Steuerliche Ostern überall – tönt es durch die Lüfte, froher Schall

Neueinsteigern empfehle ich zuerst „Vorsteuerabzug für alle – oder wie ein renitenter Gallier allein gegen das Finanzamt kämpft“ zu lesen und danach „First Contact – die unbekannte Spezies „Finanzbeamter“” und danach “Indiana Jones – ich starte meinen Kreuzzug.”

Meine Weihnachten 2016 waren der Steuer gewidmet und meine Ostern 2017 ebenfalls. Und mir kamen Zweifel. Ich muss wahrscheinlich vor den BFH, aber da kann ich mich alleine nicht vertreten, sondern ich brauche zwingend einen Rechtsbeistand, Steuerberater oder Rechtsanwalt – der ist da Pflicht. Ich wüsste nicht, wer da in Frage käme. Also wenn hier einer mitliest, der Interesse hat für einen schmalen Taler Salär, dafür aber für Ruhm, Dankbarkeit und Ehre mit mir den Fall durchzuziehen – ich wäre wirklich sehr erfreut. Von demjenigen erhoffe ich mir auch einen Hinweis, wie es anzustellen ist, dass der Fall nicht vor dem 8. Senat landet – denn wie ich dem Frotscher entnommen habe, sieht der 8. Senat (anders als der 6.) die Angelegenheit eher wie die Finanzverwaltung als wie ich und hoffentlich der geneigte Mitleser.

Die Feiertage und konzentriertes Arbeiten brachten nun folgendes Antwortschreiben an Frau Westerland [Name geändert] zu Tage:

Uwe Krüger

Gehsener Str. 62

12555 Berlin

Finanzamt Treptow/Köpenick

Seelenbinderstr. 99

12555 Berlin

Berlin, den 15.04.2017

Steuernummer:

IHR SCHREIBEN VOM 20.03.17 zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 2015

Sehr geehrte Frau Westerland [Name geändert],

ich bitte erneut um Rücksendung meiner eingereichten Unterlagen.

Anbei erhalten Sie den ausgefüllten Fragebogen zum Arbeitszimmer.

Zu Punkt 2: Eine Bestätigung des Arbeitgebers entfällt mangels Arbeitgeber.

Zu Punkt 3: Natürlich nutze ich das Arbeitszimmer zu 100 Prozent beruflich – hätten Sie eine andere Antwort erwartet? Es erfolgt keine Mitbenutzung anderer Personen, das heißt, doch: mein Katzenkater liebt es, neben mir zu schlafen, während ich arbeite – also wenn mir das zum Verhängnis werden sollte… dann soll es so sein.

Zu Punkt 7: Die Ausstattung des Arbeitszimmers entnehmen Sie bitte dem bereits eingereichten Abschreibungsverzeichnis 2015. Vielen Dank für den Hinweis auf die GWG-Regelung, von der ich gemäß eingereichter Steuererklärung keinen Gebrauch machen werde.

Zu Punkt 8: Anbei erhalten Sie einen mittels Lasertechnik angefertigten Grundriss der Firma Cad Kon. Da es sich hier ebenfalls um ein Original handelt, bitte ich um Rücksendung nach Bearbeitung. Abweichend vom Mietvertrag beträgt die Wohnungsgröße 61,11 m² und die des Arbeitszimmers 14,18 m². Es ergibt sich abweichend von der Erklärung damit ein Schlüssel von 23,20 %. Ich bitte, das Versehen zu entschuldigen. Es greift die Abzugsbeschränkung auf 1.250,- €, da das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit ist. Somit ändert sich an der Gewinnermittlung nichts weiter. Über Sinn und Unsinn einer solchen Regelung will ich hier nichts weiter sagen.

Nun zu Ihren Einwänden im Schreiben vom 20.03.17, Frau Westerland [Name geändert]. Ich teile im Großen und Ganzen die Rechtsauffassung des Prof. Dr. Werner Frotscher, die zu Erlangen mich einigen Aufwand gekostet hat, weswegen die Fristverlängerung, für die ich im Übrigen sehr dankbar bin, nötig wurde.

In seinem Kommentar zum Einkommensteuergesetz zum § 9 (6) EStG bzw. § 4 (9) EStG verweist Frotscher auf die zahlreichen Urteile, in denen der BFH die Verfassungswidrigkeit des damals gültigen § 12 Nr. 5 EStG feststellte (BFH v. 28.7.2011, VI R 5/10, BStBl II 2012, 553; BHF v. 28.07.2011, VI R 7/10 BStBl II 2012, 557; BFH v. 28.7.2011, VI R 38/10, BStBl II 2012, 561). Wie in meinem Schreiben vom 05.11.16 erläutert, ist es zweitrangig, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten, um ein Studium handelt, es kommt einzig und allein auf den Zusammenhang zwischen Aufwand und späterer Einnahmeerzielung an (Rz. 255 Kommentar zum Einkommensteuergesetz Frotscher/Guerts zu § 9 EStG 196. Lieferung Dezember 2016). Daraufhin erließ der Gesetzgeber § 9 (6) bzw. § 4 (9) EStG. In Randziffer 256 erläutert der Autor: „Der Gesetzgeber begründet seine Grundentscheidung damit, dass der konkrete Veranlassungszusammenhang zwischen Erstausbildung oder Erststudium und späterer Berufstätigkeit typischerweise nicht hinreichend konkret ist, sodass es aus seiner Sicht erforderlich und zulässig ist, diesen Bereich nicht im Rahmen der Einkünfteerzielung zu regeln.“ mit Verweis auf das das Urteil des BVerfG v. 08.7.1993, 2 BvR 773/93, NJW 1994, 847. Schon diese Begründung des Gesetzgebers ist umstritten. Darf der Gesetzgeber so was?

Dieser Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwand und späteren Einnahmen ist bei mir hinreichend konkretisiert, so dass die Einschränkung des § 4 (9) EStG in meinem Fall gar nicht greifen kann. Selbst wenn sie es könnte, wäre stark die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung anzuzweifeln. Dabei verweise ich auf die anhängigen Verfahren (BFH v. 7.11.2004, VI R 8/12, BFH/NV 2014, 1970 hierzu: AZ beim BVerfG:2 Bvl, 24/14; BFH v. 17.7.2014, VI R 61/11, Haufe-Index 7577863, AZ beim BVerfG:2 BvL 22/14; BFH v. 17.7.2014, VI R 2/12, BFH/NV 2014, 1954, AZ beim BVerfG: 2 BvL 23/14; Martin/Bergan, SteuK 2015, 67: Suck, SteuK 2014, 445; Braun, NWB 2014, 3834).

Insbesondere bemängelt der 6. Senat des BFH, dass das Abzugsverbot gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG normierte Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstößt. Denn Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf sind als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch […] einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen.“ (Rz. 256 ebenda)

Randziffer 9 der 175. Lieferung vom Mai 2013 des Kommentars von Frotscher/Guerts zu § 9 EStG bestätigt mein Schreiben vom 24.10.16, in dem ich behauptete, Betriebsausgaben und Werbungskosten wären synonym zu verstehen: „In einem (bisher letzten) Schritt führte der BFH beide Begriffe [Werbungskosten und Betriebsausgaben] wieder zusammen, indem er entschied, dass der Begriff der Werbungskosten grundsätzlich nicht anders auszulegen sei als der Begriff der Betriebsausgaben (BFH v. 28.11.1977, GrS 2-3/77, BStBl II 1978, 105; BFH v. 28.11.1980, VI R 193/77, BStBl II 1981, 368) Damit lehnte er es ab, aus der unterschiedlichen Formulierung des § 4 (4) EStG einerseits und des § 9 (1) S. 1 EStG andererseits unterschiedliche Folgerungen zu ziehen[…]“

Und in Randziffer 258 heißt es weiter: „Nicht unter das Abzugsverbot fallen insbesondere Aufwendungen: […] für ein Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung.“

Frau Westerland [Name geändert], Sie schreiben: „Im Rahmen der Steuererklärung wurden Aufwendungen für ein Erststudium, nach abgeschlossener nichtakademischer Berufsausbildung, geltend gemacht.“ Zwischen den Zeilen lese ich da die Verwaltungsauffassung heraus, dass es sich nicht um eine (begünstigte) Zweit- (in meinem Fall: Dritt-) Ausbildung handelt, weil ein Studium eine andere Art der Berufsausbildung wäre und somit durch die Verwaltungsbrille gesehen doch wieder eine Erstausbildung, weil Erststudium wäre.

Wir sind damit an einem Punkt angelangt, der durch einen Richter entschieden werden muss. Ich verstehe, dass Sie nicht von Ihrem Standpunkt abweichen wollen oder gar können und ich habe es mir zum Ziel gesetzt, dieses meine Recht (notfalls gerichtlich) durchzusetzen. Daher bitte ich Sie, von weiterem Schriftverkehr abzusehen angesichts der Tatsache, dass ich meinen Standpunkt sowieso schon hinreichend dargelegt habe.

Die Bewirtungsrechnungen erhalten Sie anbei im Original. Ich bitte daher auch wieder um Rücksendung.

Für den Abzug der Fahrkosten wurde die 1%-Regelung zur Abgeltung der Privatfahrten angewandt. Ich bitte um Erläuterung, warum dies unzulässig sein sollte.

Sie schreiben: „Ein Studium ist kein Unternehmen i. S. d. Umsatzsteuergesetzes“. Diese Aussage ist ungefähr so sinnvoll, wie wenn man sagen würde: „Ein Handy ist kein Computer.“ Es kommt ganz auf den Blickwinkel an. Natürlich kann ein Studium kein Unternehmen sein. Aber ebenso natürlich kann es (teilweise) zu einem Unternehmen(steil) gehören. Heutzutage werden Dienstleister wie Wissenschaftler, Musiklehrer und Erzieherinnen und viele andere mehr ungewollt in die Selbständigkeit gedrängt, um Kosten zu sparen anstatt sie fair und fest anzustellen. Und ich kann in § 4 UStG keine Befreiung für Wissenschaftlerumsätze finden, die den Vorsteuerabzug ausschließen würde, weil es sich dann um Ausschlussumsätze handeln würde.

Ich bin zwar anderer Rechtsauffassung bezüglich der Steuerfreiheit meiner Einkünfte als Schriftsteller, und damit befinde ich mit mit besagtem Herrn Frotscher in prominenter Gesellschaft, aber ich gebe aus taktischen Gründen in diesem Punkt nach. Zum einen will ich vermeiden, beim BFH vor dem 8. Senat zu landen und zum anderen den Fall auf den Vorsteuerabzug pointieren. Zum dritten bringt mich das aus der Verlegenheit, meine für den Vorsteuerabzug notwendige Einnahmeerzielungsabsicht zu belegen. Ich erkläre mich also damit einverstanden, dass die 1.550,- € Einnahmen als Schriftsteller entgegen des anders lautenden Rechnungstextes der Umsatzsteuer unterworfen werden (247,48 €) und als freiberufliche umsatzsteuerpflichtige Einnahmen gelten, für die es auch keinen einkommensteuerlichen Freibetrag gibt entgegen der ursprünglich eingereichten Steuererklärung.

Wie schon mit Abgabe der Umsatzsteuererklärung kenntlich gemacht, sowie nochmals mit der Unternehmensanmeldung sowie erneut mit Schreiben vom 24.10.16, verzichte ich auf die Kleinunternehmerregelung und optiere zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen. Das sollte eigentlich klar sein und trotzdem wurde das Umsatzsteuersignal von Ihnen wieder gelöscht ohne auf meine eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen einzugehen, die einem Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen. Diese Vorgehensweise erscheint mir mehr als fahrlässig – sie erscheint mir böswillig und kriminell. Ich erwarte einen einspruchs- und klagefähigen Änderungsbescheid.

Sehen Sie es mir nach, wenn ich Ihnen ungeprüft folge, wenn Sie die AfA für das Grundstück in Aschersleben erhöhen wollen.

Ich wünsche einen schönen Frühling,

mit freundlichen Grüßen

Uwe Krüger

Ich freue mich über Rückmeldungen und Kommentare. Bitte teilt diesen Blog fleißig, wenn er euch gefällt. Ich hoffe, ich habe es erneut geschafft dem einen oder anderen einen Schmunzler zu entlocken und ganz nebenbei im Steuerrecht weiterzubilden.

Bis die Tage!

Ihr Uwe Krüger

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