vorweggenommene

Gegen das Finanzamt – mein Kampf ist beendet, ich hisse die weiße Fahne

 

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Ich bin älter und weiser. Lange haben meine Leser nichts mehr von mir gehört. Und nun bin ich zurück.

 

 

 

Neue Leser bitte ich, folgende Artikel zuerst zu lesen, um ein Bild von meinem Kampf zu bekommen.

 

1. Vorsteuerabzug für alle oder wie ein renitenter Gallier
gegen das Finanzamt kämpft

2. First contact – die unbekannte Spezies Finanzbeamter

3. Klartext – ein gepfefferter Brief an das Fianzamt

4. Indiana Jones – ich starte meinen Kreuzzug

5. Steuerliche Ostern überall tönt es durh die Lüfte froher Schall

6. Ist Oneironaut ein
Beruf?

7. Rufmord – Finnzamtsvorsteher dieskreditiert aufmüpfigen Studenten

 

Es hat sich viel getan im letzten Jahr. Über meinen Kreuzzug gegen die Ordnung und die scheinbar heile Welt (heißt in meinem Fall: das Finanzamt) werde ich nun den neuesten Stand berichten:

 

 

 

Zu einer Zeit, zu der ich es gar nicht gebrauchen konnte, kam ein Brief von der Rechtsbehelfstelle des Finanzamtes. Frau Scholz [Name geändert] schreibt mit Datum 04.01.19 Folgendes:

 

 

 

Einsprüche gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Kj. 2015 und 2016

 

 

 

Sehr geehrter Herr Krüger,

 

 

 

nach Prüfung der Sach- und Rechtslage beabsichtige ich, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Oneironaut geltend gemachten Aufwendungen nicht anzuerkennen, da aufgrund der Art der
Betriebsführung derzeit m.E. Keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

 

 

 

Die geltend gemachten Aufwendungen sind jedoch zum Teil auch durch Ihre schriftstellerische Tätigkeit (August 2015 – Januar 2016) und das im Oktober 2015 aufgenommene Studium entstanden.

 

 

 

Da Sie bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, handelt es sich bei den durch das Psychologiestudium veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbeungskosten, sofern ein
hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren, im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht (vgl. BMF-Schreiben vom
22.09.2010, Rz. 2, BstBl. I S 721).

 

 

 

Ich beabsichtige, die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 zu ändern und die im Zusammenhang mit dem Studium stehenden Kosten als vorweggenommene Betriebsausgaben zu berücksichtigen..

 

 

 

Bezüglich der Fahrtkosten verweise ich auf die Regelungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6 i.v. mit § 9 Abs. 4 S. 8 EStG. Zur Ermittlung der abzugsfähigen Aufwendungen bitte ich um Mitteilung, an
wievielen Tagen und mit welchen Verkehrsmitteln Sie in den Kj. 2015 und 2016 die Humboldt-Universität aufgesucht haben. Sofern Sie mit dem PKW gefahren sind, teilen Sie mir bitte den
Bruttolistenpreis im Monat der Erstzulassung mit und weisen Sie die Fahrtkilometer nach. Bitte übersenden Sie auch die Immatrikulationsbescheinigungen für das Sommer- und Wintersemester
2016/2017.

 

 

 

Da derzeit noch unsicher ist, ob der geforderte Zusammenhang zwischen den obigen Aufwendungen und der späteren Tätgikeit tatsächlich besteht, werde ich die geänderten Bescheide bezüglch der
Berücksichtigung der vorweggenommenen Betriebsausgaben vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO erlassen.

 

 

 

Sofern Aufwendungen sowohl auf die schriftstellerische Tätigkeit, als auch auf das Studium entfallen, werde ich diese aufsplitten. Das betrifft ledigleich den Zeitraum Oktober 2015 –
Januar 2016.

 

 

 

Laut den vorliegenden Rechnungen befassten Sie sich in Ihren Artikeln mit dem steuerlichen Bereich. Insofern lässt sich die schriftstellerische Tätigkeit von Ihrer Tätigkeit als Oneironaut
abgrenzen.

 

 

 

Bitte übersenden Sie für die Kj. 2015 und 2016 eine Aufstellung, welche der bisher als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen auf Ihr Studium bzw. auf die schriftstellerische
Tätigkeit entfielen und übersenden Sie alle Belege. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem schaverständigem Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen
Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.

 

 

 

(§ 63 UstDV in der Fassung vom 21.2.2005)

 

 

 

Weiterhin bitte ich um Mitteilung, ob Sie an Ihrer Erklärung, ddie Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen zu wollen, weiterhin festhalten möchten.

 

 

 

Die Einkommensteuer für das Kj. 2017 wurde mit dem Bescheid vom 17.01.2018 geschätzt. Bitte reichen Sie die Einkommensteuererklärung kurzfristig nach. Sofern Sie die Anerkenung der im
Zusammenhang mit dem Studium stehenden Aufwendungen als vorweggeenommene Betreibsausgaben wünschen, bitte ich auch für dieses Kj. um die Übersendung der Immatrikulationsbescheinigungen, einer
Aufstellung über die Kosten und aller Belege.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Scholz [Name geändert]

 

 

 

 

 

 

 

Das klang sehr vielversprechend. Das Blöde daran: meine Buchführungsdaten waren nicht mehr auffindbar. Da hieß, ich musste alles neu eintippen: Beleg für Beleg.

 

 

 

Am 09.01.2019 schrieb ich:

 

 

 

Einkommensteuerbescheid-Vorauszahlungen 2017 und Einkommensteuerbescheid 2017 beide vom 10.12.2018

 

 

 

Sehr geehrte Frau Scholz [Name geändert],

 

 

 

ich lege gegen o. g. Bescheide

 

 

 

                                                                       
E i n s p r u c h

 

 

 

ein.

 

 

 

Die Begründung in Form einer Erklärung folgt.

 

 

 

Ich beantrage weiterhin die Aussetzung der Vollziehung beider Bescheide und bitte um zinslose Stundung bis über meinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehnung entschieden worden ist.
Vorsorglich bitte ich um Vollstreckungsaufschub bis über meinen Antrag auf zinslose Stundung entschieden worden ist.

 

 

 

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 04.01.2019. Ich verstehe Sie richtig, dass Sie mir auf meine vorgweggenommenen Betriebsausgaben als Psychologe und Schriftsteller Vorsteuerabzug
gewähren
wollen? Das ist sehr nett. Ich denke über das Angebot nach. Ich beginne am 18.01.19 den ersten Klartraumkurs mit einer Schülerin, die 40,- € dafür zahlt.
Einnahmeerzielungsabsicht als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist damit gegeben. Ob auch Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für den einkommensteuerlichen Abzug der Betriebsausgaben
gegeben ist, kann ich bis zum Eintreten der Gewinne wohl nicht glaubhaft machen. Bitte bedenken Sie aber, dass Einnahmeerzielungsabsicht (für die Umsatzsteuer) und Gewinnerzielungsabsicht (für
die Einkommensteuer) zwei unterschiedliche Voraussetzungen sind.

 

 

 

Wie dem auch sei, ich bedanke mich für das Entgegenkommen. Ich bitte Sie aber um weiteres Entgegenkommen: Könnten wir die Frist zur Einreichung der Begründung bis auf zwei Wochen nach dem
Semesterende am 16.02.19 setzen? Das wäre dann aso der 30.02.19. Das würde mir sehr weiterhelfen in meinem Zeitmanagement.

 

 

 

Spätestens am 30.02.19 würden Sie dann auch eine Antwort auf Ihr Schreiben bekommen.

 

 

 

Ich wünsche Ihnen einen schönen Restwinter und verbleibe

 

 

 

mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Uwe Krüger

 

 

 

 

 

Ich habe nicht gemerkt, dass es den 30.02.19 gar nicht im Kalender gibt. Spät abends im Bett ging es mir durch den Kopf und ich musste lauthals losachen bei der Vorstelllung, wie Frau Scholz
geguckt haben muss, als Sie dieses Datum las. Ich telefonierte mit Frau Scholz und Sie war sehr großzügig, was die Fristen betraf. Ich machte die Buchführung noch einmal, löschte den Begriff
„Oneironaut“, so dass nur „Wissenschaftler“ als Beruf übrig blieb und brachte ihr alle Belege und Unterlagen ins Amt. Dabei bemerkte ich das Türschild: sie war nicht nur Rechtsbehelfstelle,
sondern gleichzeitig Frauenbeauftragte. Ich entschuldigte mich für das Gedicht, das ich zusammen mit meinem Laufpartner gedichtet hatte und Sie sagte, das hätte keinen Einfluss auf das Verfahren.
Sie würde wie bei jedem anderen auch entscheiden und falls ich nicht einverstanden wäre, müsste ich eben klagen. Das war im April. Danach war es ruhig.

 

 

 

Dann kam ein Schreiben, datiert mit dem 17.05.19:

 

 

 

Einspruch gegen die Bescheide über Einkommen- und Umsatzsteuer 2015-2017

 

 

 

Sehr geehrter Herr Krüger,

 

 

 

Sie haben in Ihren Gewinnerittlungen die mit dem Studium in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Betriebausgaben im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Oneironaut/Wissenschaftler geltend
gemacht.

 

In meinem Anschreiben vom 04.01.2019 hatte ich deutlich gemacht, dass ich beabsichtige, den Verlust aus der Tätigkeit als Oneironaut mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht anzuerkennen.

 

Um eine steuerliche Berücksichtigung zu erreichen, müsste man die Studienkosten ggfs. Als vorgwegenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben in einem noch nicht ausgeübten Beruf betrachten.

 

 

 

Gem. R. 82 „Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung“ LstR sind die Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für die Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechse
vorbereiten, als Werbungskosten unabhängig davon abziehbar, ob ein Dientsverhältnis besteht. Das gilt auch für Aufwendungen für ein weiteres Studium, wenn dieses in einem hinreichend konkreten,
objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht.

 

 

 

In Ihrem Fall haben Sie erstmalig ein Stuidum nach bereist abgeschlossener Berufsausbildung aufgenommen. Eine abschließende Prüfung, ib die Studienaufwendungen in einem hinreichend konkreten,
objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit stehen (vgl. BFH vom 18.06.2009 – VI R 14/7 -, Rz. 22) hat bisher noch nicht
stattgefunden.

 

Bitte äußern Sie sich dazu, welche Art von Tätgikeit Sie nach Ihrem Studium anstreben.

 

 

 

Sollten Sie die Kenntnisse auschließlich erwerben, um weiter als Oneironaut tätig zu werden, würde ich vorschlagen, die grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbaren Studienaufwendungen zu
ermitteln, die Einkünfte als Oneironaut vorerst mangels Gewinnerzielungsabsicht mit 0 € festzusetzen und die Einkommensteuerbescheide diesbezüglich unter Vorläufigkeit nach § 165 AO zu erlassen,
um sich eine spätere Änderung der Bescheide offenzuhalten, sofern sich die Einkommenssituation ändert.

 

 

 

Gem. Hartz/Meeßen ABC Lohnsteuerkommentar wird unter „Bildungsaufwendungen“ Rz 11 folgendes ausgeführt:

 

„Auch wenn das konkrete Berufsziel noch nicht feststeht, können die Aufwendungen vorweggenommene Werbungskosten sein, wenn der Stpfl. eine Stellung im Erwerbsleben anstrebt und als
Arbeitnehmer dem Arbeistmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen wird (BFH 180,357 = BStBl. 1996 II, 482) ggfs. Setzt das FA die Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig fest,“

 

 

 

[…]

 

 

 

Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen wären m.E. folgende im Zusammenhang mit dem Studium stehende Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten denkbar.

 

 

 

  • Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte (HU),

  • Telefonkosten pauschal 20 € * pro Monat

  • AfA für Arbeitsmittel

  • Bürobedarf

  • Fachliteratur

  • Semestergebühren ohne Semesterticket

  • ggfs. Arbeitszimmerkostenn

  • ggfs. Reisekosten, sofern der Zusammenhang mit dem Studium nachgewiesen wird.

 

 

 

 

 

Der Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Fahrrad und dem PKW ist nur in der Höhe der Entfernungspauschale möglich.

 

Zur Ermittlung der Entferungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und HU (1. Tätigeitsstätte) teilen Sie bitte mit, an wievielen Tagen Sie die HU in den Kj. 2015 – 2017 aufgesucht
haben.

 

 

 

Laptop: Der im Zusammenhan mit dem Studium stehende Anteil wird auf 70% geschätzt. Entsprechend reduziert sich die AfA.

 

 

 

Aus Ihren Unterlagen ergibt sich, dass Sie im Kj. 2017 zeitweise in den Niederlanden gelebt haben. Bitte teilen Sie mir den genauen Zeitraum mit und übersenden Sie die
Immatrikulationsbescheinigung der Radboud University.

 

Sollte sich aus dieser die Studienrichtung nicht ergeben, benötige ich noch andere aussagekräftige Unterlagen, wie z.B. den Lehrplan.

 

Die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in den NL stehden Aufweundungen stellen ggfs. Zu berücksichtigende Reisekosten/Kosten für doppelte Haushaltsführung dar, Unterkunfskosten wären zu
belegen.

 

 

 

Die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen können nicht berücksichtig werden, da

 

 

 

  1. nicht erkennbar ist, in welcher Weise die Bewirtung von Studienkollegen der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen solte und

  2. die Angaben auf den Belegen unvollständig sind.

 

 

 

Ggfs. Wären für den Aufenthalt in den NL Verpflegungsmehraufwendungen mit den in § 9 Abs. 4a EStG aufgeführten Werten zu gewähren.

 

 

 

Die Repräsentationskosten bleiben unberücksichtigt, da es sich hier um Kosten der privaten Lebensfürhung handelt.

 

 

 

Bitte erläutern Sie, wourm es sich bei „meetupkosten“ handelt.

 

 

 

Anbei finden Sie das Anschreiben und den Fragebogen zum häuslichen Arbeitszimmer.

 

 

 

Ich bitte Ihre Rückantwort bis zum 20.06.2019. Bei Fragen können Sie mich gern anrufen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Scholz [Name geändert]

 

 

 

 

 

In diesem Schreiben wird die Umsatz- bzw. Vorsteuer gar nicht mehr erwähnt. Und was an vorweggenommenen Kosten berücksichtigt werden soll, beschränkt sich auf Werbungskosten. Aber ich wollte ja
ausdrücklich Betriebausgaben geltend machen, wo man Auto, Laptop und Fahrrad und Telefonkosten in nahezu voller Höhe abziehen könnte und Kaffee und Saft und Kekse als Repräsentationskosten.
Arbeitnehmer und Unternehmer werden dabei immer noch ungleich behandelt.

 

 

 

Am 19.06.19 schrieb ich folgende Antwort:

 

 

 

 

 

Berlin, den 19.06.19

 

 

 

St-Nr.:

 

 

 

Ihr Schreiben vom 17.05.19

 

 

 

Sehr geehrte Frau Schulz,

 

 

 

was ist passiert? Ich hatte Ihr Schreiben vom 04.01.19 so verstanden, dass Sie
meinem Anliegen nachkommen wollen, vorgwegenommene Betriebsausgaben mit Vorsteuerabzug geltend zu machen, insofern ich eine ordnungsgemäße Buchführung nachweise.

 

 

 

Ich hatte aus nicht geklärten Gründen Datenverlust und habe mir die Mühe
gemacht, die gesamte Buchhaltung nachzuerstellen. Ihr neues Schreiben vom 17.05.19 hört sich an, als wäre etwas dazwischen gekommen zwischen Ihre Absicht, den Fall zu meinen Gunsten zu
entscheiden und den tatsächlichen Gegebenheiten.

 

 

 

Aber bei mir ist auch etwas „dazwischen gekommen“. Ich gehe seit Dezember
regelmäßig in einen buddhistischen Tempel und bilde mich im Buddhismus weiter. Ich meditiere jeden Tag mindestens 20 Minuten und montags und donnerstags zu den Tempeltagen sogar mehr als das
Doppelte. Ich versuche, dem achtfachen Pfad zu folgen, der zur Beendigung des Leides in diesem Leben führen soll. Und der fünfte Punkt lautet: rechtes Handeln. Ich kann unseren Streit damit nicht
mehr in Einklang bringen. Ich wollte rebellisch sein gegen ein unmenschliches und ungerechtes System. Aber nur weil andere Unrecht tun, heißt das nicht, dass ich dieses Unrecht auch für mich
beanspruchen kann. Selbständige haben in unserer Gesellschaft viel mehr Spielraum, gegen Gesetze zu verstoßen als Arbeitnehmer. Gegen diese Ungerechtigkeit wollte ich mich auflehnen. Möglichst
mit viel Aufsehen und nachfolgendem Ruhm. Aber die zweite edle Wahrheit des Buddha lautet: Wir sind selbst die Ursache unseres Unglückes bzw. wir suchen das Glück an der falschen Stelle. Und
Rebellentum und Ruhm, wie ich sie mit unserem Streit suchte, sind garantiert die falschen Stellen, wenn es darum geht, mein Glück zu finden. Deshalb werde ich diesen Streit nicht weiter
verfolgen. Entscheiden Sie nach bestem Wissen und Gewissen – ich werde nicht klagen und vor Gericht ziehen, wie ich mir das die ganze Zeit ausgemalt hatte.

 

 

 

Ich habe übrigens mehrfach versucht, Sie telefonisch zu erreichen. Sonst haben
Sie immer zurückgerufen, falls ich Sie mal nicht erreicht habe, aber nach dem letzten Schreiben hüllen Sie sich in Schweigen. Ein Grund mehr für mich, zu vermuten, dass irgendwer oder etwas
„dazwischen gekommen“ ist. Ich zeige Ihnen meine verwundbare Seite mit diesem Schreiben und hisse die weiße Fahne. Ich würde mich freuen, wenn dies mit Mitgefühl, Mut und Courage Ihrerseits
belohnt werden würde.

 

 

 

Zu Ihren Fragen:

 

 

 

  1. Bitte äußern Sie sich dazu, welche Art von Tätigkeit Sie nach Ihrem Studienabschluss
    anstreben.“

 

 

 

Daran hat sich nichts geändert: Ich will forschen auf dem Gebiet des luziden
Träumens. Ich will Wissenschaftler und Oneironaut werden, das heißt, einerseits die Ursachen, Auswirkungen und Korrelate des Klarträumens auf psychischer sowie physischer Ebene untersuchen als
auch die Mittel und Wege herausinden, möglichst viel und lange klarzuträumen und dieses Wissen in Seminaren und Workshops an andere weitergeben. Inhalt meines Blogs werden die äußeren und inneren
Erfahrungen sein, die ich dabei mache. Sei es auf dem Gebiet der Steuern (wie unser Schriftverkehr hier) als auch auf anderen Gebieten des Wach- und des Traumlebens.

 

 

 

  1. Sollten Sie die Kenntnisse ausschließlich erwerben, um weiter als
    Oneironaut tätig zu werden…“

 

 

 

Nein. Ich will Wissenschaftler werden. Aber eng damit verbunden wird eine
luzide und meditative Praxis werden.

 

 

 

  1. […]

 

  1. Aus Ihren Unterlagen ergibt sich, dass Sie im Kj. 2017 zeitweise in
    den Niederlanden gelebt haben. Bitte teilen Sie mir den genauen Zeitraum mit und übersenden Sie die Immatrikulationsbescheinigung der Radboud University.“

 

 

 

Ich war nicht immatrikuliert, sondern als Praktikant beim Donders Institut
angestellt. Das Donders Institut ist vergleichbar mit dem Max
Planck Institut in Deutschland und nur eng mit der Radboud Universität verbunden über eine Stiftung. Das Praktikum ging vom
15.08.17 bis 15.12.17 und war unentgeltich.

 

 

 

  1. Die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in den NL stehenden
    Aufwendungen stellen ggfs. Zu berücksichtigende Reisekosten/Kosten für doppelte Haushaltsführung dar, Unterkunftskosten wären zu belegen.“

 

 

 

Das dachte mich mir auch schon. Anbei erhalten Sie die Originalquittungen
meiner Vermieterin.

 

 

 

  1. Die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen können nicht
    berücksichtig werden, da

    1) nicht erkennbar ist, in welcher Weise die Bewirtung von
    Studienkollegen der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen sollte und

    2) die Angaben auf den Belegen unvollständig sind.“

 

 

 

Ich kann verstehen, dass Sie sich veralbert fühlen aufgrund der Höhe der
Bewirtungsrechnungen. Ich bin einverstanden, sie komplett unberücksichtigt zu lassen, auch wenn ich gute Argumente dagegen hätte: 1. Die Angaben sind vollständig; Anlass und Teilnehmer habe ich
ergänzt und die restlichen Pflichtangaben stehen üblicherweise auf Bewirtungsrechnungen. 2. Studienkollegen zu bewirten, sichert meine zukünftigen Einnahmen (deshalb sind die Ausgaben ja
„vorwegenommen“).

 

 

 

  1. Bitte erläutern Sie, worum es sich bei den „meetupkosten“
    handelt.

 

 

 

Die Plattform meetup vermittelt Treffen von Menschen mit gleichen
Interessensfeldern. Ich habe die einzige „Klartraumgruppe“ in Berlin. Dafür werden halbjahrlich ca. 30 Dollar fällig. Ich habe vor, aus dieser Gruppe Kandidaten zu rekrutieren als Probanden für
meine Bachelorarbeit.

 

 

 

  1. Sie bitten um Ausfüllen des Fragebogens zum häuslichen Arbeitszimmer
    sowie Grundrissskizzen.

 

 

 

Dazu verweise ich auf den Schriftverkehr vor dem Einspruch. Ich habe beides
bereits eingereicht. Erinnern Sie sich nicht, dass ich den Grundriss von Ihnen wieder mitgenommen habe? Sie haben sich eine Kopie gemacht.

 

 

 

May you be happy!

 

May you be healthy!

 

May you be loved!

 

May you be protected!

 

May you be peacefull!

 

 

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Uwe Krüger

 

 

 

Demnächst auf dieser Seite: ich bin dabei, einen Newslettersystem einzurichten, damit sich interessierte Leser eintragen können, um keinen Artikel mehr zu verpassen. Am 07.07.19 fahre ich erneut
nach Nijmegen, um der Summer School “Neurocognitive Science of Sleep” beizuwohnen und Stephen LaBerge zu treffen. Darüber wird es sicherlich auch einen Artikel
geben.

 

 

 

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Vorsteuerabzug für alle – oder wie ein renitenter Gallier allein gegen das Finanzamt kämpft

Es begann am 06. Oktober 2016 mit der Abgabe meiner Steuererklärung. Ein Meisterwerk. 15 Jahre Berufserfahrung als Steuerfachangestellter und Bilanzbuchhalter flossen in diese Datenansammlung, in der ich 7 Einkunftsquellen aus 5 Einkunftsarten erklärte – und trotzdem mit einem zu versteuerndem Einkommen von 9.599,- EUR (im Jahr!) nahe am Existenzminimum kratze. Das eigentlich Meisterliche daran ist

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