Steuertipps zum Jahresende

In den Steuertipps zum Jahresende geht es im Wesentlichen um drei Punkte:

  1. Was muss ich als Existenzgründer beim Investitionsabzugsbetrag beachten, wenn ich ihn schon 2015 geltend machen will, aber 2016 erst eröffne?
  2. Wegen Reichtum geschlossen – was tun, wenn der Gewinn zu hoch ist? Der Steuernotarzt zum Jahresende: Welche steuersenkenden Maßnahmen machen Sinn, welche nicht?
  3. Was darf ich eigentlich und was darf ich nicht? Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO

INVESTITIONSABZUGSBETRAG BEI EXISTENZGRÜNDERN

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. einen Computer) kann man im Vorjahr der Anschaffung bereits 40% der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes ist nun selbst bei Existenzgründern, die den Betrieb erst im neuen Jahr eröffnen, keine verbindliche Bestellung (im alten Jahr) des Wirtschaftsgutes mehr nötig. (BFH, Urteil v. 20.06.2012, X R 42/11)

Es ist aber weiterhin nötig anhand anderer Unterlagen, die Investitionsabsicht im alten Jahr zu belegen. Wer eine Photovoltaikanlage auf das (eigene) Dach bauen ließ (und lässt) galt (und gilt) als Unternehmer. Wenn man nun im Vorjahr 40% der Anschaffungskosten bereits geltend machen konnte, wirkte sich das steuerlich sehr aus. Ich riet damals meinen Mandanten, sich eine Gewerbeanmeldung zu holen. Auch wenn sich später herausstellte, dass diese bei Photovoltaik nicht nötig war, so waren die 20,- € für die Gewerbeanmeldung trotzdem gut investiert, konnte man so doch eben diese Investitionsabsicht belegen.

Es bietet sich natürlich an, den Investitionsabzugsbetrag auf betriebliche PKW anzuwenden. Aber Achtung: Die 1%-Methode zur Besteuerung der Privatnutzung des Autos ist schädlich für den Investitionsabzugsbetrag (BMF, Schreiben v. 20.11.2013, IV C6 – S 2139-b/07/1002, BStBl 2013 I S. 1493). Man wird also gezwungen, Fahrtenbuch zu führen und damit nachzuweisen, dass man den PKW zu weniger als 10% privat nutzt.

Bei einer Photovoltaikanlage ist es dagegen unschädlich, wenn der Eigenverbrauch über 10% beträgt (OFD Niedersachsen, Verfügung v. 26.03.2012, S 2183b – 42 – St 226).

 

DER STEUERNOTARZT ZUM JAHRESENDE

Das Jahr lief gut. Der Gewinn ist außergewöhnlich hoch. Macht es Sinn, die verfügbaren Mitteln noch vor Jahresende zu verpulvern, um die Steuer zu senken? Die Antwort lautet: meistens nicht. Aber natürlich: es gibt sie (noch), die steuersenkenden Maßnahmen zum Jahresende. Ich zeige, was Sinn macht und was nicht.

Selbständig oder gewerblich Tätige haben selten konstante Gewinne über Jahre hinweg, was steuerlich sehr ungünstig ist, denn höhere Einkommen werden prozentual höher besteuert (sogenannte Steuerprogression). Das heißt, wenn man in zwei Jahren 80.000,- € verdient, ist es steuerlich am günstigsten, wenn sie sich genau aufteilen auf jeweils 40.000,- €. Jede Abweichung davon (die in der Praxis sicherlich nicht zu vermeiden ist), kostet zusätzliche Steuern.

Die (vermeintliche) Lösung: Ich kaufe schnell noch einen Firmenwagen, dann rette ich Weihnachten und meine Steuer. Warum funktioniert das nicht? Weil vom Kaufbetrag gerade mal 1/12 x 1/6 (also 1/72!) die Einnahmen mindern. Man muss das Auto nämlich über die Nutzungsdauer (hier: 6 Jahre) abschreiben. Hinzu kommt, dass monatsgenau abgeschrieben wird (sogenannt: pro rata temporis), also von diesem Sechstel nur ein Zwölftel an AfA berücksichtigt wird. Also in Zahlen: Das Auto kostet 60.000,- €. 10.000,- € werden davon jährlich geltend gemacht, aber im ersten Jahr davon nur 1/12 (für Dezember) = 834,- €. Das macht bei einem angenommenen Steuersatz von 35% = 291,90 € Steuerersparnis. Man spart also rund 300,- € Steuern, musste dafür aber 60.000,- € ausgeben. Das klingt nach keiner guten Rendite.

Es wäre also viel schlauer, das Auto im Januar zu kaufen und 2015 40% Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG geltend zu machen. Man muss dann zwar zwei Jahre Fahrtenbuch führen, hat den Steuerbetrag 2015 aber um 8.400,- € gesenkt. (Ausgangs)Rechnungen so zu stellen, dass das Geld erst im neuen Jahr fließt, wäre auch eine steuersenkende Möglichkeit für Einnahme-Überschuss-Rechner, wenn im neuen Jahr der Gewinn voraussichtlich niedriger ausfallen wird.

Zu überlegen wäre auch, eine große Menge an geringwertigen Wirtschaftsgütern (sogenannte GWGs) unter 410,- € netto anzuschaffen. Man könnte zum Beispiel die Mitarbeiter zu Weihnachten mit Tablets ausstatten. Man muss nur darauf achten, dass die Wirtschaftsgüter eigenständig nutzbar sind. Nicht eigenständig nutzbar wären zum Beispiel Drucker, weil man dafür  PCs braucht. Drucker, die allerdings eine Kopierfunktion oder eine Faxfunktion haben, sind eigenständig nutzbar und wären sofortabzugsfähige GWGs. Und anders als bei Firmenwagen, müssen die Mitarbeiter ihre Privatnutzung der Tablets auch nicht versteuern. Denn die private Nutzung betrieblicher Computer- und Telekommunikationsmittel der Angestellen ist ausdrücklich steuerbefreit. (§ 3 Nr. 45 EStG)

Das gute an der GWG-Lösung: die sogenannte 10-Tage-Regel steht dem nicht entgegen. Was ist die 10-Tage-Regel? Es gibt steuertechnisch zwei Prinzipien, nach denen Ausgaben Zeiträumen zugeordnet werden: das Periodenprinzip und das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG ist der Zeitpunkt maßegebend, an dem das Geld tatsächlich geflossen ist. Nun gibt es dort leider eine Ausnahme: 10 Tage vor Jahresende und 10 Tage nach Jahresanfang gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben doch wieder das Periodenprinzip, heißt, es gilt dann doch wieder das Jahr, für das die Zahlung erfolgte.

Beispiel: Sie zahlen die Januarmiete am 30.12.15. Sie können die Ausgabe leider erst in 2016 geltend machen, da es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt, die zu 2016 gehört.

Diese besagte 10-Tages-Regel könnte zum Verhängnis werden, wenn man in diesem Jahr noch die folgende steuersenkende Maßnahme ergreifen will: das Bezahlen der Krankenkassenbeiträge ein Jahr im voraus.

Dazu möchte ich ein wenig ausholen:

Es war einmal ein Steuerpflichtiger, der selbständig tätig war, und seine Familie komplett privat krankenversichert hatte. Er hatte so Kosten von über 12.000,- € im Jahr, die aber nur zu einem kleinen Teil abzugsfähig waren, weil es damals noch eine Höchstbetragsbeschränkung für Krankenversicherungsbeiträge gab. Er zog vor das Verfassungsgericht und bekam Recht.

Sonderausgaben, wie zum Beispiel die Krankenkassenbeiträge oder Schulgeld sind Ausgaben der privaten Lebensführung, für die normalerweise das Abzugsverbot des § 12 EStG gilt. In den Paragraphen 10 EStG und dessen folgende Paragraphen wird dieses Abzugsverbot aus steuer- und lenkungstaktischen Gründen durchbrochen. Der Gesetzgeber will somit bestimmte private Ausgaben (und damit die jeweiligen Branchen wie z. B. Versicherung und private Schulen) subventionieren.

Insofern hätte unser Kläger schlechte Karten gehabt. Aber nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes  war er nach Auffassung des Gerichtes vom Gesetzgeber schlechter gestellt als gesetzlich versicherte Familien. Das Verfassungsgericht legte dem Gesetzgeber auf, bis 01.10.2010 eine gesetzliche Neuregelung zu finden, die das steuerfreie Existenzminimum berücksichtigt, wenn Krankenkassenbeiträge die Abzugsbeschränkung, die damals noch galt, übersteigen.

Am 16.07.2009 kam dann das Bürgerentlastungsgesetz. Den Steuerpflichtigen steht es seitdem frei, ihre Einwilligung in die Datenübertragung der Krankenversicherung an das Finanzamt zu geben. Mit diesem Verzicht auf ihre Datenhoheit erkaufen sich die Steuerpflichtigen dann den (nahezu unbeschränkten) Sonderausgabenabzug ihrer Krankenversicherung.

Was mit hehren Absichten zur Herstellung von Gleichbehandlung begann, wurde vom Gesetzgeber also mit Überwachung beantwortet – ein Handel, den die Verfassungsrichter sicher für fragwürdig hielten, würden sie erneut zur Beurteilung dieses Bürgerentlastungsgesetzes befragt werden.

Tipp: Oft treten Fehler in der Übermittlung auf, heißt, die Krankenkasse übermittelt dem Finanzamt geringere Beträge als tatsächlich gezahlt wurden. Für zu viel übermittelte Beträge kann die Krankenkasse nämlich vom Fiskus mit 30% des Fehlbetrages in Haftung genommen werden. Ich kann nur vermuten, dass die Kassen deshalb vorsorglich lieber zu niedrig als zu hoch übermitteln. Ausweg: Da Sie in der Regel nicht wissen, was übermittelt wurde (die Schreiben der Krankenkassen sind da nicht immer zuverlässig), legen Sie einen Nachweis über die tatsächlich gezahlten Beiträge der Steuererklärung immer bei. Das Finanzamt berücksichtigt dann in der Regel den höheren Betrag.

Achtung: Sonderausgaben sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Sie haben in Gewinnermittlungen nichts zu suchen. Wenn sie dort auftauchen, stellen sie dem Urheber der Steuererklärung ein Armutszeugnis aus.

Aber zurück zum Bürgerentlastungsgesetz: Der volle Sonderausgabenabzug (zumindest des Basistarifes) der Krankenversicherung ist nun gesetzlich verankert. Das wiederum eröffnete Gestaltungsspielraum bei Ausreißergewinnen.

Findige Steuerberater und Steuerpflichtige, die mit einem hohen Gewinn konfrontiert waren, sahen nun im Bürgerentlastungsgesetz einen Ausweg. Denn Sonderausgaben kommen (anders als Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern zum Beispiel) in dem Jahr zur Geltung, in dem sie gezahlt werden. Das nennt man, wie bereits besprochen, das Zufluss-Abfluss-Prinzip, das im § 11 EStG verankert ist. Viele Krankenkassen (auch gesetzliche) lassen sich auf den Handel ein, die Krankenkassenbeiträge des nächsten Jahres bereits in einer Summe im Dezember des Vorjahres einzunehmen und dem Finanzamt den nun wesentlich höheren Betrag elektronisch zu übermitteln. Das hat nicht nur den erwähnten Progressionsvorteil, sondern ermöglicht oft im Folgejahr einen zusätzlichen Abzug sonstiger Versicherungen, die sonst meist nicht abzugsfähig waren.

Der Gesetzgeber sah sich gezwungen, zu reagieren: Am 08.12.2010 wurde die Höchstgrenze auf das Zweieinhalbfache des Jahresbetrages des betreffenden Jahres gesetzlich beschränkt.

Was gibt es dabei zu beachten? Die 10-Tages-Regel nach § 11 EStG gilt auch für Krankenkassenbeiträge. (Rz. 10 Frotscher/Geurts § 10 EStG vom 10.06.2015). Das heißt, spätestens am 21.12. müsste das Geld das eigene Konto verlassen haben.  Beträge, die erst nach dem 21.12. abfließen, könnten von gewieften Finanzbeamten erst im neuen Jahr berücksichtigt werden – und die Mühe wäre umsonst gewesen.

Zum anderen gibt es gerade bei den gesetzlichen Krankenkassen oft Verständigungsschwierigkeiten, und das Modell scheitert an der Umsetzung. Will die Krankenkasse auch im neuen Jahr Geld oder sendet sie den erhöhten Betrag nicht an das Finanzamt, hat man nichts gekonnt.

Trotzdem kann man sich diese Lösung auf die Merkliste setzen.

WAS DARF ICH EIGENTLICH UND WAS DARF ICH NICHT?

Zur Vermeidung, dass es die Steuerpflichtigen zu bunt treiben, gibt es den § 42 AO. Aber man braucht bei seinen fantasievollen Gestaltungen auch nicht zu vorsichtig sein, denn im Kommentar von Schwarz zu § 42 AO vom 15.02.2010 heißt es:

„Eine wirtschaftliche Gestaltung wird nicht deshalb missbräuchlich, weil sie ungewöhnlich ist.“ (Rz. 51)

„Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich Gestaltungsfreiheit. […] Die Motivation zum Steuersparen ist dabei nicht illegitim. […] Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung noch nicht unangemessen.“ (Rz. 10)

„Die Vorschrift des § 42 AO dient auch nicht einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen. Sorgt eine gute steuerliche Beratung für steuersparende Gestaltungen, so ist dies vom Gesetz akzeptiert und kein Missbrauch“ (Rz. 11)

Ein Steuerpflichtiger dachte sich zum Beispiel: Kosten für die Inanspruchnahme spiritueller Dienstleistungen zur Umsatzförderung sollten Betriebsausgabe sein. Das sah das Finanzgericht Münster anders (Urteil v. 22.01.2014, 12 K 759/13 G, F, EFG 2014 S. 630). Solche Aufwendungen sind Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 EStG.

In diesem Sinne: Lassen Sie sich über die Feiertage etwas anderes einfallen 😉 Es wünscht eine schöne Zeit: Ihr Uwe Krüger.

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Ich lebe also ganz nach dem Motto: „Wer will, findet Wege – wer nicht will, findet Ausreden!“ Und ich will das Paradies auf Erden. Nichts weniger.

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