Steuertipps für YouTube-Blogger und Filmemacher

In diesem Artikel werden 5 Fragen geklärt:

  1. Muss ich als YouTube-Blogger eine Steuererklärung abgeben?
  2. Welche Pflichten habe ich im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer (Stichwort: Zusammenfassende Meldung)?
  3. Brauche ich als YouTuber einen Gewerbeschein?
  4. Was muss ich bei Merchandising beachten?
  5. Wie versteuere ich „geschenkte“, gesponserte Artikel?

Wie schon bei den Bloggern, gibt es auch bei den Youtubern erstaunlich wenige Informationen im Netz, wenn es um die Steuer geht. Liegt das (auch) daran, dass das Thema Steuern in Deutschland ein Tabuthema ist?

 

1. STEUERERKLÄRUNGSPFLICHT

Theoretisch gilt, wenn man unter dem Grundfreibetrag (derzeit 8.652 €) verdient, braucht man keine Erklärung abzugeben (§ 56 EStDV).  Praktisch liegt der Fall anders. Verdient man hauptberuflich oder nebenbei als Arbeitnehmer, hat man eine Freigrenze von lediglich 410,- € im Jahr (!) für andere Einkünfte. Ansonsten, wenn man kein Arbeitnehmer ist, ist man bei jedem (!) verdienten Euro verpflichtet, diesen dem Finanzamt zu erklären. Für gewerbliche und freiberufliche Einkünfte gibt es keinen Freibetrag oder eine Freigrenze. Man könnte natürlich einen Antrag auf Nichtveranlagung stellen, weil die Steuer 0,00 € beträgt – aber erklärungspflichtig ist man bis zu dessen Genehmigung trotzdem. Warum ist das wichtig? Stellen wir uns den worst case vor: Das Finanzamt hat (über Quermitteilungen von Google oder über andere Wege) den Verdacht, dass man als YouTuber Werbeeinnahmen hat. Es fordert den YouTuber auf, eine Steuererklärung abzugeben. Dieser denkt nun, er wäre nicht erklärungspflichtig (wegen des Grundfreibetrages) und sitzt das ganze aus. Das Finanzamt schickt früher oder später einen sogenannten Schätzungsbescheid, und es fallen nun plötzlich doch Steuern an. Denn die Schätzung fällt garantiert höher aus als tatsächlich verdient wurde.

 

2. REVERSE CHARGE UND ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

Auf die Umsatzsteuerproblematik bin ich im Artikel Blogger und die Steuer bereits eingegangen. Das Gesagte gilt analog für YouTuber. Die Umsatzsteuerpflicht hat übrigens nichts damit zu tun, ob man ein Gewerbe angemeldet hat oder nicht. Da gibt es überhaupt keinen Zusammenhang. Vielmehr ist wichtig, ob man über 17.500,- € im Jahr an Einnahmen erzielt und wenn nicht, ob man trotzdem „optiert“ und das bei Google und dem Finanzamt anzeigt.

Gern hätte ich von einem gutverdienenden YouTuber oder Google Auskünfte über die Abrechnungsmodalitäten bekommen. Aber sowohl die Pressestelle von Google als auch die YouTuber schweigen sich aus, wenn es um das Thema Steuern geht. Interessant wäre nämlich, ob die auszahlende (und damit gutschreibende) Stelle Google Irland oder Google Hamburg ist und ob man als YouTuber da vielleicht sogar die Wahl hat. Denn das hat konkrete Auswirkungen auf die Steuer.

 

FALL 1: GOOGLE IRLAND RECHNET AB

Auf der Abrechnung sollte die Formel „Reverse Charge“ zu finden sein, dann kann man die Umsatzsteuer auf den Betriebsausgaben (Telefon, Internet, Reisekosten, etc.) vom Finanzamt per Umsatzsteuervornanmedlung wiederholen (Vorsteuerabzug). Das war die gute Nachricht. Die schlechte ist: Man muss eine sogenannte zusammenfassende Meldung machen und dem Bundeszentralamt für Steuern (nicht dem Finanzamt!) die erhaltenen Umsätze übermitteln. Tut man das nicht oder verspätet, drohen Bußgelder bis zu 5.000,- €. 2.500,- € drohen schon, wenn man nur verspätet abgibt. Bewerkstelligen kann man das über das kostenlose Portal Elster online, das von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt wird. Vorsicht: Man muss sich vorher dort anmelden und authentifizieren lassen. Dieses Verfahren ist kompliziert und viele Steuerpflichtige scheitern daran.

Stellen Sie einen Antrag auf Vermeidung einer unbilligen Härte bei Ihrem Finanzamt und geben Sie an, keinen Computer zu besitzen, dann dürfen Sie die Meldung in Papierform abgeben.

Es ist zwar etwas gewagt zu behaupten, man habe als YouTuber keinen Computer – aber versuchen kann man es. Vielleicht fällt dem einen oder anderen ja auch ein anderer triftiger Grund ein, warum man die ZM nicht elektronisch übermitteln kann. Dass das Verfahren zu kompliziert ist, das wird das Finanzamt aber wahrscheinlich nicht gelten lassen. Auch mit Datenschutz wird man nicht weit kommen, fürchte ich. Als dritter Ausweg bleibt der Steuerberater. [Aktualisierung vom 05.11.15 um 11:17 h] Das soll keine Aufforderung zum Lügen sein. Und ob die Papierform einfacher ist, ist auch Geschmacksache. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass man, wenn man gute Gründe hat, nicht elektronisch übermitteln muss. [Aktualisierung Ende]

 

FALL 2: GOOGLE HAMBURG RECHNET AB

Die gute Nachricht lautet: Die zusammenfassende Meldung entfällt. Die schlechte Nachricht lautet: Die überwiesene Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) muss dem Finanzamt erklärt werden und an das Finanzamt abgeführt werden.

Legen Sie sich die Umsatzsteuer auf ein separates Konto zurück und betrachten Sie dieses Geld nicht als Ihres. Einen solchen Umgang mit der Umsatzsteuer erwartet das Finanzamt auch. Stundungsanträge zur Umsatzsteuer haben meist wenig Erfolgsaussichten.

Natürlich hat man auch in diesem Fall Vorsteuerabzug.

 

3. GEWERBESCHEIN JA ODER NEIN

Oft werden die positiven Merkmale eines Gewerbes aufgezählt, zum Beispiel die Gewinnerzielungsabsicht und das öffentliche Auftreten am Markt, was aber regelmäßig dabei vergessen wird, ist, dass es auch zwei negative Merkmal gibt: nämlich: keine Einkünfte nach § 18 EStG (sprich: aus selbständiger Tätigkeit) und aus Land- und Forstwirtschaft.

Es hat Vorteile, keine gewerblichen Einkünfte zu erzielen. Zum Beispiel hält die IHK nicht die Hand auf. Deshalb gilt auch für YouTuber: Frechheit siegt!

Als YouTuber sollte man sich vor dem Finanzamt nicht als solcher bezeichnen, sondern als Filmemacher!

Sollte es später irgendwann zum Streit kommen, kann man sich auf die sogenannte „Gestaltungshöhe“ berufen. Oder anders gesagt: Ist das Kunst oder kann das weg? Was sind Indizien für eine hinreichende Gestaltungshöhe? Na, zum Beispiel, dass es ein Storyboard gibt, dass die Szenen wiederholt gedreht werden, dass das Licht professionell ist, dass der Schnitt gut ist, kurz: alles, was den Dreh von einem „Freizeitdreh“ unterscheidet.

Auch eine Mitgliedschaft in einem Berufsverband, wie z. B. dem der Deutschen Filmautoren e. V. dürfte hilfreich sein. Schafft man es gar, in die Künstlersozialkasse aufgenommen zu werden, weil man glaubwürdig genug „angegeben“ hat, sollte es überhaupt kein Problem mehr sein, als selbständig Tätiger nach § 18 EStG zu gelten.

Zum Thema, ob YouTuber einen Gewerbeschein brauchen, hat sich die Pressestelle des Gewerbeamtes Treptow/Köpenicks folgendermaßen geäußert:

„Leider lässt sich diese Frage nicht pauschal beantworten.

Einer gewerberechtlichen Erlaubnis („Genehmigung“) bedarf diese Tätigkeit grundsätzlich nicht. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob es sich um eine anzeigepflichtige gewerbliche Tätigkeit gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) handelt. Da der Gewerbebegriff in der Gewerbeordnung nicht geregelt ist und es auch keine Legaldefinition in der Gewerbeordnung gibt, hat sich mit der Rechtsprechung folgende Definition durchgesetzt: „Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbstständige, mit der Absicht der Gewinnerzielung vorgenommene, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.“

Entscheidend ist also, ob es sich bei der Tätigkeit als Filmemacher bzw. „You-Tuber“ um eine planmäßige und auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit handelt und ob die Absicht besteht mit dieser Tätigkeit Gewinne zu erzielen. Da in der Regel die Einnahmen solcher Tätigkeiten aus Werbeeinahmen bestehen, welche regelmäßig erzielt werden, kann auch von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden. Es genügt die Absicht Gewinne zu erzielen. Ob diese tatsächlich erzielt werden, ist für die Pflicht zur Gewerbeanmeldung irrelevant.“

Wie bei den Bloggern bin ich nicht der Meinung, dass es darauf ankommt, ob man Werbeeinahmen erzielt oder nicht. Vielmehr kommt es auf die Tätigkeit und deren Gestaltungshöhe an, wie oben bereits erläutert.

Also: Stellen Sie Ihr Licht nicht unter den Scheffel! Sie sind Künstler! 😉

 

4. MERCHANDISING

Achtung, hier droht dann doch wieder die Gewerbesteuerfalle.  Denn der Handel mit Waren (z. B. T-Shirts) ist gewerblich und färbt schlimmstenfalls auf die selbständige Tätgikeit ab – sogenannte Abfärbetheorie. Die Abfärbung kann dabei auch Einzelunternehmer betreffen und ist nicht auf Gesellschaften (wie im Wikipedia-Artikel) beschränkt.

Was ist also zu tun? Man sollte die beiden Geschäftszweige strikt trennen, indem man separate Konten führt und separate Buchführungen und Rechnungsnummernkreise für Merchandising einserseits und den ganzen Rest andererseits einrichtet. Es sei denn, einer dieser beiden Bereiche erwirtschaftet regelmäßig nur Verluste. Dann hat man ein Interesse an der Abfärbung, damit auch über Jahre hinweg, die Betriebsausgaben abzugsfähig bleiben. Denn jahrelange Verluste akzeptiert das Finanzamt selten. Früher oder später kommt der Vorwurf der Liebhaberei (heißt: Hobby) und die Verluste (und damit Betriebsaugaben) werden gestrichen.

 

5. „GESCHENKTE“ ARTIKEL

Auch das gesponserte Handy, oder die gesponserte Kamera sind Einnahmen, die versteuert werden müssen. Man muss nun nicht jeden Lippenstift versteuern – solche Give aways sollten unter Streuartikel oder Aufmerksamkeiten fallen, aber ansonsten muss man jedes Geschenk auch als Einnahme mit dessen Wert versteuern. Einzige Ausnahme: Das schenkende Unternehmen hat für den YouTube-Blogger pauschal 30% Steuer abgeführt. Theoretisch ist das Unternehmen verpflichtet, den YouTuber über die pauschale oder eben unterbliebende Besteuerung zu informieren, praktisch dürfte dieser Hinweis oft unterbleiben. Nachfragen lohnt sich also.

Häufig sollte die Einnahme gleichzeitig Ausgabe sein. Die Kamera zum Beispiel gehört ja zum Equipment und damit zum Betriebsvermögen. Unter 410,- € (netto) kann sie also sofort als Ausgabe wieder abgezogen werden. Über 410,- € (brutto: 487,90 €) muss man sie wohl oder übel über mehrere Jahre abschreiben, aber selbst dann ist die Einnahme nicht so bitter, wie es auf den ersten Blick aussieht.  Reisen dürften auch größtenteils wieder abzugsfähig sein.

Nur, wenn das Geschenk eindeutig der Privatsphäre zuzuordnen ist, muss man Privatentnahme an Einnahme buchen – das dürfte aber in den seltensten Fällen so sein. Mir fällt dazu eigentlich nur das Diamantencollier ein, weiter reicht meine Fantasie nicht…

Sollte das der Fall sein, verlosen Sie doch das Geschenk in einem Gewinnspiel! Damit haben Sie den Betriebsausgabenabzug wieder hergestellt.

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