Angst: Angst vor einem Urteil, in dem der Richter 14 Jahre Verluste (so eine lange Zeit gab es sonst vorher in der Rechtsprechung nicht) nicht als „Liebhaberei“ einstuft, und lenkte kurzerhand ein. Das gleiche „Schicksal“ kann mir auch blühen. Wenn die Finanzverwaltung irgendwann zwischendurch merkt, dass ich gewinnen könnte, könnten sie klein beigeben, damit mein Fall keine all zu hohen Wellen schlägt. Das ist auch ein Grund, warum ich diesen Blog schreibe.

Kommen wir zurück zu meinem Fall. Es hat sich ein Zeitraum von ungefähr 7 Jahren in der Rechtsprechung eingebürgert, den der Richter als Verlustzeitraum akzeptiert, ohne dass er den Vorwurf der Liebhaberei gelten lässt. Meine 6-15 Jahre waren also nicht unintendiert genau so gewählt: ich wollte einerseits unter den 7 Jahren bleiben, andererseits deutlich machen, dass diese Grenze gerade in meinem Fall totaler Quatsch ist, weil eine Ausbildung zum Wissenschaftler nun mal eine erheblich längere Zeitdauer in Anspruch nimmt.

Und nun noch zum letzten Absatz: Frau Stiez (Name geändert) will EÜRs (= Einnahmeüberschussrechnungen) für die drei Tätigkeiten. Das Problem dabei: sie hat sie schon, kann damit aber nicht so viel anfangen, weil ich sie nicht in das dafür vorgesehene Formular gequetscht hatte. Das ist auch möglich so, denn unter Umsätzen von 17.500,- EUR kann man auf das Formular verzichten – was aber, ganz schlecht beim Bearbeiter ankommt, hat er dadurch doch zusätzliche Arbeit und kann seine Prüfalgorithmen nicht drüber laufen lassen. Das sind so Sachen, die weiß man, darf sie aber keinesfalls ansprechen, weil sie dann auch auf jeden Fall abgestritten werden würden. Also verfasste ich folgenden gepfefferten Brief:

Finanzamt Treptow/Köpenick

Seelenbinderstr. 99
12555 Berlin


Berlin, den 05.11.16


Steuernummer:

IHR SCHREIBEN VOM 26.10.16 zur Einkommensteuererklärung 2015


Sehr geehrte Frau Stiez (Name geändert),

anbei erhalten Sie:

1. eine Kopie eines Nachweises über die bestandene Bilanzbuchhalterprüfung
2. ein Schreiben an die Steuerberaterkammer, in dem ich um eine Kopie meines Zeugnisses als Steuerfachangestellter bitte (Das Zeugnis wäre redundant, da die Qualifikation als Bilanzbuchhalter einen Berufsabschluss (und dazu Berufspraxis) voraussetzt)
3. meine Original-Immatrikulationsurkunde der Humboldt-Universität
4. die Rechnungen meiner nebenberuflichen schriftstellerischen Tätigkeit
5. die (bereits eingereichten) EÜRs V+V und vorweggenommener Betriebsausgaben als Wissenschaftler
6. die EÜR als Schriftsteller

Es handelt sich hierbei teilweise um Originale oder meine einzige Kopie – ich bitte um Rücksendung nach Bearbeitung.

Gerne nehme ich zu ihren Einwänden Stellung, die da lauten:

1. Gewinnerzielungsabsicht ist nicht gegeben, da es sich um Ausbildungskosten handelt
2. die Einkünfte als Schriftsteller sind nicht steuerfrei


zu 1:

Es ist mir unangenehm und peinlich, die steuerlichen Grundlagen zu erläutern. Fangen wir vorn an. „Ausbildungskosten“ in dem Sinne kennt das Einkommensteuergesetz nicht. Es kennt Werbungskosten (§ 9 EStG) und Betriebsausgaben (§ 4 EStG). Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes behandelt der BFH und das Verfassungsgericht beide Kostenarten synonym. Danach sind sowohl Werbungskosten als auch Betriebsausgaben „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“ (§ 9 (1) S. 1 EStG) sowie „Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.“ (§ 4 (4) S. 1 EStG).

Dabei können diese Aufwendungen sowohl vorweggenommen als auch nachträglich als auch vergeblich sein. Dies ist dem Nettoprinzip geschuldet, das durch das Grundgesetz vorgegeben ist.

Im § 12 (5) EStG alte Fassung stand: [Kosten der privaten Lebensführung und damit nicht abzugsfähig sind] „Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“

Diese Durchbrechung des Nettoprinzips stammt aus der Zeit des Nationalsozialismusses – steht aber hier zum Glück nicht zur Debatte. Neuerdings ist diese verfassungswidrige Durchbrechung des Nettoprinzips in § 9 (6) EStG verankert: „Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat […].“

Wie aus meinen Unterlagen ersichtlich, handelt es sich bei meinem Studium um meine dritte Ausbildung. Eine Betrachtung als Sonderausgaben nach § 10 Nr. 7 EStG („Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr.“) kommt somit nicht mehr in Betracht, weil die Klassifizierung als Werbungskosten/Betriebsausgaben der als Sonderausgaben vorgeht. Siehe § 10 (1) S. 1: „Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind […]“

Es handelt sich also ganz klar um Betriebsausgaben. „Ausbildungskosten“ gibt es gar nicht. Es gibt bestenfalls „Aufwendungen für die erste (!) Berufsausbildung“, die als Sonderausgaben abzuziehen wären. Das ist hier unstreitig nicht der Fall.

Einen Verstoß gegen das Nettoprinzip werde ich nicht hinnehmen.

Zu 2:

Bei meiner Tätigkeit als Schriftsteller handelt es sich um eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit des § 3 Nr. 26 EStG und ist damit einkommensteuerfrei bis zu einem Betrag von 2.400 EUR im Jahr (sogenannte „Übungsleiterpauschale“).

„[…]Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten[…]“ (§ 3 Nr. 26 EStG).

Ob sie auch umsatzsteuerfrei ist – das weiß ich ehrlich gesagt nicht. Insofern haben Sie mit der Aussage, die Einkünfte als Schriftsteller wären nicht steuerfrei, vielleicht sogar recht.

Eine schriftstellerische Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn eigene Gedanken mit Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niedergelegt werden. Dabei muss das Geschriebene keinen wissenschaftlichen oder künstlerischen Inhalt haben. Auch Werbetexter, Ghostwriter, sowie Verfasser von Computer-Trainingsprogrammen, Bedienungsanleitungen und Trivialromanen üben eine schriftstellerische Tätigkeit aus.

Nebenberuflich kann übrigens auch eine Hausfrau, ein Student oder ein Rentner schreiben. (Kommentar zu § 3 Nr. 26 EStG Frotschner/Geurts Rz. 12) Es kommt also nicht darauf an, ob das Schreiben die einzige Tätigkeit ist oder nicht.

Der Blog, für den ich schrieb, hatte einen Publikumsverkehr von ca. 30.000 Lesern pro Monat. Mittlerweile ist der Betrieb eingestellt.


Ich wünsche eine schöne Vorweihnachtszeit und verbleibe


mit freundlichen Grüßen

Uwe Krüger

Vielleicht verliere ich ein paar Worte zum Abzugsverbot der ersten Berufsausbildung. Dieses Abzugsverbot entstammt faschistischer Ideologie. Es gehört zum allgemeinen „Lebenskampf“, dem man als Deutscher ausgesetzt ist, eine Ausbildung zu absolvieren, so die „Denke“ der Faschisten – das könne man steuerlich nicht begünstigen. 72 Jahre nach Ende des deutschen Nationalsozialismus gibt es dieses Abzugsverbot immer noch. Man kann es also schon aus moralischen Gründen gar nicht ernst nehmen und hat als Demokrat sozusagen die Pflicht, sich gegen solche Vorschriften aus grauer Vorzeit zu wehren. Nehmen wir wohlwollend an, dass die Finanzverwaltung nicht aus ideologischen Gründen, sondern nur aus finanziellen Gründen an dieser Vorschrift festhält, die ihr der BFH schon mehrfach um die Ohren gehauen hat, so bleibt immer noch der Umstand, dass ich als Bürger nicht die Pflicht habe, für den Staat mitzudenken, wenn es um Steuerpolitik geht. Wenn die Abschaffung einer verfassungswidrigen (mehrfach gerichtlich bestätigt) Vorschrift „teuer“ ist, kann das nicht das Problem des Steuerbürgers sein. Der Staat hat genug Möglichkeiten, sich anderweitig zu finanzieren. Wussten Sie, dass der Spitzensteuersatz in den USA zwischen den 40 und 60 Jahren mal 90% betrug? Reagan hat ihn dann von 70% auf 28% abgesenkt. Aber ich schweife ab.

Vielleicht noch ein Wort zu meiner schriftstellerischen Tätigkeit. Ich schrieb in 2015 für den Blog „Meine-Firma-und-ich“ – ein corporate Blog der Firma Haufe und Lexware die unten stehenden Artikel. Dieses Projekt lief gut und hatte eine enorme Reichweite für wenig Geld. Trotzdem stellte Haufe den Blog ein – aus Gründen, über die man nur spekulieren kann.

So fertig für heute. Ich hoffe, es hat Ihnen wieder Spaß gemacht, meinen Ausflügen in das deutsche Steuerrecht zu folgen.

Morgen lesen Sie dann hier: Die Antwort des Finanzamtes auf meinen gesalzenen Brief und wie ich dann auf der Suche nach einem Buch bis tief in die Archive der deutschen Nationalbibliothek in Leipzig vordringen musste ;).

Es wünscht einen sonnigen Frühlingstag Ihr

Uwe Krüger

5 Kommentare zu „Klartext – ein gepfefferter Brief an das Finanzamt“

  1. Die 2400 € dürfen nur die Übungsleiter steuerfrei einstreichen. Alle anderen Ehrenamtler müssen ab 700 € im Jahr, das dem FA angeben und versteuern. Frechheit sowas.

  2. Interessanter Beitrag. Gut geschrieben, obwohl ich die genauen Steuerhintergründe nicht immer verstehe. Das liegt aber an meinen Beruf.
    Bin schon auf die Fortsetzungen gespannt.

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