Berufung abgelehnt – wie Gerichte im Coronafaschismus nach wie vor urteilen

Hier gibt es den Teil 3 meiner Artikelserie, die am Ostersonntag 2021 mit einem Video anfing, in dem zu sehen ist, wie ich den Notruf wähle und wegen eines potentiell infektiösen Objektes (Maske) das Seuchenschutzkommando anfordere. Lies hier die ersten beiden Teile:

Klick hier, um zu lesen, wie alles begann und um das Video zu sehen!

Hier kannst du Teil 2 nachlesen:

Gesinnungsjustiz im Coronafaschismus – das Urteil vom Amtsgericht Potsdam (1. Instanz) zu meiner Kunstaktion

Das Landgericht Potsdam schrieb mich an:

Akten-/ Geschäftszeichen: 27 Nbs 98/23

Datum: 28.06.2023

In der Strafsache gegen Uwe Krüger wegen Mißbrauchs von Notrufen

Sehr geehrte/r Frau/Herr Krüger,

Sie haben in der Hauptverhandlung vom 12.05,2023 Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes Potsdam vom selben Tage eingelegt. Soweit ersichtlich, ist die Berufung bisher nicht begründet worden.

Zur sachgerechten Vorbereitung der Berufungshauotverhandlung wird höflichst um die Mitteilung gebeten, welches Ziel mit der Berufung verfolgt wird.

Hierbei erlaubt sich die Kammer allerdings den Hinweis, daß bei vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Bedenken begegnen dürfte. Das Amtsgericht hat nach Aktenlage umfangreich Beweis erhoben und das Ergebnis der Beweisaufnahme im Urteil sorgfältig gewürdigt.

Auch die Strafzumessung läßt keine offenkundigen Anhaltspunkte für derren Fehlerhaftigkeit oder eine unangemessene Strafe erkennen, so daß eine mildere Bestrafung kaum in Betracht kommen dürfte.

Ihrer Antwort sehe ich binnen drei Wochen entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Kupfer [Name geädert]

Richter am Amtsgericht

Beglaubigt

Zarathrusta [Name geändert]

Justizbeschäftige

Das Schreiben kam wie üblich an einem Freitag an. Ich glaube, sie verschicken solche Schreiben bewusst so, dass man nicht sofort reagieren kann, sondern darüber schlafen muss. Ich telefonierte mit Frau Gabel [Name geändert] und fragte, warum Herr Kupfer Richter am Amtsgericht ist – ich dachte, ich hätte es mit dem Landgericht zu tun. Sie antwortete mir, dass Herr Kupfer für das Landgericht arbeiten wüde, aber den notwendigen Titel noch nicht hätte. Am 03.07.2023 faxte ich Folgendes an das Landgericht:

Uwe Krüger

Gehsener Str. 62

12555 Berlin

Landgericht Potsdam

Jägerallee 22

14469 Potsdam

Berlin, den 03.07.2023

FAX an 033120171019

Aktenzeichen: 27 NBs 98/23

Ihr Schreiben vom 28.06.2023

Sehr geehrter Herr Kupfer, sehr geehrte Frau Gabel, sehr geehrte Frau Zarathrusta,

vielen Dank für den Hinweis, dass Sie bisher keine Bedenken gegen das Urteil des Amtsgerichts haben. Gern liefere ich Ihnen diese Hinweise und begründe meine Berufung:

Mein rechtliches Gehör wurde nicht gewahrt. Das kann man an mehreren Tatsachen erkennen.

Ich zitiere Richterin Frau Redler aus Ihrem Urteil: „Zu seinen Lasten ist jedoch ins Feld zu führen, dass der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung keine Einsicht bezüglich des Unrechts seines Handels gezeigt hat.“

Ich stelle hiermit einen Beweismittelantrag, das Protokoll der Hauptverhandlung zu prüfen, inwieweit mich Frau Redler dazu befragt hat. Das hat sie nämlich nicht. Ich bitte Sie, Herr Ligier, diesen wichtigen Fehler in der Berufungsverhandlung zu korrigieren.

Desweiteren wurde mein Beweismittelantrag von Frau Redler abgelehnt, die Daten der Telefongesellschaft einzusehen, um den Zeugen Brösangk einer Falschaussage zu überführen. Er behauptete, er hätte versucht, mich nach dem Telefonat zurückzurufen, um ein belehrendes Gespräch mit mir zu führen. Das ist eine Lüge und soll den Umstand rechtfertigen, dass Herr Brösangk Anzeige gestellt hat, was nämlich nicht üblich ist, wie mir Frau Redler außerhalb des Protokolls in einer Verhandlungspause unter Zeugen sagte. Sie ist Jugendstrafrichterin und selbst bei ihrer Klientel hat sie noch nie einen Fall des Missbrauchs des Notrufes verhandelt.

Ich stelle den Beweismittelantrag, die Behauptung des Zeugen Brösangk bei der Telefongesellschaft zu prüfen.

Weiterhin schreibt Frau Redler in ihrem Urteil: „Auch handelt es sich bei dem Angeklagten um eine Person, die den Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ablehnend gegenübersteht und die Schwere und Folgen des Virus leugnet.“

Einerseits bin ich Frau Redler dankbar, dass sie diesen Umstand (meine politische Gesinnung) thematisiert hat, wie ich im Folgenden darlegen werde. Andererseits dürfte dieser Umstand in ihr Urteil miteingeflossen sein, was ganz klar Gesinningsjustiz belegt. Seit wann ist die politische Haltung eines Angeklagten vor Gericht relevant in einem Rechtsstaat, wenn das Vergehen, das geahndet werden soll, keinen politischen Bezug hat?

Aber dass Frau Redler diese Tatsache angesprochen hat, gibt mir die Möglichkeit, im Berufungsverfahren weiterführende Beweismittelanträge zu stellen.

Ich stelle hiermit den Beweismittelantrag, die Studien der anerkannten Wissenschaftler und Experten im Bereich der Epidemiologie Ionannides und Streeck einzusehen, wonach die Sterblichkeit von COVID-19 0,27% bzw. 0,35% betrug. klick hier!

oder hier!

Vergleich: schwere Grippeepedemie bis zu 15%.

Damit beweise ich, dass Corona eine Medien- und Hetzkampagne war, die zur Abschaffung der Grundrechte führte und damit meiner Rechtfertigung nach Artikel 20 Absatz 4 GG gehandelt zu haben, Gehör verschafft werden muss, was Frau Redler ebenso nicht tat.

Ich habe zu Protokoll gegeben:

Wenn man dem damaligen Narrativ folgte (was die Polizei mehrheitlich tat), dann war es nur folgerichtig wegen eines potentiell infektiösen Objektes, das mit einem tödlichen Virus infiziert sein könnte, das Seuchenschutzkommando anzufordern. Mit dieser Kunstaktion wollte ich die Doppelmoral und die Janusköpfigkeit einer unter einer kollektiven Psychose leidenden Gesellschaft zeigen und ich war damit erfolgreich. Es ist weder professionell noch höflich auf mein Vorbringen: ‘Wollen Sie mich verarschen!’ zu antworten, wie es der Beamte tat. Dadurch fühlte ich mich gezwungen, die Kunstaktion abzubrechen, was mir jetzt in einer Opfer-Täter-Umkehr (wie sie im Coronafaschsmus üblich war) zur Last gelegt wird. Ich verweise auf Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes sinngemäß nach Berthold Brecht: ‘Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!’ und appelliere an die Richterin die Coronafaschismusaufarbeitung antizipierend zu urteilen. Ansonsten gehe ich in die nächste Instanz. Ich beantrage nichts weniger als Freispruch!”

Frau Redler ging auf diese meine Verteidigung weder in der Verhandlung noch in ihrem Urteil nicht ein. Das ist vorsätzliche Unterlassung meines rechtlichen Gehörs. Ebenso hatte Sie offensichtlich keine Kenntnis der Akte. Ich musste sie darauf hinweisen, dass sich in der Akte eine CD mit der Aufzeichnung des Telefonates befindet, die alsdann, nachdem ein Abspielgerät beschafft wurde, angehört worden ist. Außerdem kann man das an dem Umstand festmachen, dass sie mit keiner Silbe weder im Urteil noch in der Verhandlung auf den Einlass meines Verteidigers Bezug nahm, der dem Gericht in meinem Auftrag mitteilte, dass es für „potentiell infektiöse Objekte“ (also auch getragene Masken) einen speziellen Maßnahmenkatalog in der medizinischen Versorgung gibt, wie man diese Objekte fachgerecht entsorgt.

Ich stelle hiermit den Beweismittelantrag, dieses Schreiben zu prüfen und rechtlich zu würdigen.

Weitere Indizien für das zumindest fahrlässige Umgehen mit meinem Fall ist der Umstand, dass ich laut Urteil von Beruf Argonaut sein soll und die zahlreichen Grammatik- und Rechtschreibfehler im Urteil.

Ich werde mit diesem Urteil politisch verfolgt und werde weitere rechtliche Schritte vor dem Gerichtshof der Menschenrechte der EU prüfen.

Ich hoffe, ich konnte Sie überzeugen, die Berufung anzunehmen. Falls nicht, werde ich Verfassungsbeschwerde einlegen und Abhilfe (oder einstweilige Anordnung) beanragen zur Einhaltung des rechtlichen Gehörs nach Grundgesetzartikel Artikel 103.

Ich beantrage weiterhin Freispruch.

Bis zur Entscheidung über meine Antrage beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung der Strafe.

Schöne Sommertage!

Lassen Sie sich nicht (weiter) impfen, sondern bleiben Sie gesund! Hören Sie nicht auf die allgemeine Kriegspropaganda, sondern beten Sie für den Frieden!

Asalaam Alejkum und Nomaskè!

Uwe Krüger

Daraufhin erhielt ich ein Schreiben datiert vom 06.07.2023:

In dem Strafverfahren gegen

Uwe Krüger

wegen Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

Sehr geehrter Herr Krüger,

anbei erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 04.07.2023.

Mit freundlichen Grüßen

Gabel

Justisbeschäftigte

Landgericht Potsdam

Beschluss

In dem Strafverfahren gegen

Uwe Krüger

geboren am 11.06.1977 in Aschersleben, ledig, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft:

Gehsener Stra. 62, 12555 Berlin

wegen Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs-und Nothilfemitteln

hat das Landgericht Potsdam – 7. Strafkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Stevens als Vorsitzenden am 4. Juli 2023 beschlossen:

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes Potsdam vom 12.05.2023 (AZ: 74 cx 4133 Js 24065/21) wird nicht angenommen und auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Durch Urteil des Amtsgerichts Potsdam (AZ: 74 cs 4133 Js 24065/21) wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,- Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 19.05.2023, eingegangen beim Amtsgericht Potsdam am 19.05.2023 Berufung eingelegt.

Die Berufung ist offensichtlich unbegründet.

Das angegriffene Urteil ist sachlich—rechtlich nicht zu beanstanden. Verfahrensfehler sind nicht zu rügen.

Soweit der Angeklagte rüggt, er sei nicht zu seiner Unrechtseinsicht befragt worden, vermag dies nicht zur Annahme der Berufung zu führen. Innere Tatsachen sind dem Beweis nicht zugänglich, so dass es dem Angeklagten selbst oblag, gegebenenfalls Unrechtseinsicht zu zeigen oder kundzutun. Der Angeklagte behauptet auch selbst nicht, Unrechtseinsicht gezeigt zu haben. Damit durfte das Erstgericht den Umstand, dass keine Unrechtseinsicht gezeigt wurde, wie geschehen würdigen.

Die Frage, ob der Zeuge versucht hat, den Angeklagten zurückzurufen, kann im hier zur Entscheidung stehenden Strafverfahren dahinstehen, weil dies keinen Einfluss auf die Beurteilung der im Übrigen eingeräumten und erwiesenen Tat haben konnte. Auch die genaue Gefährlichkeit des „Corona-Virus“ und die Frage, ob eine Maske als „potentiell infektiöses Objekt“ einer besonderen Entsorgung zuzuführen war, ist dür die Entscheidung hier jeweils ohne Belang. Entscheidend ist hier allein, dass jedenfalls – wie vom Angeklagten auch erkannt – kein Notfall vorlag, der Angeklagte aber – wie er selbst einräumt – einen Notfall bewusst vorgetäuscht hat.

Dass dies vorsätzlich erfolgte, räumt der Angeklagte selbst ein, indem er behauptet, die Tat als Kunstaktion begangen zu haben. Selbst wenn man letzteres nicht als reine (unwahre) Schutzbehauptung werten wollte, wäre die Tat im vorliegenden Fall nicht durch die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der Strukturmerkmale der Kunst im Sinne der Art. 5 Abs.3 S. 1 GG (vgl. BverfG, Beschluss vom7. März 1990 – 1 BvR 1215/87 -, BverfGE 81, 298-309, Rdn. 24), nach denen ein Kunstwerk sich als Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers druch das Medium einer Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, darstellt, bewegte sich der Angeklagte hier nicht im Rahmen des künstlerischen Schaffens. Nachdem es dem Angelagten gerade auf die Täuschung des den Notruf annehmenden Zeugen ankam und keine sonstigen Beobachter vorhanden oder vorgesehen waren, konnte die Tat nicht zu unmittelbarer Anschauung oder zum unmittelbaren Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Angeklagten (vgl. BverfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 -, BverfGE 30, 173-227, Rdn. 48) dienen. Der Schutzbereich der Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist damit nicht eröffnet.

Die offensichtlich unbegründete Berufung ist nicht anzunehmen und als unzulässig zu verwerfen (§ 313 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen (§ 474 Abs. 1, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Yusuf [Name geändert]

Vorsitzender Richter am Landgericht

Beglaubigt

Gabel

Justizbeschäftigte

Ich habe mich schlau gemacht: Bei Strafen unter 15 Tagessätzen kann die höhere Instanz die Berufung ablehnen. Meine Taktik ist jetzt, erneut Akteneinsicht beim Amtsgericht zu beantragen, um überprüfen zu können, ob das Urteil von der Richterin unterschrieben ist.

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Alles Liebe

Dein Uwe Krüger

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1 Kommentar zu „Berufung abgelehnt – wie Gerichte im Coronafaschismus nach wie vor urteilen“

  1. Ja, schöne Aktion, jedoch schriftlich festzuhalten, dass es eine Kunstaktion war, war leider ein Schuss ins eigene Knie. Als ich DAS la, war mir sofort klar, dass der Widerspruch oder whatever erfolglos bleiben muss.

    Trotzdem: Hut ab für diese Aktionen und den Blog insgesamt – ich bin heute auf ihn gestoßen und habe mit Interesse über die Besuche bei Toel und Fitzek gelesen.
    Danke für das Engagement und die Arbeit für Andere 👍🏻🌞.
    Namasté, Saskia

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