Ich und das Finanzamt – der Spaß geht weiter ;)

So meine lieben sensationslüsternen Wegbegleiter in meinem Abenteuer, in dem ich gegen die (Wind)mühlen der Bürokratie und des Finanzamtes kämpfe: Ich weiß nicht, ob ihr es schon wusstet, aber ich bin ins Cryptowährungsgeschäft (Youtube-Video) eingestiegen. Wir minen zur Zeit ca. 0.95 Ethereum im Monat. Nein, bitte nicht lachen: ja, in Deutschland mit deutschen Strompreisen! Jeder (aber wirklich: JEDER) riet mir davon ab. Aber ich wäre nicht Oneiroanaut, wenn ich die Ratschläge von anderen höher gewichten würde, als meine Intution. Oder für die Esoteriker unter euch: wenn ich mehr auf den Verstand als auf das Herz hören würde.

Ich habe eine GbR mit drei anderen Leuten, die alle anonym bleiben wollen. Den Hauptanteilseigner (also meinen Boss) darf ich aber Meister Gilgamesch oder GrandMaster Goldeichel nennen (habt hr auch pornoassoziiertes Priming bei diesen Namen? – aus seinem eigenen Kopfkino kann man nicht so leicht fliehen wie im Reallife…).

Jedenfalls habe ich mir meine Gesellschafterstellung errungen mit meinem Insiderwissen über Steuerthemen – und ich wäre nicht Uwe Krüger,

würde ich damit hinter dem Berg halten wollen. Also genießt einen erneuten Ausflug in die Tiefen und Untiefen des deutschen Steuerrechts, das übrigens ein großer Exportschlager ist (deutsche Finanzbeamte missionieren weltweit und lassen sich das fürstlich vergüten).

Für die Kenner der Materie ist es bedeutend witziger, hier gleich das Anschreiben mit der steuerlichen Anmeldung wiederzugeben. (Keine Angst, ich erkläre später alles)

Preisauskunft über verbindliche Auskunft

Sehr geehrte Damen und Herren,

Das BMF-Schreiben vom 27.02.18 „Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen sog. Virtuellen Währungen; EuGH-Urteil vom 22.10.15, C-264/14, Hedqvist“ III C 3 – S 7160-b/13/1001 stellt klar, dass es sich beim „Mining“ um nicht steuerbare Umsätze handelt, denen es am Leistungstausch mangelt.

Anbei erhalten Sie die steuerliche Anmeldung unserer Miningfirma.

Wir gehen davon aus, dass wir vorsteuerabzugsberechtigt sind. Wir gehen weiterhin davon aus, dass der Verkauf der Währungen Ausschlussumsätze darstellt, die wir per Direktzuordung den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Ausgaben zuordnen.

Das heißt, unsere Betriebskosten (z. B. Strom) sowie die Anschaffungskosten der Hardware unterliegen im vollen Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 UStG.

Eine Bemessungsgrundlage können wir mangels Prognose nicht angeben und müssten auf eine Bearbeitungszeitpauschale ausweichen.

Für einen in Ihrem Hause sicherlich verfügbaren Sachverständigen sollte sich der Arbeitsaufwand auf maximal 1 ½ Stunden beschränken, um diese Frage zu klären.

Wir bitten um ein Angebot.

Wir wünschen angenehme Frühlingstage und verbleiben

Mit freundlichen Grüßen

Fangen wir oben an: “Verbindliche Auskunft” ist im Prinzip eine steuerliche Beratung des Finanzamtes, auch wenn das Finanzamt das vehement abstreiten würde. Alle Zeichen (siehe bayrisches Polizeigesetz) stehen auf “kommende Diktatur” und ich sage voraus, dass die Querdenker vor allem über die Steuer “entsorgt” werden werden. (Siehe Al Capone). Da fand ich es nicht verkehrt, mir meine Rechtsauffassung über den Vorsteuerabzug im Vorfeld vom Finanzamt bestätigen zu lassen. Dafür lässt sich das Finanzamt aber bezahlen. Regelmäßig dient dazu eine ominöse Bemessungsgrundlage (bzw. Gegenstandwert) als Kostenausgangspunkt, den das Finanzamt frank und frei aus der Luft greifen kann. Alternativ kann eine Vergütung nach Bearbeitungszeit erhoben werden. Als Steuerbürger ist man dieser “Preisgestaltung” hilflos ausgeliefert. Deshalb habe ich unten eine Ankerheuristik angewendet, um Schlimmstes zu vermeiden.

Ich hatte an anderer Stelle bereits das Umsatzsteuersystem erklärt. Kurz: Stellen Sie sich vor, sie sind ein Sägewerk, das Tische baut. Sie bezahlen 107,- eur an den Förster, um ihren Rohstoff, den Baum zu erwerben. (7,- eur MWST sind darin enthalten, weil Bäume sind begünstigt 7%). Sie bauen daraus einen Tisch und verkaufen ihn für 238.-  eur an Ikea. (38,- eur MWST (19%) sind darin enthalten, denn Tische sind im Gegensatz zu Bäumen Luxus). Nun müssen Sie die 38 eur an das Finanzamt abführen, dürfen aber vorher die 7,- eur (=sogenannte Vorsteuer) gegenrechnen, so dass nur der “Mehrwert” versteuert wird. Macht das Sinn? Am Ende zahlt alles der Verbraucher und das ist so gewollt.

Nun gibt es aber Unternehmen, die besonderen Schutz brauchen, wie Banken und Ärzte. Denen ist aus Gründen nicht zumutbar, Umsatzsteuer (=Synonym zur Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Sie sind also befreit. Dafür haben sie aber auch keinen Vorsteuerabzug.

Banken und Ärzte sind nicht die einzigen (Vermieter zum Beispiel sind auch akkut von der Armut bedroht) und so kann es vorkommen, dass ein und derselbe Unternehmer sogenannte “Mischumsätze” hat, heißt, sowohl befreite Einnahmen als auch steuerpflichtige Einnahmen. Und dann haben wir ein Problem. Wie berechnen wir die Steuerlast, also den Vorsteuerabzug? Kurze Antwort: wie es uns gerade passt. Da herrscht Anarchie. Wer die besseren Anwälte hat, gewinnt. So gibt es Umlageschlüssel nach Umsatzanteilen, nach Quadratmetern, nach Gebäudeteilen, etc…

Wer immer das oben genannte BMF-Schreiben verfasst hat, ist ein Fan von Cryptowährungen – danke lieber Unbekannter! Denn damit, dass das “Minen” nicht etwa “steuerbefreit” ist, was den Vorsteuerabzug verboten hätte, sondern “nicht steuerbar”, haben alle Miningfirmen in Deutschland Vorsteuerabzug und müssen auf den gemeinten Coin aber keine Umsatzsteuer zahlen. Streit könnte es nur geben, wenn steuerbefreite Umsätze hinzukommen, wie zum Beispiel die “Versilberung” der Coins. Aber da kann man sich auf die sogenannte “Direktzuordnung” berufen  nach § 15 UStG, eine Möglichkeit der Berechnung des Vorsteuerabzugsanteils, die ich bisher nicht erwähnt habe. Heißt, den Bleistift, mit dem ich mir den Coinkurs notiere, kann ich leider nicht ansetzen, aber die Stromkosten und die Hardware und was sonst noch so anfällt.

Das wird das Finanzamt anders sehen, aber ich bin gespannt auf die Argumentation. Zur Not müssen wir halt die Coins vor der “Versilberung” entnehmen, dann sollte sich auch das Problem mit den Mischumsätzen geklärt haben.

Was ich bisher verschwiegen habe, was bedeutet denn dieses Zauberwort “nicht steuerbar”? Das Umsatzsteuergesetz geht davon aus, dass Umsatzsteuer immer nur dann anfällt, wenn Leistungen getauscht werden (oben Baum und 100,- eur). Mangelt es am Austausch einer Leistung (sogenannter “Leistungstausch”), ist das Umsatzsteuergesetz sozusagen gar nicht “zuständig”. (Zum Beispiel bei echtem Schadensersatz). Irrigerweise hat man aber trotzdem Vorsteuerabzug, versteht keiner, verstehe ich auch nicht, kann nur vermuten, dass sich das historisch so entwickelt hat als (Achtung Zauberwort: “Exportsubvention”), denn Deutschland missioniert und exportiert doch sooo gerne… 😉

War das nicht wieder erheiternd und informativ zugleich? Nein, dann meckere in den Kommentaren! Ja, dann teile fleißig!

Bis die Tage

Uwe

Das Finanzamt hat wohl erkannt, dass die ehemalige Usability der Elsterauthentifizierung unterirdisch war. Ich frage mich, wie viele Leute das Märchen glauben, das elektronische Verfahren diene der Sicherheit und nicht etwa der Überwachung. Welcher Psychologe hier wohl seine Seele verkauft hat?

Echt besser als vorher