Hier gibt es den Teil 3 meiner Artikelserie, die am Ostersonntag 2021 mit einem Video anfing, in dem zu sehen ist, wie ich den Notruf wähle und wegen eines potentiell infektiösen Objektes (Maske) das Seuchenschutzkommando anfordere.
Am Ostersonntag 2021 (4. April) herrschte quasi Ausgangsperre. Es war verboten, sich in Gruppen von mehr als x Personen zu treffen. Wir trafen uns trotzdem zu einem Osterspaziergang in der Natur und wurden Zeuge der damals verbreiteten Umweltverschmutzung mit achtlos weggeworfenen Masken. Ich bat Sabine [Name geändert], mich zu filmen, während ich den Notruf wählte und das Seuchenschutzkommando wegen eines potentiell infektiösen Objektes anforderte. Den Link zum Video findet ihr in diesem Artikel.
Bitte teilt diesen Artikel auch außerhalb eurer Blase, denn mich interessiert die Meinung der Impfbefürworter, ob sie diese Strafe für angemessen halten und ob sie
in einem solchen Staat leben wollen und ihn ihren Kindern so übergeben wollen.
Ich freue mich auf eine angeregte und freundliche Diskussion!
Am Ostersonntag, den 04.04.2021 traf ich mich mit ein paar Freunden zu einem Osterspaziergang. (Schon das war verboten. Irre Zeiten!). Wir trafen auf eine achtlos
weggeworfene Maske. Ich bat eine Freundin, mich zu filmen, während ich den Notruf anrief. Das Video
seht ihr hier:
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln gemäß § 145 StGB
Tatzeit Sonntag, 04.04.2021, 14:18 Uhr
Tatort
PLZ/Ort 14469 Potsdam
Orts-/ Stadtteil Eiche
Straße/ Hausnr. Kaiser-Friedrich-Straße 143
freie Ortsangabe Einsatz- und lagezentrum Polizei Brandenburg
Sehr geehrter Herr Krüger,
Gegen Sie wurde das o. g. Ermittlunsgverfahren eingeleitet. Da Sie der Tat verdächtig sind, gebe ih Ihnen gemäß § 163a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung
(StPO) hiermit Gelegenheit, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Ich bitte Sie, den Anhörbogen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens an ich zurückzusenden.
Belehrung für Beschuldigte
Ich weise Sie nach §§ 163a Absatz 4, 136 StPO darauf hin, dass es Ihnen nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache
auszusagen. Sie sind aber in jedem Fall verpflichtet, die mit * gekennzeichneten Fragen zur Person vollständig zu beantworten. Die Verletzung dieser Pflicht ist gemäß § 111 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten mitt einer Geldbuße bedroht. Sie können jederzeit einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger befragen. Außerdem können Sie zu Ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen
beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Knappe, KHK’in
Ergänzungen zum Vorhalt
Am 04.04.2021, 14:18 Uhr, riefen Sie mit Ihrem Mobiltelefon den Notruf der Polizei und erklärten, Sie seien in der Nähe des S-Bahnhofes Fangschleuse. Dort würde
ein potentiell infektiöss Objekt, eine Maske, liegen und ob der Polizist, welcher den Notruf entgegen nahm, ein Seuchenschutzkommando vorbeischicken könne. Der Polizist fragte irritiert: „Was?“
und Sie wiederholten den Satz.
Auf die Frage, ob Sie den Beamten verarschen wollen, bejahten Sie mit: „Ja, eigentlich schon.“ Sie erklärten, sie heißen Uwe Krüger. Auf Nachfrage nach ihrer
Adresse legen Sie auf.
Eine Anschlussermittlung der verwendeten Telefonnummer ergab Ihre Wohnanschirft. [Das dürfte nicht so besonders schwer gefallen sein, weil ich im
Telefonbuch stehe, Anm.]
Somit stehen Sie im Verdacht, einen Missbrauch Notruf … gem. § 145 StBG begangen zu haben. Hiermit haben Sie die Möglichkeit, sich zur Anschuldigung zu
äußern.
Sofern Sie Angaben zur Sache machen wollen, schildern Sie den Sachverhalt schriftlich aus Ihrer Sicht, da Aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie nur
eilbedürftige Vernehmungen durchgeführt werden. [Aber das LKA kann Captain Future zu Hause
besuchen, um ihn zu warnen, nicht an einer verbotenden Demo teilnzunehmen, Anm.]
Daraufhin antwortete Herr Knappe ihm, dass die Akte an die Staatsanwaltschaft übergeben worden ist. Sie würde auf den Antrag auf Akteneineicht entscheiden. Dann war
erstmal Ruhe im Schacht.
Heute kam jedoch der Strafbefehl. Ohne Akteneinsicht zu gewähren und ohne die Stellungnahme meines Anwaltes abzuwarten:
Amtsgericht Potsdam
– Abteilung für Strafsachen –
Auskunft erteilt: Frau Fittacker [Name geändert]
Datum: 27.08.2021
In dem Strafverfahren gegen
Uwe Krüger
wegen Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
Sehr geehrte/r Herr/Frau Krüger,
anliegend erhalten Sie eine Ausfertigung des Strafbefehls vom 26.08.2021.
Der Strafbefehl wird Ihrem Verteidiger zugstellt.
Falls Sie wirksam Einspruch einlegen, kommt es zu einer Hauptverhandlung und Sie erhalten eine Vorladung zum Gericht.
Die Einzelheiten zur Einlegung eines Einspruchs entnehmen Sie der dem Strafbefehl beigefügten Rechtsmittelbelehrung.
Falls Sie keinen Einspruch einlegen und der Strafbefehl rechtskräftig wird, erhalten Sie eine Rehnung mit Zahlungsaufforderung der Geldstrafe (Geldbuße) soweit
darauf anerkannt wurde und den Kosten des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Entsprechende Zahlungen sind nicht an das hiesige Amtsgericht, sondern an die Staatsanwaltschaft Potsdam zu
richten.
Bitte zahlen Sie erst nach Zugang der Zahlungsaufforderung.
Sollten Sie einen Antrag auf Ratenzahlung stellen wollen – sofern die Ratenzahlung nicht schon bewilligt wurrde-, können Sie diesen schriftlich bei der
Staatsanwaltschaft Potsdam einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Fittacker
Jusztishauptsekretärin
Amtsgericht Potsdam
Strafbefehl
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Potsdam wird gegen Sie,
eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40 Euro (=600 Euro) festgesetzt.
Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,
am 04.04.2021
in Potsdam
absichtlich Notrufe missbraucht zu haben.
Ihnen wird Folgende zur Last gelegt:
Am oben genannten Tattag gegen 14:18 Uhr wählten Sie von Ihrem Mobiltelefon die Polizeirufnummer 110 und sagten: „Hallo, ich bin hier nahe des S-Bahnhofes
Fangschleuse. Hier liegt ein potentiell infektiöses Objekt, eine Maske. Ich wollte fragen, ob sie das Seuchenschutzkommando vorbeischicken können?“ Auf Nachfrage wiederholten Sie diesen Satz. Auf
erneute Frage, ob es sich hierbei um einen schlechten Scherz handelt [oben war die wörtliche Rede noch korrekt wiedergegeben. Ist wohl für das Gericht zu umgangssprachlich oder könnte sogar
beleidigend wirken? Anm.], antworteten Sie mit: „Ja, eigentlich schon.
Sie handelten folglich in dem Wissen, dass es sich nicht um einen Notfall handelt und die Notrufeinrichtung für tatsächliche Notfälle deshalb nicht zur
Verfügung stehen würde.
Als Bewieesmittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
I. Zeugen:
1) Andreas PK Brösel [Name geändert], 16515 Oranienburg
2) PK Andreas Brödel [Name geändert], zu laden über Polizeipräsidium
LZ-Leitstelle, Kaiser-Friedrich-Str. 143, 14469 Potsdam (Nl. 2 d. A.)
II: Mitschrift Notruf vom 04.04.2021 14:18 h (Bl. 6 d. A.)
Rechtsbehelfbelehrung [die schreibe ich jetzt nicht ab, Anm.]
gez. Fützmann [Name geändert]
Richter/in am Amtsgericht
Im schlimmsten Fall drohen mir zwei Jahre Haft. Für einen („schlechten“) Scherz, wie das Gericht selbst den Sachverhalt bezeichnet. So weit sind wir
gekommen.
Ich mache meine Verfahren alle öffentlich auf meiner Webseite. Angefangen hatte alles mal mit dem Finanzamt. Die Sache geht jetzt vor Gericht. Dann kamen diverse
Bußgeldbescheide wegen Nichtzeigen des neuen Hitlergrußes. Das ist jetzt auch vor Gericht.
Wer nicht verpassen möchte, was aus dem obigen Fall und aus allen anderen Fällen wird, sollte sich in meinen Newsletter einschreiben.
Asalaam Alejkum und Nomaské!
Uwe Krüger
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Ich lebe also ganz nach dem Motto: „Wer will, findet Wege – wer nicht will, findet Ausreden!“ Und ich will das Paradies auf Erden. Nichts weniger.
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