Steueränderungen 2016

Was ist neu ab 2016? Worauf muss ich als Unternehmer achten? Vieles ist neu ab 2016 – so wie zu jedem Jahreswechsel. Ich will nicht auf Alles eingehen und beschränke mich auf die Themen, von denen ich glaube, dass sie für kleine und mittlere Unternehmer relevant sein könnten. Ich gehe zum Beispiel nicht darauf ein, welche Frei- und sonstigen Beträge alle wie angehoben wurden. Diese Anhebungen gibt es alle Jahre wieder. Und natürlich: Sie sind    i m m e r    viel zu niedrig, wenn man die Inflation und damit die sogenannte kalte Progression gegenüberstellt. Denn die reale Inflation liegt zwischen 10% und 20% und lässt sich nicht am besten daran messen, welche Zahlen das statistische Bundesamt herausgibt, sondern um wie viel Prozent die Zentralbanken die Geldmenge erhöhen – aber das ist ein anderes Thema.

1.Identifikationsnummer beim Freistellungsauftrag und beim Kindergeld benötigt.

2.Buchführungsgrenzen wurden angehoben

3.Investitionsabzugsbetrag

4.Umkehr der (Umsatz)steuerschuldnerschaft auch bei Betriebsvorrichtungen

 

IDENTIFIKATIONSNUMMER BEIM FREISTELLUNGSAUFTRAG UND BEIM KINDERGELD BENÖTIGT.

Während die Banken sich die Steueridentifikationsnummer wahrscheinlich alleine vom Bundeszentralamt für Steuern holen werden, müssen Eltern diese von sich aus der Kasse mitteilen. Dazu haben sie bis Ende 2016 noch Zeit. Wer die Steueridentifikationsnummer seiner Kinder nicht mehr findet, kann eine Auskunft vom Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

 

BUCHFÜHRUNGSGRENZEN WURDEN ANGEHOBEN

Wer als Unternehmer gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG hat, darf bei der sogenannten Einnahmeüberschussrechnung (und damit beim Zufluss-Abfluss-Prinzip) bleiben, wenn sein Gewinn in 2016 60.000,- und sein Umsatz 600.000,- nicht überschreitet. 2015 liegen diese Grenzen noch bei 50.000 und 500.000.

 

INVESTITIONSABZUGSBETRAG

Man kann 40% der Anschaffungskosten eines beweglichen Wirtschaftsgutes (z. B. einer Photovoltaikanlage) im Vorjahr des Erwerbs schon als Ausgabe abziehen (sogenannter Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ). Voraussetzung war bisher immer, dass man das Wirtschaftsgut möglichst genau bezeichnet. Man konnte also nicht sagen, man bildet den Investitionsabzugsbetrag für einen Traktor und schaffte sich stattdessen einen Mähdrescher an. War das der Fall, wurde das Ganze rückgängig gemacht und man musste womöglich noch Zinsen zahlen. Das ändert sich jetzt ab 2016: Man muss das Wirtschaftsgut nicht mehr benennen. Man ist allerdings jetzt auch verpflichtet, das Ganze elektronisch zu melden.

In § 150 (8) AO steht der Ausweg der elektronischen Übermittlung: Man hat keinen Computer, kein Internet oder ist schlicht und einfach nicht in der Lage beide richtig zu bedienen. Wichtig hierbei wieder: Man darf daran nicht schuld sein. Dass dieser sogenannte Antrag auf Vermeidung einer unbilligen Härte noch einmal in § 7g EStG auftaucht, ist eigentlich redundant, da die Abgabenordnung als „Mantel- und Steuergrundgesetz“ für die gesamte Besteuerung gilt, aber der sogenannte Gesetzgeber (also der Verwaltungsangestellte, der die Gesetze den Politikern vorschlägt) fand wohl, dass entweder den Finanzbeamten oder den Steuerpflichtigen – oder im Zweifel beiden – nicht zugetraut werden kann, den § 150 AO zu kennen, wenn in § 7g EStG von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung die Rede ist.

 

UMKEHR DER (UMSATZ)STEUERSCHULDNERSCHAFT BEI BETRIEBSVORRICHTUNGEN

Oft ist ein ein Problem zwischen Gebäuden und Maschinen zu unterscheiden. Steuerlich ist das aber sehr bedeutsam, denn ein Gebäude wird mit allem drum und dran (Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten) regelmäßig über 50 (!) Jahre abgeschrieben, während Maschinen eine weitaus kürzere Nutzungsdauer haben, für sie ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden kann, keine Grunderwerbssteuer für sie anfällt, etc… Die Unterschiede sind sehr vielzählig und bedeutsam. Also wie verfährt man mit einem Aufzug? Mit einer Hebebühne? Mit einer Klimaanlage? Mit einem Hochregallager? Mit der Photovoltaikanlage? Mit einem Blockheizkraftwerk?

Wer meine Artikel kennt, weiß, was jetzt kommt: Es kommt darauf an!

Personenaufzüge gehören zum Gebäude, Lastenaufzüge sind Maschinen (sogenannte Betriebsvorrichtungen). So geht das weiter: Klimaanlagen gehören zum Gebäude, es sei denn, sie kühlen etwas, das für den Gewerbebetrieb spezifisch ist, zum Beispiel einen bestimmten Produktionsprozess etc. Photovoltaikanlagen sind dann selbständig (unabhängig) vom Gebäude, wenn sie leicht wieder ab montierbar sind (also beweglich sind). Sind sie fest mit dem Gebäude verbunden (z. B. in das Dach eingelassen), gehören sie zum Gebäude und sind keine Betriebsvorrichtungen mehr. Blockheizkraftwerke waren vor 2016 noch selbständig, jetzt zählen sie zum Gebäude, es sei denn sie dienen (wie die Klimaanlage) dem Gewerbebetrieb auf spezifische Art und Weise. Das ist eine schlechte Nachricht für alle Vermieter, die sinnvoll den Energieverbrauch ihrer Mieter senken wollten. Denn anders als die ganzen Dämmmaßnahmen, die zu Schimmel aber nicht zur Energiesenkung beitragen, ist so ein Blockheizkraftwerk eine sinnvolle dezentralisierende Energiesparmaßnahme. Aber das werden wohl hoffentlich auch die Richter wissen, wenn sie in Kürze einen solchen Fall entscheiden müssen. Ich bin da jedenfalls voller Hoffnung und vertraue auf unsere Rechtsprechung.

Der Gesetzgeber (wir erinnern: der Verwaltungsbeamte) hat sich nun gegen die Rechtsprechung des BFH gewehrt, indem er im Gesetz verankert hat, dass die Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG auch für Betriebsvorrichtungen gilt.

Was bedeutet das? Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft wurde – wie so oft – eingeführt, um Missbrauch zu unterbinden. Es ist also, wie der Großteil der Gesetzgebung in den letzten Jahren Antimissbrauchsgesetzgebung. Es ist wie mit Hase und Igel: die Steuerpflichtigen entdecken eine Gesetzeslücke, der Gesetzgeber (wir erinnern: der Verwaltungsbeamte) erlässt ein Gesetz zum Gesetz. Die Spirale setzt sich fort und die Rechtslage wird immer komplizierter und unübersichtlicher. Am Ende kann nur eine Revolution stehen, nach der das Spiel wieder von vorne beginnt.

Was sollte mit dem § 13 b UStG unterbunden werden? Der Gesetzgeber vermutete im Baugewerbe schon immer nur Verbrecher. Diese sprachen sich folgendermaßen ab: Baukalle sagte zu Tiefbauschulze: „Stell mir mal ne hohe Rechnung! Ich zahl die nicht, weil ich in Insolvenz gehe, aber die Vorsteuer hole ich mir vorher vom Finanzamt.“ Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die auf den betrieblichen Ausgaben liegt, und vom Finanzamt mit der Umsatzsteuer verrechnet, also quasi ausgezahlt wird.

So kam es, dass seit dem 01.04.2004 Bauunternehmer sich nur noch Nettorechnungen ohne Umsatzsteuer untereinander ausstellen durften. Seitdem entbrennt ein heftiger Streit: Wer ist überhaupt Bauunternehmer? Anfangs zählten Gebäudereiniger zum Beispiel noch nicht dazu – mittlerweile schon. Und was ist überhaupt ein Bauwerk? Muss zum Beispiel eine Firma die Photovoltaikanlagen montiert, Nettorechnungen ausstellen? Der BFH sieht das Ganze immer ein bisschen mehr aus der Sicht von Baukalle als aus der Sicht des Gesetzgebers und entschied kurzerhand, dass diese ganze § 13 b – Regelung nicht für Betriebsvorrichtungen gilt. Und was macht der Gesetzgeber, wenn ihm die Rechtsprechung dazwischenfunkt? Er schreibt ein neues Gesetz.

Lange Rede, kurzer Sinn: So gilt nun ab 2016: Nettorechnungen auch bei Betriebsvorrichtungen (Maschinen, die zum Gebäude gehören).

Was 2016 neu und relevant ist, habe ich gesagt, was 2016 bringen wird, kann ich nicht sagen. Machen Sie das beste aus diesen Informationen und gestalten sie 2016 zu dem Jahr, in dem alles anders wurde 😉

Es grüßt, Ihr Uwe Krüger

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