Die Wenigsten bekommen einen Oskar für ihr Lebenswerk. Und doch hat jeder ein solches vorzuweisen und in (fast) jedem Fall ist auch eine Anerkennung angebracht.
Bei Unternehmern nimmt der eigene Betrieb einen großen Platz ein im Lebenswerk. Viel Zeit und Energie flossen im Laufe der Jahre in das Unternehmen. In diesem Artikel zeige ich, wie man den Fortbestand des eigenen Werkes sichern kann und gleichzeitig ein kleines Honorar einstreicht – es muss ja nicht immer gleich ein Oskar sein – und das Beste daran: dieses Modell ist steueroptimiert.
Nichts ist so sicher wie der Tod und die Steuer, sagt man. Und ich sage: aber beides kann man erträglicher machen!
Bei kleinen und mittleren Unternehmen bietet es sich an, die Unternehmensnachfolge durch einen Verkauf zu Lebzeiten zu bewerkstelligen.
Rechtliche Grundlage ist der § 16 EStG. Für den Gewinn aus dem Verkauf gibt es einerseits einen Freibetrag von 45.000,- € andererseits wird der übersteigende Betrag ermäßigt besteuert. Voraussetzung ist, dass der Veräußerer entweder mindestens 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (geworden) ist.
Warnung: Den Freibetrag gibt es nur einmal im Leben! Man sollte sich also genau überlegen, wann man ihn für welches Unternehmen nutzt.
Diese Regelung können alle Gewerbetreibenden nutzen, die ihren Gewinn nach § 15 EStG versteuern. Selbständige und Freiberufler kommen durch § 18 (3) EStG ebenfalls in den Genuss dieser Regelung.
Info: Der eigentliche steuerliche Vorteil ergibt sich aber erst in der Gesamtbetrachtung des Verkaufes. Denn durch die Anschaffungskosten hat der Erwerber ein (mehr oder weniger) gestaltbares Abschreibungsvolumen, das sich dann in den nächsten 15 Jahren steuermindernd auswirkt.
Abschreibungen (auch Absetzung für Abnutzung) sind Kosten, die über mehrere Jahre verteilt in Anspruch genommen werden müssen und nicht gleich im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden können. Die Idee dahinter ist, dass sich der Wert dieser Wirtschaftsgüter (oder Vermögensgegenstände) einerseits über ihre Nutzungsdauer verteilt mindert, sowie der durch sie erwirtschaftete Umsatz auf mehrere Jahre verteilt ist, andererseits will der Fiskus ganz einfach auch verhindern, dass erwirtschaftetes Geld unbesteuert bleibt, indem es einfach immer wieder reinvestiert wird.
Info: Beispiel 1: Maschinenkalle verkauft Junior Springinsfeld eine Maschine für 100.000,- €. Maschinenkalle muss 100.000,- € im gleichen Jahr versteuern, während Junior die Maschine über ihre Nutzungsdauer abschreiben muss, also bei zehn Jahren nur 10.000,- € im Jahr als Kosten abziehen kann. Tipp: Für die Nutzungsdauer gibt es amtliche AfA-Tabellen , die aber nur als Richtwerte dienen. Im Zweifel muss das Finanzamt der Argumentation des Steuerpflichtigen folgen, warum dieses Wirtschaftsgut eine kürzere oder längere Abschreibungsdauer hat.
Beispiel 2: Maschinenkalle verkauft Junior Springsinsfeld keine Maschine, sondern sein Unternehmen im Ganzen für 100.000, €. Angenommen, der Buchwert des Unternehmens läge bei 55.000,- €, dann muss Maschinenkalle nach Abzug des Freibetrages (wir erinnern uns an die 45.000,- €) nichts versteuern, während Junior je nach erworbenen Wirtschaftsgütern und deren Nutzungsdauer nun jahrelang Abschreibungen geltend machen kann und somit Steuern spart.
Was also ist zu tun? Zunächst braucht man einen Erwerber. Mit diesem schließt man einen Kaufvertrag über das Unternehmen im Ganzen ab.
Warnung: Unproblematisch sollte es sein, wenn der Erwerber ein sogenannter „fremder Dritter“ ist, also mit dem Veräußerer vorher nicht verwandt oder bekannt war. Problematischer wird es, wenn der Erwerber der eigene Sohn, die eigene Tochter, der Ehegatte oder auch nur die Geliebte ist. Dann könnte das Finanzamt Gestaltungsmissbrauch unterstellen mit dem Hinweis auf das nahe Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Deshalb sollte der Kaufvertrag einem „Fremdvergleich“ standhalten. Der BFH hat den Kreis der nahestehenden Personen erheblich erweitert.
Nun nimmt man sich ein aktuelles Anlagenverzeichnis und schreibt die einzelnen Wirtschaftsgüter mit ihrem Verkaufswert in den Kaufvertrag. Idee des § 16 EStG ist, dass dadurch sämtliche stillen Reserven, die zum Verkaufszeitpunkt im Unternehmen stecken, aufgedeckt werden.
Info: Stille Reserve ist der Unterschied zwischen dem Wert, der in den Büchern steht und „realem“ Wert. Theoretisch ist es auch möglich, dass der reale Wert kleiner ist als der Buchwert – in diesem Fall spräche man von einer stillen Last.
Hinweis: Deshalb ist es so gut wie immer notwendig, eventuelle Betriebsgrundstücke (und -gebäude) mit zu verkaufen und deren Wert (wegen des Fremdvergleiches) durch ein Gutachten abzusichern. Sonst könnte es später zu bösen Überraschungen kommen, wenn das Finanzamt den Wert höher oder niedriger ansetzt.
Warnung: Die Umsatzsteuer darf ausnahmsweise n i c h t ausgewiesen werden, denn die Betriebsveräußerung im Ganzen ist umsatzsteuerlich nicht steuerbar.
Hinweis: Vorsteuerabzug auf eventuelle Veräußerungskosten (zum Beispiel Notar u.s.w.) gibt es trotzdem!
Und nun zum wichtigsten Punkt: dem Firmenwert.
Bis jetzt sind alle Wirtschaftsgüter des Unternehmens bewertet (idealerweise mit ihrem wirklichen Wert – siehe „Fremdvergleich“) außer eines: dem Zukunftswert. Das Ganze ist nämlich mehr wert als die Summe seiner Teile und das Unternehmen hat Zukunftsaussichten, es hat einen Kundenstamm, es hat einen Namen, es hat Know How und es hat womöglich fähige und erfahrene Mitarbeiter. Das alles muss noch berücksichtigt werden. Wie? Für den Firmenwert findet man so viele Berechnungsmethoden, wie man nur möchte. Vor allem für kleine Firmen ist es nicht möglich, einen Marktpreis zu bestimmen, indem sie – wie seinerzeit Coca Cola – Verkaufsabsichten vortäuschen.
Hinweis: Man kann als Faustregel den durchschnittlichen Umsatz der letzten drei Jahre für den Firmenwert ansetzen.
Hinweis: Nach § 7 (1) EStG ist die Nutzungsdauer für den Firmenwert ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben und beträgt 15 Jahre.
Hinweis: Anders als bei den materiellen Wirtschaftsgütern kann der Firmenwert nicht entnommen werden, also in die Privatsphäre überführt werden. Das heißt, sollte der Käufer nach kürzerer Zeit als 15 Jahre das Unternehmen beenden, ist der Restwert Sofortausgabe – sogenannter „Abgang von Wirtschaftsgütern aus dem Anlagevermögen“. Es geht also selbst dann kein Abschreibungsvolumen verloren.
Info: Als Verkäufer muss man nicht zwangsläufig in Rente gehen. Man kann sowohl weiter Rechnungen an den Käufer stellen als auch als Angestellter weiter mitarbeiten.
Hinweis: Das Auto gehört nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen und muss nicht mit veräußert werden. Allerdings sollte man ein Gutachten in petto haben über den Entnahmewert, falls das Finanzamt Zweifel anmeldet.
Der Kaufpreis muss nicht in einer Summe gezahlt werden. In den seltensten Fällen wird der Jungunternehmer die nötigen Mittel haben. Möglich ist ein separater Kreditvertrag wo die monatliche (oder jährliche) Tilgung und die Zinsen vereinbart werden.
Warnung: Hier muss man wieder auf den Fremdvergleich achten. Wir befinden uns in einer Niedrigszinsphase, also sollte der effektive Jahreszins 5,5% nicht übersteigen. Aber auch zu niedrig sollten die Zinsen nicht sein. Außerdem sollten die Ratenzahlungen unbedingt eingehalten werden. Kommt es später zum Verzug, könnte das Finanzamt wieder Zweifel am Fremdvergleich haben. Notfalls sollte man eine Prolongation des Kredites separat vereinbaren.
Man kann auch eine Rentenzahlung vereinbaren. Vorsichtig sollte man sein mit variablen Kaufpreisen, die sich am späteren Umsatz oder sonstigen Kennzahlen bemessen. Vielfach entfällt dann der Freibetrag, weil der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Verkaufes nicht ermittelt werden kann.
Warnung: Nicht immer kann das Unternehmen so verkauft werden, wie es ist. Werden zum Beispiel Vorfälligkeitsentschädigungen für Kredite oder Ablösebeträge für Mietverträge oder auch Abfindungen an einzelne Arbeitnehmer gezahlt, sind das keine laufenden Kosten, sondern Veräußerungskosten, die beim Veräußerungsgewinn berücksichtigt werden müssen.
Schließlich sollte bei der Kalkulation des Kaufpreises berücksichtigt werden, dass übernommene Schulden den Veräußerungsgewinn erhöhen. Der Buchwert des Betriebsvermögens (also das Eigenkapital, das in der Bilanz steht) wird vom Kaufpreis abgezogen.
Hinweis: Sollte der Betrieb allerdings überschuldet sein und das Eigenkapital auf der Aktivseite der Bilanz im Soll stehen, ist es nur folgerichtig, dass dies auch wieder den Veräußerungsgewinn erhöht.
Info: Beispielrechnung:
Firmenwert: 40.000,-
Maschine 10.000,-
Büroeinrichtung 20.000,-
Computer 500,-
Software 5.000,-
diverse GWGs 24.500,-
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Summe 100.000,- (zu zahlen in 10 Raten über 10 Jahre z. B.)
+übernommene Schulen
– Verbindlichkeiten: 5.000,-
– Kredite: 50.000,-
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Summe Verkaufspreis: 155.000,-
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– Eigenkapital
(Buchwert Betriebsvermögen) 120.000,-
Veräußerungskosten (Ablöse Mietvertrag) 10.000,-
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= Veräußerungsgewinn 25.000,-
Freibetrag (max. 45.000) 25.000,-
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= zu versteuern 0,-
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Der Käufer Junior Springinsfeld kann nun 40.000,- € über 15 Jahre, also 2.667,- € jährlich als Abschreibungen nur für den Firmenwert geltend machen. Nimmt man mal zur Vereinfachung für die restlichen 60.000,- 5 Jahre Nutzungsdauer an und einen Steuersatz von 30%, hat man so eine jährliche Steuerersparnis von 4.400,- €. Und alles nur, weil man diesen Artikel gelesen und die Unternehmensnachfolge vorausgeplant hat. 😉
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Ich lebe also ganz nach dem Motto: „Wer will, findet Wege – wer nicht will, findet Ausreden!“ Und ich will das Paradies auf Erden. Nichts weniger.