Steuertipps für Blogger und Journalisten

Aber was ist, wenn man mit seinem Blog Geld verdient? Welche steuerlichen Folgen hat das?

Man sollte sich vorab einige Fragen stellen:

  • Will ich hauptberuflich oder nebenberuflich bloggen?
  • Brauche ich einen Gewerbeschein?
  • Welcher Umsatzsteuer-Satz passt zu mir? In Frage kommen nämlich 0%, 7% und 19%.

Es gibt viele Vorurteile auf diesem weiten Feld. Und viele Blogger gehen auf Nummer sicher und holen sich einen Gewerbeschein. Viele denken auch, die Gesetze wären so eindeutig, dass aus einem Fall immer auf die rechtlichen Folgen geschlossen werden kann – aber das ist mitnichten so. Es gibt mehr Gestaltungsspielraum als der gemeine Blogger so denkt. Der Artikel ‚Steuertipps für Blogger und Journalisten‘ beantwortet viele offene Fragen.

 

DIE WAHL DES UMSATZSTEUERSATZES FÜR BLOGGER

Fangen wir mit dem Steuersatz an. Liegen die Vorjahresumsätze unter 17.500,- € (und das sollte bei fast jedem Anfänger wohl so sein), dann kann man die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen und gar keine Steuer (also USt) in Rechnung stellen. Das ist die Lösung mit dem wenigsten Bürokratieaufwand. Man muss nur einmal im Jahr eine Steuererklärung machen und eventuell einen kleinen Betrag Einkommensteuer ans Finanzamt zahlen, aber sonst nichts. Günstig ist das aber meistens gar nicht. Man kann im Gegenzug nämlich keine Vorsteuer geltend machen. Vorsteuer ist die Umsatzsteuer auf, die auf den Ausgaben liegt. Kauft man sich zum Beispiel ein Auto und der Händler weist die Umsatzsteuer aus, dann wäre es wahrscheinlich günstiger, freiwillig Umsatzsteuer zu bezahlen. Im Fachjargon nennt man das „optieren“. Dann ist man zwar 5 Jahre gebunden, aber es lohnt sich wahrscheinlich trotzdem, zumal die Auftraggeber wahrscheinlich nichts gegen ausgewiesene Umsatzsteuer hätten, weil sie sie ihrerseits als Vorsteuer abziehen können.

Ist der Auftraggeber ein Ausländer (zum Beispiel Google), wird er wahrscheinlich die Umsatzsteuer sowieso für den Blogger übernehmen. Das erkennt man daran, dass auf der Rechnung „Reverse Charge“ steht. Dann hat man Vorsteuerabzug ohne Umsatzsteuer zu schulden.

Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich also nur, wenn man entweder keine Kosten hat oder aber nur für Privatpersonen tätig wird bzw. für Unternehmer ohne Vorsteuerabzug. Für den nebenberuflichen Blogger macht sie aber durchaus Sinn, denn sie spart meistens den Steuerberater und senkt den Bürokratieaufwand. Für die Rechnungen, die man als Kleinunternehmer stellt, gibt es nämlich (noch) keine Formvorschriften. Das heißt, eine lapidare mail mit dem Text: „Alter! Rück mal 3 Lappen rüber für Recherche!“ würde streng genommen allen Anforderungen genügen. Wenn man Missverständisse vermeiden will, schreibt man jedoch, dass „nach § 19 (1) UStG keine USt erhoben wird.“. Verpflichtet ist man dazu aber nicht. Es könnte ja sein, dass man dem Auftraggeber nicht auf die Nase binden will, dass die eigenen Umsätze 17.500,- € im Jahr nicht übersteigen.

Wenn man sich damit abfindet, monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, steht man vor der Wahl, ob man 7% Umsatzsteuer oder 19% erhebt.

Künstlersozialabgaben

Erhebt man 7% wird aller Wahrscheinlichkeit nach eine Künstlersozialkasseabgabe für den Auftraggeber fällig. Dieses könnte man bei einem Ausnahmefall (!) eventuell umgehen, in dem 19% für rein mechanische Arbeiten wie Datensammeln oder einfache Schreibarbeiten in Rechnung gestellt würde, die üblicherweise in einem Büro anfallen.

 

DER ERMÄSSIGTE STEUERSATZ FÜR KÜNSTLER

Wieso gibt es eigentlich zwei Steuersätze und was ist der Sinn dahinter? Der ermäßigte Steuersatz für künstlerische und journalistische Leistungen wurde 1967 eingeführt und sollte die Zahllast für Renter und Studenten senken, wenn sie sich z.B. Bücher oder Lebensmittel kaufen. Dass diese hehre Absicht gründlich daneben gegangen ist, steht auf einem anderen Blatt. Jedenfalls kann (und wahrscheinlich auch muss) man den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen, wenn man als Urheber (und das ist man so gut wie immer) Rechte an seinem Werk überträgt (auch das trifft so gut wie immer zu). Im Kommentar zum Gesetz heißt es dazu: „Werke der Literatur verleihen einem Gedanken oder einer Empfindung mit Mitteln der Sprache Ausdruck.“ Die Übertragung der Rechte kann auch konkludent erfolgen, das heißt, man muss das nicht ausdrücklich vereinbaren, sondern es reicht, wenn zu erkennen ist, dass das der Wille aller Beteiligten ist. Im Kommentar heißt es dazu weiter: „Aus Vereinfachungsgründen wird von der Finanzverwaltung zugelassen, dass Journalisten grds. auf ihre Leistungen aus journalistischer Tätigkeit insgesamt den ermäßigten Steuersatz anwenden. Nur die Journalisten, die lediglich Daten sammeln und ohne redaktionelle Bearbeitung weiterleiten – z.B. Kurs- und Preisnotierungen, Börsennotizen, Wettervorhersagen, Rennergebnisse, Fußball und andere Sportergebnisse, Theater-, Opern- und Kinospielpläne sowie Ausstellungs- und Tagungspläne haben ihre Leistungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.“ (Rz. 69) Das heißt, je nachdem, was günstiger ist, ermäßigter Steuersatz und Künstlersozialkassenabgabe oder voller Steuersatz ohne Künstlersozialkassenabgabe hat man hier Gestaltungsspielraum, indem man die gesammelten Daten „künstlerisch“ aufbereitet oder eben nicht. Welche der beiden Alternativen günstiger ist, hängt davon ab, wer Empfänger der Leistung ist (Unternehmer oder Privatpersonen) und wie hoch der entgegenzusetzende Vorsteuerabzug ist. Vorträge und Reden sind nicht begünstigt, aber die Veröffentlichung des Vortrages von Rundfunk- und Fernsehanstalten schon. (Rz. 72)

Über „Youtuber und die Steuer“ wird es noch einen separaten Artikel geben!

Die Künstlersozialabgabe ist von der einzelnen Rechnung abhängig und davon, ob die Leistung „Kunst“ darstellt. Es ist egal, ob der Rechnungsaussteller in der KSK ist oder nicht. Eine Leistung kann abgabepflichtig sein und der Künstler ist gar nicht in der KSK oder umgekehrt. Die Frage ist immer: Ist das Kunst?

Vorsicht: es geht in diesem Artikel um zwei verschiedene Kunstbegriffe – einmal sozialversicherungsrechtlich und einmal steuerrechtlich – das sind verschiedene Rechtsgebiete, die nicht ohne weiteres aufeinander übertragbar sind. Trotzdem wirken sie aufeinander. Und wenn eine Rechnung 7% Umsatzsteuer enthält, wird es schwierig, dem Sozialversicherungsprüfer zu erklären, warum das keine Kunst im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sein soll.

Viele Künstler wollen in die KSK. Rein vom Gesetzeswortlaut ist es eine Pflichtversicherung, rein praktisch wird nicht jeder aufgenommen. Der CarwalkerMichael Hartmann wurde zum Beispiel nicht aufgenommen. Carwalking ist keine Kunst…

Warum ist ein Vortrag also mit 19% zu versteuern, seine Veröffentlichung aber mit 7%? Idee dahinter ist die „Einheitlichkeit der Leistung“. Eine Leistung kann nicht geteilt werden und unterliegt immer einem Steuersatz. Und da „teilt die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung“. Es ist regelmäßig also die Frage: Was ist Hauptleistung? Im Fall des Vortrages ist erst die Veröffentlichung die Hauptleistung, die die Rechteübertragung beinhaltet.

Im Zweifel kommt die allgemeine Verkehrsauffassung in Betracht, also immer das, was der Richter denkt, was Lieschen Müller denken würde. Wenn Lieschen Müller denkt, zu einer ordentlichen Lebensberatung gehört das Kartenlegen und der gesegnete homöopathische Yogitee und der Richter denkt auch, dass Lieschen Müller das so denken würde, dann könnte die Wahrsagerin Kartenlegen und Yogitee nur als eine einheitliche Leistung abrechnen mit einem einheitlichem Steuersatz. Dieser würde sich nach der Hauptleistung richten, also das, was der Richter denkt, was Lieschen Müller wichtiger finden würde: das Kartenlegen oder den Tee. Interessant würde die Frage werden, wenn die Wahrsagerin gleichzeitig Heilpraktikerin wäre und Akupunktur zum Kartenlegen mit Tee anbieten würde. Dann wäre die Akupunktur als Heilpraktikerleistung nämlich von der USt befreit und Kartenlegen und Tee automatisch mit ihr. Denn die Nebenleistungen teilen ja das Schicksal der Hauptleistung. Aber das ist zugegebenermaßen ein wenig konstruiert. Was nicht konstruiert ist, ist, dass bei der Herstellung eines Gutachtens oder einer Studie die Hauptleistung in der Erstellung der Studie liegt und nicht in der Übertragung von Nutzungsrechten. (Rz. 73) Das heißt, hier muss immer der allgemeine Steuersatz angewendet werden, egal ob die Nutzungsrechte übertragen werden oder nicht. Ebenso beim Tätowierer.

 

GEWERBESCHEIN FÜR BLOGGER: JA ODER NEIN?

Nachdem der Umsatzsteuersatz nun gefunden ist, kommen wir zu einem weiteren Punkt, der Unsicherheit verbreitet. Brauche ich als Blogger einen Gewerbeschein? Ich sage: nein! Und wenn doch, dann ist es auch nicht so schlimm, keinen zu haben. Und was passiert, wenn das Finanzamt für 4 Jahre Gewerbesteuer festsetzt?

Bis zu einem Hebesatz von 400% ist dieGewerbesteuer komplett auf die Einkommensteuer anrechenbar. Darüber hinaus (z. B. Berlin: 410%), bleibt bei einem Gewinn über 24.500,- € beim Gewerbetreibenden ein geringer Betrag nicht anrechenbar, was sich aber (auch über Jahre) in Grenzen halten sollte. Das Vorurteil, man müsse tausende von Euro Gewerbesteuer über die Jahre nachzahlen, wenn man nachträglich als Gewerbetreibender eingestuft wird, stimmt somit in den meisten Fällen nicht. Denn der Gewerbesteuerbescheid gilt als Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer, bei der man sich den Großteil der Nachzahlungen wieder anrechnen lassen kann. Trotzdem hat es andere Vorteile, Einkünfte nach § 18 EStG statt nach § 15 EStG (Gewerbetreibende) zu beziehen. Man kann ohne Umsatz- und Gewinngrenzen nach dem Zufluss-Abluss-Prinzip sowohl in der Einkommen- als auch in der Umsatzsteuer versteuern. Die Bilanzierungssgrenzen wurden zwar erst kürzlich angehoben (Gewinn z. B. muss jetzt 60.000,- € übersteigen), aber vielleicht gibt es ja den ein oder anderen Blogger, der diese überschreitet. Der darf bei Einkünften aus selbständiger Arbeit dann bei der sogenannten Einnahme-Überschuss-Rechnung bleiben. Bei der Umsatzsteuer darf man dann bei der sogenannten „Ist-Versteuerung“ bleiben, heißt, man muss die Umsatzsteuer nur für die Umsätze abführen, die man auch tatsächlich eingenommen hat. Für den Vorsteuerabzug reicht dagegen, wenn die Rechnung vorliegt und die Leistung erbacht ist – auf die Bezahlung kommt es da nicht an, es sei denn, es handelt sich um eine Anzahlungsrechnung.

Ein Vorurteil ist auch, dass, wer nicht zu den Katalogberufen zählt (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater), keine Einkünfte nach § 18 EStG haben kann. Das stimmt nicht. Erstens sind laut Gesetz ausdrücklich „ähnliche Berufe“ mit aufgeführt und zweitens heißt es: „selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten“ fallen auch darunter. Interessant ist, dass Sportler hier ausgenommen wurden. Profisportler sind Gewerbetreibende – wer hätte das gedacht.

Der gemeine Blogger kann sich also entweder auf „künstlerisch“ oder „schriftstellerisch“ berufen, womit wir wieder bei der Frage sind: „Ist das Kunst oder kann das weg?“ bzw. aus Sicht des Finanzbeamten: „Ist das Kunst oder kann ich da Gewerbesteuer drauf knallen?“ Im Zweifel braucht man einen Gutachter, der bescheinigt, dass man keine sogenannte „Gebrauchskunst“ (wie z.B. Webdesigner, Restaurator oder Fotografen) macht, sondern sogenannte „zweckfreie Kunst“ (wie z.B. Maler, Musiker und Komponisten). Erzielt man über Jahre nur Verluste, kann das Finanzamt „Liebhaberei“ (auf gut deutsch: Hobby) unterstellen und die Verluste streichen.

Liebhaberei gibt es nur einkommensteuerlich, bzw. muss man umsatzsteuerlich keine „Gewinnerzielungsabsicht“ haben, sondern nur eine „Einnahmeerzielungsabsicht„, heißt, die Vorsteuer darf das Finanzamt mit dieser Begründung n i c h t streichen.

Eine schriftstellerische Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn eigene Gedanken mit Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niedergelegt werden. Dabei muss das Geschriebene keinen wissenschaftlichen oder künstlerischen Inhalt haben. Auch Werbetexter, Ghostwriter, sowie Verfasser von Computer-Trainingsprogrammen, Bedienungsanleitungen und Trivialromanen üben eine schriftstellerische Tätigkeit aus. Normalerweise ist eine „hohe“ Qualifikation ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Der Journallist stellt dabei die Ausnahme dar. Journalist ist kein geschützter Beruf. Journalist kann jeder sein, der sich dafür hält. Trotzdem bezieht der Journalist Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Diese Gesetzeslücke kann man als Blogger nutzen. Wie gesagt, das Risiko ist ohnehin gering, wenn es schief gehen sollte, und es gilt wie so oft: Frechheit siegt. Auch das Vorurteil, die Einkünfte eines Bloggers wären gewerblich, wenn er Werbeeinnahmen generiert, müsste wohl erst einmal richterlich geprüft werden. Denn die den Werbeeinnahmen zu Grunde liegende Tätigkeit bleibt schriftstellerisch. Und wie das schriftstellerische Talent in bare Münze umgewandelt wird, sollte zweitrangig sein.

Als Blogger sollte man sich also vor dem Finanzamt nicht als solcher bezeichnen, sondern als Autor/Journalist.

Darüber hinaus haben Journalisten die Möglichkeit, ihren Vorsteuerabzug zu pauschalieren. Wenn der Umsatz im Vorjahr nicht höher als 61.356,- € war, dürfen sie nach § 23 UStG i. V. m. §§ 69,70 (1) UStDV 4,8% ihrer Nettoumsätze als Vorsteuer abziehen, egal ob sie diese Ausgaben hatten oder nicht. Bei Schriftstellern beträgt der Pauschbetrag nur 2,6% des Umsatzes. Im Zweifel ist man also lieber Journalist. Umsatzsteueranwendungserlass: „Die Grenzen zwischen den Berufen Journalisten und Schriftsteller sind nicht immer eindeutig, da auch die Grundlage eines Journalistenberufes eine schriftstellerische oder dieser ähnliche Betätigung ist. […] Der Journalist sammelt überwiegend aktuelle Informationen und Nachrichten.“

Diese Vorsteuerpauschalierung ist weitgehend unbekannt. Wahrscheinlich auch deswegen, weil sie eigentlich systemwidrig ist, denn Vorsteuerabzug gibt es für den „Normalbürger“ nur mit Vorliegen der entsprechenden Rechnung.

NEBENBERUFLICH ODER HAUPTBERUFLICH BLOGGEN?

Nur wer nebenberuflich bloggt, sollte sich aber lieber als Schriftsteller statt als Journalist bezeichnen, denn der Freibetrag für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit ist mit 2.400,- € nach § 3 Nr. 26 EStG höher als die 614,- €, die der Gesetzgeber für Journalisten vorsieht. Im Hauptberuf also lieber Journalist, im Nebenberuf also lieber Schriftsteller wegen des höheren Freibetrages.

Jemand, dessen Arbeitsalltag im Suchen von Wörtern und Formulierungen besteht, sollte das philosophische „Battle“ mit dem Finanzamt gewinnen, wenn es darum geht, zu begründen, ob man nun gerade Journalist oder nicht doch eher Schriftsteller ist. Nebenberuflich kann übrigens auch eine Hausfrau, ein Student oder ein Rentner bloggen. (Kommentar zu § 3 Nr. 26 EStG Frotschner/Geurts Rz. 12) Es kommt also nicht darauf an, ob das Bloggen die einzige Tätigkeit ist oder nicht. Schwierig könnte es werden, wenn der Finanzbeamte Spezialist im § 3 Nr. 26 EStG ist – denn dann weiß er, dass Voraussetzung des Freibetrages eine Tätigkeit für eine Institution des öffentlichen Dienstes oder des Gemeinnützigkeitsbereiches ist. Das kommt in der Praxis kaum vor, aber auch dann könnte man sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Regelung anzweifeln, wie es schon der Kommentator zu diesem Gesetz tut.

 

WAS SIND EIGENTLICH BETRIEBSAUSGABEN? ODER: WAS DARF ICH ABZIEHEN?

Als Blogger kann man auch Ausgaben von den Einnahmen abziehen, die bei anderen Berufsgruppen nicht als Betriebsausgaben gelten. In § 9 EStG heißt es: „Werbungskosten [oder Betriebsausgaben] sind [alle] Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ [und können damit von den Einnahmen abgezogen werden.] Diesen Satz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen – da steckt Musik drin! Dagegen sind Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 EStG nicht abziehbar. Das heißt, ein Schreiner darf den Donald-Duck-Comic nicht als Betriebsausgabe abziehen, ein Lehrer, der im Unterricht Comics behandeln will, schon. Für Blogger ergeben sich so vielfältige Möglichkeiten des Betriebsausgabenabzugs. Kino-, Konzert- und Theaterbesuche, Ausstellungen, GEZ-Gebühren und Comics, Boulevardmagazine und die Tagespresse – sind, soweit ein Bezug zu einer Recherche oder einem Artikel herstellbar ist, Betriebsausgabe. Auch für Reisen sollte sich wohl fast immer ein beruflicher Bezug finden lassen. Und die Flasche Wodka des Bloggers Sebastian Späthe, die er für einen kulinarischen Artikels über Eis im Büro gekauft hat, ist ebenso abziehbar.

Oft kollidieren Steuervorschriften mit anderen Rechten und Pflichten. So versuchte ein Journalist sich auf die Pressefreiheit und das Pressegeheimnis zu berufen, um so den Dokumentationspflichten für Bewirtungsrechnungen zu entgehen. Der BFH entschied am 15.01.1998, IV R 81/96, dass bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Besteuerungsgleicheit, die Besteuerungsgleichheit schwerer wiegt. Mit Datenschutz kann man also dem Finanzamt nicht kommen, wenn es um die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten geht, die man als Steuerpflichtiger laut Abgabenordnung hat. Im Zweifel werden die Richter immer behaupten, dass die „Geschäftsgeheimnisse“ bei der Finanzverwaltung ja sicher genug sind…

Diese Seite ist vollkommen werbefrei. Ich habe keine aufdringlichen Popups oder blinkende Werbebanner. Mit einer Spende unterstützt du außerdem, dass das so bleibt.

Ich lebe also ganz nach dem Motto: „Wer will, findet Wege – wer nicht will, findet Ausreden!“ Und ich will das Paradies auf Erden. Nichts weniger.

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert