Gesinnungsjustiz im Coronafaschismus – das Urteil vom Amtsgericht Potsdam (1. Instanz) zu meiner Kunstaktion

Am Ostersonntag 2021 (4. April) herrschte quasi Ausgangsperre. Es war verboten, sich in Gruppen von mehr als x Personen zu treffen. Wir trafen uns trotzdem zu einem Osterspaziergang in der Natur und wurden Zeuge der damals verbreiteten Umweltverschmutzung mit achtlos weggeworfenen Masken. Ich bat Sabine [Name geändert], mich zu filmen, während ich den Notruf wählte und das Seuchenschutzkommando wegen eines potentiell infektiösen Objektes anforderte. Den Link zum Video findet ihr in diesem Artikel.

Der Polizeibeamte am anderen Ende der Leitung fühlte sich (zu Recht) verarscht und zeigte mich bei der Staatsanwaltschaft an, die ein Strafverfahren gegen mich einleitete.

Am 12.05.2023 fand die Hauptverhandlung in Potsdam statt. Ich hatte im Wald darüber meditiert, ob ich meinen Anwalt entlasse und war zu dem Ergebnis gekommen, dass ich besser agieren könnte, wenn ich mich selbst verteidigen würde.

Am Vorabend postete ich in meinem Telegramkanal (t.me/senoisuche) mein geplantes Outfit (siehe Foto). Wirklich jeder, der eine Reaktion dazu abgab, riet mir davon ab, mit meinen Covidioten-T-Shirt vor Gericht zu erscheinen. Soweit hat der Staat selbst in Widerstandskreisen schon Angst und Schrecken verbreitet, dass meine Freunde, Bekannten und Verwandten sich bemüßigt fühlten, mir dieses Vorhaben auszureden. Aber ich blieb dickköpfig; Ich denke, sie haben alle nicht verstanden, worum es geht und wie man sich wehrt.

Am Verhandlungstag ereilte mich zunächst ein Schock: GoogleMaps gab bekannt, dass alle Verbindungen von Köpenick nach Potsdam mit öffentlichen Verkehrsmitteln gestrichen wären. Das war aber Gott sei Dank eine Falschinformation – die S- und Straßenbahnen fuhren wie gewohnt.

Von den Berliner Gerichten war ich von den Sicherheitsleuten anderes gewohnt, als mich in Potsdam erwartete: keinerlei Sicherheitskontrolle, die Justizbeamten erklärten uns nur beflissen den Weg und wünschten uns einen schönen Tag.

Vor dem Gerichtssal erwarteten mich Peter, Iwa, Ralf, Manolo, Anna und Anni, die mich energetisch mit ihrer Anwesenheit unterstützen wollten. Ralf stellte sich als Pressevertreter vor. Sein Kanal hatte zu diesem Zeitpunkt 8 Abonnenten. Abonniert hier seinen Kanal und verhelft ihm zu mehr Reichweite: (t.me/FreieSouveraeneWelt)!

Im Gerichtssaal fragte mich die Richterin, Frau Sagler [Name geändert], ob ich Angaben zu meiner Person machen möchte. Ich sagte ihr bereitwillig meinen Namen und meine Anschrift. Es wäre interessant gewesen, was passiert wäre, wenn ich keine Angaben zu meiner Person gemacht hätte, wie es die sogenannten „Reichsbürger“ vorschlagen, die eine Trennung von Person und Mensch vornehmen. Ich halte nichts von dieser Rechtstheorie und denke, sie ist eine weitere Psyop, um die Opposition zu steuern und zu diffamieren, wie auch z. B. die Theorie der flachen Erde. Die Zukunft mag mich eines Besseren belehren, aber zunächst gehe ich davon aus, dass ich vor Gericht nicht weiter gekommen wäre, hätte ich die Angaben zu meiner Person verweigert und in meiner Welt ist die Erde rund und hohl.

Frau Sagler fragte mich nach meinem Beziehungsstatus und nach meinem Einkommen. Zu Beidem machte ich keine Angaben.

Der Staatsanwalt, Herr Schlehd [Name geändert], verlas die Anklageschrift. Frau Sagler fragte mich, ob ich mich dazu äußern wollte.

Ich sagte, dass entgegen dem Wortlaut, ob es sich um einen schlechten Scherz handelte, der Polizeibeamte fragte: „Wollen Sie mich verarschen?“.

Das stand auch noch so im Anhörungsbogen, der mir zugeschickt wurde. In der Anklageschrift wurde dieser Satz dann umgeändert.

Ich sagte sarkastisch: „Das muss der Staatsanwalt dann übersehen haben.“

Frau Sagler belehrte mich, dass Herr Schlehd nicht der Staatsanwalt sei, der die Anklageschrift ursprünglich formuliert habe.

„Ach Sie Armer, müssen Sie also für fremde Arbeit den Kopf hinhalten!“, war meine Reaktion.

Ich stellte einen Beweismittelantrag und beantragte, die CD zu hören, die den Mittschnitt des Telefonats beinhaltete und in der Akte vorhanden war. Das überraschte die Richterin – so genau hatte sie sich die Akte also im Vorfeld angekuckt. Die Justizbeschäftige, Frau Buddelbogen [Name geändert], zog los, um einen CD-Player zu besorgen.

In der damit entstandenen Verhandlungspause fragte ich (also außerhalb des Protokolls), ob die Richterin solche Fälle oft verhandle. Sie sagte, sie wäre eigentlich Jugendstrafrichterin und da käme sowas nicht vor.

Ich sagte: „Das kommt unter Jugendlichen wahrscheinlich viel häufiger vor, aber es kommt nicht zur Anklage!“

Frau Sagler: „Das müssen Sie den Staatsanwalt fragen.“

Frau Buddelbogen kam mit einem Laptop zurück. Die Lautstärke des Laptops war sehr eingeschränkt, so dass der Staatsanwalt und ich nach vorne kommen mussten, um das Gesprochene zu verstehen.

Die Richterin fragte mich, ob ich zugebe, dieses Telefonat geführt zu haben. Ich bejahte.

Dann wurde der Zeuge geladen. Herrn Brösel [Name geändert], den Polizeibeamten kannte ich tatsächlich vom Sehen von diversen Coronademos. Er wurde von der Richterin freundlicherweise darauf hingewiesen, dass er sich wegen Falschaussage strafbar machen kann und eine Aufzeichnung des Telefonates vorliegt. Herr Brösel behauptete frech, er hätte nach dem Telefonat mehrmals versucht, mich zurückzurufen, um ein „Belehrungsgespräch“ mit mir zu führen. Ich stellte erneut einen Beweismittelantrag und sagte, das könnten wir ja die Telefonfirma fragen.

„Herr Brösel hat sich gerade strafbar gemacht.“, sagte ich.

„Das liegt im Ermessen des Staatsanwaltes, das zu verfolgen.“, wiegelte die Richterin ab und fügte hinzu: „Außerdem ist das irrelevant.“

Damit war mein Beweismittelantrag abgeschmettert.

Herr Brösel entschuldigte sich bei mir für seine Unhöflichkeit und ich nahm seine Entschudigung an. Ich fragte ihn, ob es bei der Polizei Richtlinien gäbe, wie mit Scherzanrufen umzugehen wäre. Er verneinte. Der Zeuge wurde entlassen.

Ich verlas meine Stellungsahme:

“Wenn man dem damaligen Narrativ folgte (was die Polizei mehrheitlich tat), dann war es nur folgerichtig wegen eines potentiell infektiösen Objektes, das mit einem tödlichen Virus infiziert sein könnte, das Seuchenschutzkommando anzufordern. Mit dieser Kunstaktion wollte ich die Doppelmoral und die Janusköpfigkeit einer unter einer kollektiven Psychose leidenden Gesellschaft zeigen und ich war damit erfolgreich. Es ist weder professionell noch höflich auf mein Vorbringen: ‘Wollen Sie mich verarschen!’ zu antworten, wie es der Beamte tat. Dadurch fühlte ich mich gezwungen, die Kunstaktion abzubrechen, was mir jetzt in einer Opfer-Täter-Umkehr (wie sie im Coronafaschsmus üblich war) zur Last gelegt wird. Ich verweise auf Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes sinngemäß nach Berthold Brecht: ‘Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!’ und appelliere an die Richterin die Coronafaschismusaufarbeitung antizipierend zu urteilen. Ansonsten gehe ich in die nächste Instanz. Ich beantrage nichts weniger als Freispruch!”

Das Gericht zog sich zurück zur Urteilsfindung. In der enstandenen Pause sagte Iwa mir, dass Sie mich für meine Gelassenheit und Höflichkeit bewundere. Peter sagte, dass die Richterin jedesmal innerlich zusammengzuckt sei, wenn ich den Faschismus erwähnte, in dem wir in meiner Welt leben.

Zur Urteilsverkündung fragte mich die Richterin, ob ich das Bundeszentralregister kenne.

Ich fragte: „Register für was?“

Sie sagte, dass dort meine Vorstrafen stünden, wenn ich welche hätte. Meines wäre aber leer.

„Sie sind bis jetzt nicht strafbar aufgefallen.“, sagte sie

Ich antwortete: „Ja, erst seit wir im Faschismus leben.“

Sie sagte angesichts der Tatsachen, dass die Tat so lange zurück liegt, ich nicht vorbesstraft bin und ich keine Angaben zu meinem Einkommen gemacht habe, nähme sie an, dass ich über ein mittleres Einkommen verfügen würde. Deshalb setze sie das Strafmaß auf 15 x 20,- eur fest (300,- eur, der Staatsanwalt hatte 600,- eur gefordert). Ich wäre schuldig, weil ich mit Vorsatz gehandelt hätte, was man an dem Lachen am Ende der Aufnahme erkennen könne. Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes erkläre zwar, warum ich so gehandelt habe, es mache das Ganze aber nicht straffrei.

Auf das Schreiben meines Anwaltes, dass für medizinische Abfälle (potentiell infektiöse Objekte) ein strenges Protokoll vorgesehen sei mit anschließendem Verbrennen (inklusive Quellenangabe) ging sie überhaupt nicht ein. Ich vermute, sie hatte die Akte gar nicht gelesen.

Ich legte noch im Gerichtsaal Berufung ein und schickte innerhalb einer Woche vorsichtshalber noch ein Fax an das Landgericht, in dem ich Berufung einlegte.

Am 15.06.2023 erhielt ich nun das Urteil, dass ich hier wortgetreu wiedergebe:

Amtsgericht Potsam

Abteilung für Strafsachen

Herrn

Uwe Krüger

Gehsener Str. 62

12555 Berlin

Ihr Zeichen:

Akten- / Geschäftszeichen

74 Cs 4133 Js 24065/21

In dem Stafverfahren gegen

Uwe Krüger

wegen Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

Sehr geehrter Herr Krüger,

anbei erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift des Urteils. [Das Original könnte übrigens ohne Unterschrift der Richterin sein und damit ungültig, aber das kann ich ohne Weiteres so nicht herausfinden.]

Mit freundlichen Grüßen

Buddelbogen

Justizbeschäftigte

Az.: 75 Cs 4133 JS 24065/21

Amtsgericht Potsdam

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Strafverfahren gegen

Uwe Krüger,

geboren am 11.06.1977 in Aschersleben, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft:

Gehsenser Str. 62, 12555 Berlin

wegen Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

hat das Amtsgericht Potsdam – Strafrichter – aufgrund der Hauptverhandlung vom 12.05.2023, an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht Dr. Sagler

als Strafrichterin

Staatsanwalt Schlehd

als Vertreter der Staatsanwaltschaft

Justizbeschäftigte Buddelbogen

als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle

für R e c h t erkannt:

  1. Der Angeklagte ist des Missbrauchs von Notrufen schuldig.
  1. Er wird deshalb zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt.
  2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§ 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist nach eigenen Angaben Weißmagier und Argonaut [Ich hatte mich schon gewundert, warum sie während der Verhandlung nicht nachgefragt hatten, wie man Oneironaut buchstabiert und was das überhaupt ist. Diese Blöße wollten sie sich wohl nicht geben. Jetzt behaupten sie einfach, ich wäre Argonaut, also ein Seereisender auf der Suche nach dem goldenen Fließ. Ich kenne mich nicht aus, ob ich diesen Formfehler irgendwie für mich nutzen könnte oder nicht.] Auch handelt es sich bei dem Angeklagten um eine Person, die den Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ablehnend gegenübersteht und die Schwere und Folgen des Virus leugnet. [Erst war ich ziemlich aufgebracht, dass die Richterin das im Urteil erwähnt, weil es die Gesinnungsjustiz offenbart, aber jetzt finde ich es richtig gut, dass es erwähnt wurde. So kann ich im Nachfolgeverfahren Beweismittelanträge stellen und die Studien von Ionannides und Streeck zitieren, wonach die Sterblichkeit von COVID-19 0,27% bzw. 0,35% betrug. https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33716331/

https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33203887/

Vergleich: schwere Grippeepedemie bis zu 15%.] Weitere Angaben zu seiner Person hat er nicht getätigt.

Der Bundeszentralregisterauszug vom 25.06.2021 weist keine Eintragungen auf.

II.

Am 04. April 2021 gegen 14.18 Uhr wählte der Angeklagte von seinem Mobiltelefon mit der Nummer 0163/2027965 die Polizeinotrufnummer 110 und sagt: „Hallo, ich bin hier nahe des S-Bahnhofes Fangschleuse. Hier liegt ein potentiell infektiöses Objekt, eine Maske. Ich wollte fragen, ob sie das Seuchenschutzkommando vorbeischicken können? Auf Nachfrage ds Polizeibeamten und Zeugen Andreas Brösel wiederholte er den Satz. Auf erneute Nachfrage des Zeugen, ob es sich hierbei um einen schlechen Scherz handelt und er ihn verarschen wolle, antwortete er mit „Ja, eigentlich schon.“ Der Angeklagte wusste augrund der zuletzt getätigten Aussage, dass es sich bei diesem Anruf nicht um einen Notfall handelte und die Notrufeinrichtung in diesem Moment für tatsächliche Notfälle deshalb nicht zur Verfügung stand.

III.

Der unter Ziffer I. Dargelegte persönliche Hintergrund des Angeklagten un der unter Ziffer II. Festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden kann, und der glaubhaften Aussage des Zeugen Andreas Brösel sowie des in der Hauptverhandlung abgespielten Mitschnitts des Notrufs.

Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er diesen Anruf und auch diese Äußerung tätigte. Er fand es lediglich unhöflich, dass der Zeuge Brösel unproffesionell reagiert habe, weil er nachfragte, ob der Angekagte ihn verarschen wolle. Zudem schilderte der Zeuge Brösel den Verlauf des Telefonats glaubhaft. Auch hat der Zeuge detalliert und glaubhaft geschildert wie er versuchte mit dem Angeklagten noch ein belehrendes Gespräch im Nachgang zu führen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht.

Darüber hinaus konnte durch den Mitschnitt des Telefonats, der in der Hauptverhandlung im Beisein von allen Verfahrensbeteiligten abgespielt und angehört wurde. [Grammatik- und Kommafehler, wie dieser hier, stehen im Original genauso]. Auch konnte der Zeuge Brösel die Stimme des Angeklagten wiedererkennen.

IV.

Der Angeklagte hat sich mit seinem Verhalten des absichtlichen Missbrauches von Notrufen, strafbar gemaäß 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB, schuldig gemacht. Denn der Angeklagte hat durch seine Äußerung „Ja, eigentlich schon.“, die er auf Nachfrage des Zeugen Brösel, ob es sich um einen schlechten Scherz handle, tätigte, gezeigt, dass er wusste, dass es sich um keinen Notfall handelte, weswegen er den polizeilichen Notruf tätigte. Auch wollte der Angeklagte in diesem Moment den Notruf blockieren.

V.

Gemäß § 145 Abs. 1 StGB kann ein Verstoß mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und Geldstrafe geahndet werden. Ausreichend, aber auch erforderlich, erachtete das Gericht eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.

Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, er sich bezüglich des getätigten Notrufs geständig eingelassen hat und die Tat mittlerweile mehr als zwei Jahre zurückliegt.

Zu seinen Lasten ist jedoch ins Feld zu führen, dass der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung keine Einsicht bezüglich des Unrechts seines Handels gezeigt hat. [Das ist erstmal nur eine Unterstellung. Die Richterin hat mich diesbezüglich gar nicht befragt,] Vielmehr hat er sich auf seine Kritik am aus seiner Sicht so. „Coronafaschismus“ zurückgezogen und meinte, dass er sich auf ein Widerstandsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG berufen kann. Der Angeklagte hat damit gezeigt, dass er die gegenwärtige Rechtsordnung und die geltenden Gesetze nicht in Gänze akzeptiert.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Dr. Sagler

Richterin am Amtsgericht

beglaubigt Buddelbogen

Justizbeschäftigte

Es ist doch interessant, welche Blüten der Coronafaschimus treibt. Aus dem verletzten Ego eines Polizeibeamten, der mich nach eigener Aussage angezeigt hat, wurde nun dieser Prozess, der meinem Youtubevideo bisher nicht nur über 1.400 Klicks eingebracht hat, sondern nun auch das Landgericht beschäftigen wird. Für mich eine Chance, weiter Öffentlichkeit zu schaffen und die dringend nötige Aufarbeitung voranzutreiben.

Wenn jemand einen Anwalt für Aufklärung kennt, der diesen Fall an sich reißen möchte, schreibt mich gerne an!

Wenn ihr beeindruckt von meiner Zivilcourage seid und mich finanziell unterstützen wollt, dann nutzt gerne den Spendenbutton (Herz) oder überweist auf:

IBAN: DE77120965970001408178

Falls ihr euch das in der beabsichtigten Wirtshaftskrise momentan nicht leisten könnt, kommentiert gerne den Artikel und teilt ihn in euren Kanälen und mit euren Freunden!

Danke!

Euer Uwe Krüger

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