“WAS FRÜHER DIE STASI WAR, IST HEUTE DAS FINANZAMT!”

Das ist ein Zitat eines ehemaligen Mandanten von mir aus meinen Steuerbürozeiten. Und wenn das Finanzamt nicht zuschlagen kann, dann ist es eben die Staatsanwaltschaft, wie wir es im Fall Michael Ballweg gesehen haben. Michael Ballweg wurde über neun Monate in Untersuchungshaft gehalten – ein klarer Verstoß gegen die Menschenrechte, die Deutschland im Ausland so gerne verteidigt. Die Obrigkeit (er)findet immer irgendwas, mit dem sie unliebsame Widerständskämpfer im gegenwärtigen Faschismus mundtot machen kann. Wenn gar nichts mehr hilft, will der Verfassungschutz zukünftig wache Bürger, die er als Staatsfeinde erachtet, töten lassen, wie Thomas Haldenwagen öffentlich sagt; er will über den Verfassungschutz nun Oppositionelle töten.

 

 

 

Ich habe 15 Jahre in einem Steuerbüro gearbeitet, währenddessen drei Berufsausbildungen absolviert (Steuerachangestellter, Bilanzbuchhalter und Steuerberater) und bis auf die Steuerberaterprüfung auch alle Prüfungen geschrieben. Schon vor meinen (politischen) Erwachen 2020, ausgelöst durch den Coronafaschismus, begann ich einen Kampf gegen das System (respektive das Finanzamt) den ich seit Beginn auf meiner Webseite öffentlich gemacht habe.

 

 

 

Lesen Sie hier, wie alles begann:

 

 

Vorsteuerabzug für alle – oder wie ein renitenter Gallier allein gegen das Finanzamt kämpft.

 

First contact  – die unbekannte Spezies Finanzbeamter

 

Klartet – ein gepfefferter Brief an das Finanzamt

 

Indiana Jones – ich starte meinen Kreuzzug

 

Steuerliche Ostern überall – tönt es druch die Lüfte, froher Schall

 

Ist Oneironaut ein Beruf?

 

Rufmord? Finanzamtsvorsteher diskreditiert aufmüpfigen Studenten

 

Gegen das Finanzamt – mein Kampf ist beendet, ich hisse die weiße Fahne

 

 

 

Finanzamt Treptow-Köpenick-The neverending story continues

 

 

 

Seit dem 24.10.2021, an dem ich den letzten Artikel veröffentlich habe, ist wieder viel passiert. Unter anderem will das Finanzamt nun meine Nahrungsergänzungsmittel (NEMs) nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen anerkennen. Frau Westerland [Name geändert] kann mir nicht erklären, wie die medizinische Verordnung der NEMs und die Ablehnung der Krankenkasse, diese Kosten zu übernehmen, aus meiner Dauerakte verschwinden konnten. Also habe ich mir erneut ein Privatrezept besorgt, das verständlicherweise nun auf ein Datum im Jahr 2022 lautet, obwohl es sich um NEMs aus 2020 handelt. Also muss ich nun noch ein Attest der Ärztin einreichen, das belegt, das die Krankheit (Zauberwort: medizinische Indikation) schon 2020 bestand.

 

 

 

Es lohnt sich aber, die Stöcke, die das Finanzamt versucht, in meine Speichen zu stecken, loszuwerden. Denn ich ernähre mich nach Anthony William, dem medizinischen Medium und bezahle jährlich mehrere tausend Euro für die entsprechenden NEMs.

 

 

 

Damit teile ich mein Schicksal mit etlichen anderen „AWlern“, für die folgendes Urteil interessant sein dürfte: https://lexetius.com/2015,1912. Der BFH hat nämlich entschieden, dass NEMs als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn ein Rezept (auch Privatrezept, Zauberwort: medizinische Indikation) vorliegt. Das handhabe ich bereits seit 2009 so. Leider finde ich das entsprechende Urteil nicht mehr, auf das ich mich schon damals beziehen konnte. Falls die Quelle einem meiner Leser bekannt ist, bitte ich hier um einen kurzen Kommentar! Danke!

 

 

 

Wer keinen Arzt findet, der das Rezept ausstellt, kann es auch mit einem Rezept eines Heilpraktikers versuchen. Meines Wissens müsste der BFH erst noch darüber urteilen, ob die „medizinische Indikation“ nur von einem Arzt oder nicht auch von einem Heilpraktiker festgestellt werden kann. Streiten lohnt sich also.

 

 

 

Aber nun zurück zum ursprünglichen Streit über die vorgwegenommenen Betriebsausgaben mit Vorsteuerabzug als Oneironaut/Wissenschaftler:

 

 

 

Anlässlich eines Gerichtstermins eines anderen Verfahrens im Coronafaschismus meditierte ich im Oktober im Uhlenhorst darüber, ob ich meinen Anwalt behalten sollte. Ich kam zu dem Schluss, dass ich besser ohne ihn dran bin. Er hatte sich in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen, hat nämlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung versäumt, obwohl ich ihn ausdrücklich darauf hingewiesen hatte mit dem Angebot, diesen eigenständig zu stellen, was eine nervenaufreibende Kontopfändung des Finanzamtes zur Folge hatte.

 

 

 

Also rief ich beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Cottbus an und erfragte mein Aktenzeichen, um den Gericht folgendes Fax zu senden:

 

 

 

Uwe Krüger

 

Gehsener Str. 62

 

12555 Berlin

 

 

 

Finanzgericht Berlin-Brandenburg

 

Von-Schön-Straße 10

 

03050 Cottbus

 

 

 

Berlin, den 20.10.2022

 

 

 

Aktenzeichen: 12K12113/21

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

 

ich teile Ihnen mit, dass ich dem Anwalt, Herrn Matthias Tüxen das Mandat entzogen habe. Bei der Gelegenheit stelle ich eine Sachstandansfrage.

 

 

Schöne Herbsttage!

 

 

Lassen Sie sich nicht (weiter) impfen, sondern bleiben Sie gesund! Beten Sie mit mir für den Frieden und hören Sie nicht auf die allgegenwärtige Kriegspropaganda!

 

 

Assalaam Alejkum und Nomaskè!

 

 

Uwe Krüger

 

 

Auf die Sachstandsanfrage hat das Gericht bis heute nicht reagiert. Ich faxte aus Versehen einen Antrag auf Akteneinsicht, den ich beim Amtsgericht Potsdam stellen wollte an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

 

Daraufhin antwortete mir das Gericht:

 

 

Finanzgericht Berlin-Brandenburg

 

12. Senat

 

Die Berichterstatterin

 

 

Herrn Uwe Krüger

 

Gehsener Str. 62

 

12555 Berlin

 

 

Datum 25.10.2022

 

 

Sehr geehrter Herr Krüger,

 

 

in dem Rechtsstreit

 

 

Uwe Krüger ./. Finanzamt Treptow-Köpenick

 

 

wegen Einkommensteuer 2015-2017

 

 

werden Sie gebeten sich hinsichtlich der Einsichtnahme in die im Verfahren erfolgten Schriftsätze an Ihren ehemaligen Bevollmächtigten zu wenden. Er hat alle Schriftsätze in Kopie erhalten und kann Ihnen diese daher zur Verfügung stellen.

 

 

Ihnen wird hierzu eine Frist von 6 Wochen gewährt. Sollte diese Frist nicht ausreichen, teilen Sie dies bitte mit.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Hecht [Name geändet]

 

Richterin am Finanzgericht

 

beglaubigt

 

Hamisch [Name geändert]

 

Justizhauptsekretärin

 

 

 

Also setzte ich erneut ein Fax auf:

 

 

Uwe Krüger

 

Gehsener Str. 62

 

12555 Berlin

 

 

 

 

 

 

 

Finanzgericht Berlin-Brandenburg

 

Von-Schön-Straße 10

 

03050 Cottbus

 

 

 

 

 

Berlin, den 20.10.2022

 

 

Aktenzeichen: 12K12113/21

 

 

Sehr geehrter Herr Hamisch [Name geändert],

 

 

ich habe versehentlich einen Antrag auf Akteneinsicht an das Amtsgericht Potsdam zu Ihnen gefaxt. Diesen haben Sie als Antrag auf Akteneinsicht aufgefasst. Sie brachten mich auf darauf, dass das eine gute Idee ist. Ich stelle hiermit Antrag auf Akteneinsicht und beantrage ein Zusendung der Ablichtung der Akte.

 

 

Zu Ihrem Einwand, ich könnte auch meinen ehemaligen Anwalt Herrn Tüxen fragen, teile ich Ihnen mit, dass Herr Tüxen nie Akteneinsicht hatte. (Fax anbei). Außerdem hätte es ja sein können, dass wir uns verstritten haben.

 

 

Gibt es ein Problem dabei, mir die Akte zu kopieren? Helfen Sie mir, Sie zu verstehen!

 

 

Schöne Herbsttage!

 

 

Lassen Sie sich nicht (weiter) impfen, sondern bleiben Sie gesund! Beten Sie mit mir für den Frieden und hören Sie nicht auf die allgegenwärtige Kriegspropaganda!

 

 

Assalaam Alejkum und Nomaskè!

 

 

Uwe Krüger

 

 

Mir muss ein zweites Schreiben abhanden gekommen sein, denn jetzt schrieb Frau Hamisch [Name geändert], dass Akteneinsicht aus „verwaltungsökonomischen Gründen“ nicht möglich sei. Also antwortete ich erneut mit spitzer Zunge:

 

 

 

Uwe Krüger

 

Gehsener Str. 62

 

12555 Berlin

 

 

 

 

 

 

 

Finanzgericht Berlin-Brandenburg

 

Von-Schön-Straße 10

 

03050 Cottbus

 

 

 

 

 

Berlin, den 30.11.2022

 

 

Aktenzeichen: 12K12113/21

 

 

Sehr geehrte Frau Hamisch [Name geändert],

 

 

ich habe eben erst gesehen, dass ich Sie irrtümlich für einen Mann gehalten habe. Das bedaure ich sehr. Ich habe unseren Schriftverkehr offensichtlich nicht sehr achtsam gelesen. Ich hoffe, ich habe Sie nicht gekränkt und will mich entschuldigen.

 

 

Es tut mir leid zu hören, dass Sie arbeitsüberlastet sind. Ich schätze sehr, dass es die Finanzgerichtsbarkeit gibt und die Willkürherrschaft des Finanzamtes zumindest eindämmt, auch wenn ich mir da noch viel mehr Energie und Durchsetzungskraft wünsche, so bin ich doch sehr dankbar, dass es diesen Weg für mich gibt, um mich gegen das Finanzamt zu wehren.

 

 

Deshalb danke ich Ihnen und der Richterin Frau Hecht [Name geändert] für Ihre Arbeit. Ich kann mir vorstellen, dass der Druck und der Stress von oben in letzter Zeit sehr zugenommen hat. Der Deep State installiert für jeden noch so winzigen Prozess Zeitfenster, die Sie verzweifelt versuchen einzuhalten. Diesen Kampf können Sie nicht gewinnen.

 

 

Mein Fall hat wahrscheinlich schon erheblich viel mehr Zeit in Anspruch genommen als „von oben“ dafür vorgesehen ist. Ich bitte Sie aber auch zu verstehen, dass ich darauf nur beschränkt Rücksicht nehmen kann, denn mir geht es um mehr als die strittigen Beträge – mir geht es um Gerechtigkeit und öffentlichkeitswirksamen Widerstand gegen den amtierenden Faschismus und Sozialdarwinismus.

 

 

Wahrscheinlich werden Sie bereits mitbekommen haben, dass ich auf meiner Webseite www.oneironauten.de den Fall öffentlich mache. Keine Angst, Ihre Anonymität bleibt gewahrt; ich ändere die Namen in meinen Artikeln.

 

 

Ich möchte die Gelegenheit nutzen, der Richterin mitzuteilen, dass es mir sehr wichtig ist, dass die vorweggenommenen Betriebsausgaben als Oneironaut/Wissenschaftler ebensolche darstellen und nicht etwa Werbungskosten, da an dieser Klassifizierung Umsatzsteuererklärungen 2015-2019 hängen, deren Einsprüche gegen sie das Finanzamt taktischerweise nicht bescheidet, damit ich nicht dagegen klagen kann.

 

 

Die Begründung lautet lapidar, das hätte nachrangige Bedeutung. Eigentlich geht es aber genau darum und das weiß auch das Finanzamt. Dass wir uns jetzt um die Einkommensteuer streiten, ist ein gewollter Nebenschauplatz, den das Finanzamt aufmacht. Denn selbst, wenn die Gewinnerzielungsabsicht richterlich angezweifelt wird, braucht es für den Vorsteuerabzug nur „Einnahmeerzielungsabsicht.“, die unstrittig gegeben ist.

 

 

Ich beantrage, diese Ausführungen bei der weiteren Behandlung des Falles zu berücksichtigen oder zumindest in der Urteilsverkündung dazu Stellung zu nehmen.

 

 

Desweiteren nehme ich Ihr Angebot an, die Akte an das Finanzamt Köpenick zu übersenden, damit ich sie dort eigenhändig ablichten kann. Die Kosten i. H. v. 12,- eur übernehme ich vorerst und beantrage, Sie in die Gerichtskosten miteinzubeziehen, die im Falle eines für mich günstigen Urteils dem Finanzamt angelastet werden.

 

 

Das Finanzamt Köpenick ist für mich in 10 Fahrradminuten erreichbar.

 

 

Ich danke für Ihre Zeit, Ihre Mühe und Ihr Verständnis!

 

 

Ich wünsche eine besinnliche Vorweihnachtszeit!

 

 

Lassen Sie sich nicht (weiter) impfen, sondern bleiben Sie gesund! Beten Sie mit mir für den Frieden und hören Sie nicht auf die allgegenwärtige Kriegspropaganda!

 

 

Assalaam Alejkum und Nomaskè!

 

 

Uwe Krüger

 

 

Am 22.12.2022 fuhr ich dann in die Höhle des Löwen, um meine Akteneinsicht zu nehmen. Der Pförtner, der seinerseits noch maskiert unterwegs war (und Hinweisschilder auf Masken gab es auch noch, sowie maskierte Besucher im Warteraum) beschrieb mir den Weg ins Vorzimmer des Finanzamtsvorstehers ohne mich auf meine Barmündigkeit hinzuweisen. Ich erfuhr dort von Herrn Heftner [Name geändert], der rechten Hand des Vorstehers, dass der Vorsteher mittlerweile ein anderer ist und auch die Sachgebietsleiterin der Rechtsbehelfstelle gewechselt hat, die Frau Scholz [Name geändert] vorsteht.

 

 

Das inspirierte mich, endlich meine USt-Einspruchentscheidungen einzufordern:

 

 

 

Uwe Krüger

 

Gehsener Str. 62

 

12555 Berlin

 

 

 

Finanzamt Treptow-Köpenick

 

Seelenbinderstraße 99

 

12555 Berlin

 

 

 

Berlin, den 10.01.2023

 

 

Fax an: 030902412900

 

 

Steuernummer: 36/401/64182

 

 

Antrag auf Erlass der USt-Einspruchsentscheidungen für die VZ 2015-2019

 

 

Sehr geehrte Westerland [Name geändert], sehr geehrte Frau Scholz [Name geändert],

 

 

ich beantrage den Erlass der Einspruchentscheidungen, damit ich ggf. Klage einreichen kann. Sollte meinem Antrag nicht innerhalb von 4 Wochen stattgegeben werden, reiche ich Beschwerde wegen Untätigkeit ein.

 

 

Schöne Wintertage!

 

 

Lassen Sie sich nicht (weiter) impfen, sondern bleiben Sie gesund! Beten Sie für den Frieden und hören Sie nicht auf die allgegenwärtige Kriegspropaganda!

 

 

Assalaam Alejkum und Nomaské!

 

 

 

Uwe Krüger

 

 

Und siehe da: endlich erhielt ich die Einspruchsentscheidung:

 

 

Finanzamt Treptow-Köpenick

 

Seelenbeinderstr. 99

 

12555 Berlin

 

 

Herrn

 

Uwe Krüger

 

Gehsener Str. 62

 

12555 Berlin

 

 

Datum: 24.01.2023

 

 

Einspruchsentscheidung

 

 

Über die Einsprüche vom 28.06.2017, 20.06.2018, 12.03.2022 und 24.10.2021

 

des Uwe Krüger, Gehsener Str. 62, 12555 Berlin

 

gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 19.06.2017

 

den Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 23.05.2018

 

den Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 02.03.2022

 

den Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 18.10.2021

 

den Umsatzsteuerbescheid 2019 vom 18.10.2021

 

 

entscheidet das Finazamt:

 

 

Die Einsprüche werden als unbegründet zurückgewiesen.

 

 

[Die Rechtsbeheflsbelehrung erspare ich mir iwederzugeben.]

 

 

Sachverhalt

 

Der Einspruchsführer (Ef) wurde am 11.06.1977 geboren. Er besitzt einen Abschluss als Steuerfachangestellter und Bilanzbuchhalter und arbeitete in diesem Bereich bis zur Mitte des Kj. 2015.

 

 

Im Kj. 2016 wurde dem Ef eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab dem 01.12.2015 bewilligt.

 

 

Zum Wintersemester 2015/2016 nahm er ein Direktstudium im Studienfach Psychologie an der Humbolt-Universität auf.

 

Seinen Lebensunterhalt finanzierte der Ef weitgehend aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses in Aschersleben, Kapital- und Renteneinkünften.

 

 

Mit seinen Einkommensteuererklärungen der Kj. 2015 – 2019 beantragte der Ef die Berücksichtungung von Verlusten aus selbständiger Arbeit als Oneironaut (Traumreisender).

 

Diesbezüglich verwies er auf seinen Auftritt unter der Internetadresse www.oneironauten.de“, auf welcher er seine wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Abenteuer, die er auf seinen Traumreisen und im Wachleben erlebe, mit der Öffentlichkeit teile.

 

Er wolle auf dem Gebiet des luziden Träumens forschen, die Ursachen, Auswirkungen und Korrelate des Klarträumens aus psychischer und physischer Ebene untersuchen, Mittel und Wege herausfinden, möglichst viel und lange klarzuträumen und beabsichtige, sein Wissen in Seminaren und Workshops an andere weiter zu geben. Inhalt seines Blogs würden die äußeren und inneren Erfahrungen sein, die er dabei mache.

 

Aufgrund seiner Ausbildung zum Wissenschaftler werde er in den nächsten 6-15 Jahren keine Einnahmen als Oneironaut erzielen, besitze aber langfrisitig gesehen eine Gewinn- und Einnahmeerzielungsabsicht. Sollte ein Totalgewinn nicht realisierbar sein, handele es sich um vergebliche Aufwendungen.

 

 

Der Ef ordnete seinen PKW dem Betriebsvermögen zu, setzte bei der Berechnung des Gewinns aus selbständiger Arbeit alle diesbezüglichen Kosten als Betriebsausgabe ab und erklärte seine private PKW-Nutzung als Betriebseinnahme.

 

In den Betriebsausgaben finden sich ferner diverse Kosten, die mit seinem Psychologiestudium bzw. mit seinem Internetauftritt zusammenhängen.

 

 

Auf Nachfrage des FA erklärte der Ef, seine Erwerbsminderungsrente sei unbefristet, er habe aber die Absicht und Zuversicht, wieder am Erwerbsleben teilzunehmen.

 

 

Das Finanzamt (FA) setzte die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Oneironaut mit 0 € fest und erließ die Einkommensteuerbescheide unter Vorläufigkeit nach § 165 Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, da es zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilen konnte.

 

 

Mit seinen Einsprüchen beantragte der Ef die Berücksichtigung seiner erklärten Verluste.

 

 

Diesbezüglich wies das FA die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 – 2017 am 26.05.2021 als unbegründet zurück. Eine Entscheidung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg steht noch aus.

 

 

Die Einspruchsverfahren zur Einkommensteuer 2018 und 2019 ruhen nach § 363 AO.

 

 

Jeweils zusammen mit seinen Einkommensteuererklärungen reichte der Ef für die Kj. 2015-2019 Umsatzsteuererklärungen ein.

 

 

In diesen erklärte er folgende Umsätze bzw. Vorsteuern in Euro.

 

 

Kj. Umsätze 19% Unentgeltliche Wertagaben 19% Umsatzsteuer Vorsteuern

 

         36                     0                                                6,84                    415,67

 

           0                    1.776                                          337,44                1.690,65

 

           0                     234                                            44,46                   280,93

 

           0                     263                                            49,97                   682,93

 

           33                   743                                            147,44                 785,14

 

 

Das FA setzte die Umsatzsteuer in seinen Bescheiden mit 0 fest und erkannte die Vorsteuer nicht an. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Umsätze aus der Tätigkeit als „Oneironaut/Wissenschaftler“ nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden und die Vorsteuer mangels Voraussetzungen nicht erstattet werden können.

 

 

Auch gegen diese Bescheide legte der Ef Einspruch ein. Er beantragt die Festsetzung der Umsatzsteuer entsprechend den Angabenn in seinen Umsatzsteuererklärungen und verweist darauf, dass es im Umsatzseutergesetz – anders als im Einkommensteuergesetz – nicht auf eine Einkünfte, sondern lediglich auf eine Einnahmeerzielungsabsicht ankäme.

 

Laut Internetauftritt leitete der Ef im Rahmen seiner Bachelorarbeit sein erstes Oneironautentraining. Teilnehmer (ohne Entgelt) waren die Mitglieder seiner Klartraumgruppe.

 

 

Weitere Seminare oder Workshops werden derzeit nicht angeboten.

 

 

Seine Internetseite „www.oneironauten.de“ gliedert sich wie folgt:

 

 

  • Über mich

  • Die Abenteuer eines Traumfahrers und Klartraumfahrers

  • Oneironauten

  • Meine Weisheiten

  • Senoi

  • Meine Traumdeutungsmethode

  • Danke

 

 

Rechtliche Würdigung

 

 

Die Einsprüche sind zulässig, aber unbegründet.

 

 

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenverienigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (vergl. § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).

 

 

Im Umsatzsteueranwendungserlass (USTAE) wird im Abschnitt 2.3 bezüglich der Nachhaltigkeit folgendes ausgeführt:

 

 

Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzeilung von Entgelten angelegt ist. (vgl. BFH-Urteile vom 30. 7. 1986, V R 41/76, BStBl. II S. 874, und vom 18. 07. 1991, V R 86/87, BStBl. II S. 776). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. Die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale müssen gegeneinander abgewogen werden.

 

 

Bei einem vorübergehenden Verzicht auf Einnahmen kann in der Regel nicht bereits eine unentgeltiche nichtunternehmerische Tätigkeit angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2005, V R 78/03, BStBl II S. 849).

 

Zur Unternehmereigenschaft bei Vorbereitngshandlungen, die nicht zu Umsätzen führt, vgl. Abschnitt 2.6 Abs. 1 bis 4.

 

 

UStAE Abschnitt 2.6. „Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft“

 

 

  1. Die Unternehmereigenschaft beginnt mit der ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausfürhung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist (Verwendungsabsicht) und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. In diesem Fall entfällt die Unternehmereigenschaft – außer in den Fällen vo Betrug und Missbrauch – nicht rückwirkend, wenn es später nicht oder nicht nachhaltig zur Ausführung entgeltlicher Leistungen kommt. Vorsteuerbeträge, die den beabsichtigen Umsätzen, bei denen der Vorsteuerabzug – auch auf Grund von Option – nicht ausgeschlossen wäre, zuzurechnen sind, können dann auch auf Grund von Gesetzesänderungen nicht zurückgefordert werden (vgl. EuGH-Urteile vom 29. 2. 1996, C-110/94, Inzo, BstBk II S. 655, und vom 8. 6. 2000, C-400/98, Breitsohl, BStBl 2003 II S. 452, und BFH-Urteile vom 22. 2. 2001, V R 77/96, BStBl 2003 II S. 426. und vom 8. 3. 2001, V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430).

 

 

  1. Als Nachweis für die Erntshaftigkeit sind Vorbereitungshandlungen anzusehen, wenn bezogene Gegenstände oder in Anspruch genommene sonstige Leistungen (Eingangsleitungen) ihrer Art nach nur zur unternehmerischen Verwendung oder Nutzung bestimmt sind oder in einem objektiven und zweifelsfrei erkennbaren Zusammenhang mit der beabsichtigen unternehmerischen Täigkeit stehen (unternehmensbezogene Vorbereitungshandlungen).

    Solche Vorbereitungshandlungen können insbesondere sein:

 

 

  • der Erwerb umfangreihen Inventars, z.B. Maschinen oder Fuhrpark;

  • der Wareneinkauf vor Betriebseröffnung;

  • die Anmietung oder die Errichtung von Büro- oder Lagerräumen;

  • der Erwerb eines Grundstücks;

  • die Anforderung einer Rentabilitätsstudie;

  • die Beauftragung eines Architekten;

  • die Durchführung einer größeren Anzeigenaktion;

  • die Abgabe eines Angebots für eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt.

 

 

Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Verhältnisse iim Einzefall. Die in Abschnitt 15. 12 Abs. 1 bis 3 und 5 dargelegten Grundsätze gelten dabei sinngemäß.

 

 

  1. Insbsondere bei Vorbereitungshandlungen, die ihrer Art nach sowohl zur unternehmerischen als auch zur nichtunternehmerischen Verwendung bestimmt sein können (z.B. Erwerb eines Computers oder Kraftfahrzeuges), ist vor der ersten Steuerfestsetzung zu prüfen, ob die Verwendungsabsicht durch objektive Anhaltspunkte nachgewiesen ist. Lassen sich diese objekttiven Anhaltspunkte nicht an Amtsstelle ermitteln, ist zunächst grundsätzlich nicht von der Unternehmereigenschaft auszugehen.

 

 

Als Kriterien für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit kommen nach BFH-Urteil vom 18. 7. 1991, V R 86/87, a. a. O. Insbesodendere in Betracht:

 

 

  • mehrjährige Tätigkeit;

  • planmäßiges Handeln;

  • auf Wiederolung angelegte Tätigkeit;

  • die Ausführung mehr als eines Umsatzes;

  • Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Aussnutzung derselen Gelegenheit oder desselbeln dauernden Verhältnisses;

  • langfristige Duldung eines Eingriffs in den eigenen Rechtskreis;

  • Intensität des Tätigwerdens;

  • Beteiligung am Markt;

  • Auftreten wie ein Händler;

  • Unterhalten eines Geschäftslokals;

  • Auftreten nach außen, z.B. gegenüber Behörden

 

 

Nachhaltig ist in der Regel:

 

 

  • eine Verwaltungs- oder Auseinandersetzungs-Testamentvollstreckung, die sich üner mehrere Jahre erstreckt, auch wenn sie aus privaten Anlass vorgenommen wird (vgl. BFH-Urteile vom 7. 8. 1975, V R 43/71, BStBl 1976 II S. 57, vom 26. 9. 1991, V R 1/87, vom 30.05. 1996, V R 26/93 und vom 7. 9. 2006, V R 6/05, BStBl 2007 II S. 148);

  • die einmalige Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück – Duldungsleistung – (vgl. BFH-Urteil vom 16. 12.1971, V R 41/68, BStBl 1972 II S. 238);

  • die Vermietung eines Gegenstandes durch den Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Recht an die Gesellschaft (Vgl BFH-Urteil vom 7. 11. 1991, V R 116/86, BStBl 1992 II S. 269);

  • der An- und Verkauf mehrerer neuer Kfz, auch wenn es sich um „private Gefälligkeiten“ gehandelt habe (vgl. BFH-Urteil vom 7. 9. 1995, V R 25/94, BStBl 1996 II S. 109);

  • die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb über einen längeren Zeitraum von z.B. füfnf Jahren, wobei die vereinbarte Vergütung bereits ein Indiz für das wirtschaftliche Gewicht der Tätigkeit darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 13. 11. 2003, V R 59/02, BStBl 2004 II S. 472); nicht erforderlich sit ein enger Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder die Absicht, in weiteren Fällen gegen Vergütung ein Wettbewerbsverbot einzugehen;

  • der nicht nur vorübergehende, sondern auf Dauer angelegte Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über eine Internet-Plattform; die Beurteilung der Nachhaltigkeit hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 2012, V R 2/11, BStBl. II S. 634);

  • der planmäßige, wiederholte und mit erheblichen Organisationsaufwanf verbundene Verkauf einer Vielzahl fremder Gebrauchsgegenstände über eine elektronische Handelsplattform, dieser Einstufung steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit nur für kurze Dauer und ohne Gewinn ausgeübt wird und ein Wareneinkauf nicht festgestellt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 12. 08. 2015, XI R 43/13, BStBl II S. 919).

 

 

Die Tätigkeit muss auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnnahmen liegt vor, wenn diese im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeübt wird. Die Unternehmereigenschaft setzt grundsätzlich voraus, dass Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt bewirkt werden.

 

 

Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht erkennbar, dass der Ef seit de Kj. 2015 eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen im o.g. Sinne ausübt und somit die Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG erfüllt.

 

 

Der Ef betreibt lediglich eine Internetseite, auf welcher er die Definition un die literarischen Hintergründe eines „Oneironauten“, seich selbst, seine Weisheiten und seine Vorstellungen vom Leben vorstellt. Das FA geht davon aus, dass die Seite aus privaten Gründen betrieben wird.

 

 

Mangels Unternehmereigenschaft ist es weiterhin nicht möglich, die in den Umsatzsteuererklärungen erklärten Werte zu berücksichtigen und den berechneten Vorsteuerabzug an den Ef auszuzahlen.

 

 

Scholz [Name geändert].

 

 

 

Ich glaube nicht, dass es üblich ist, Einspruchsentscheidungen ohne abschließende Grußformel zu versenden. Frau Scholz [Name geändert], hatte also nicht einmal freundliche Grüße für mich übrig.

 

 

Aber ich hatte, was ich wollte und konnte nun endlich Klage einreichen:

 

 

Uwe Krüger

 

Gehsener Str. 62

 

12555 Berlin

 

 

 

 

 

Finanzgericht Berlin-Brandenburg

 

Von-Schön-Straße 10

 

03050 Cottbus

 

 

 

Berlin, den 08.02.2023

 

 

 

FAX an 0049 355 48644-1000

 

 

Klageeinreichung

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

 

gegen die Einspruchsentscheidung vom 24.01.2023 des Finanzamtes Treptow-Köpenick zur Entscheidung der Einsprüche zu den Umsatzsteuerbescheiden 2015-2019 zur Steuernummer 36/401/64182 reiche ich

 

 

K l a g e

 

 

ein.

 

 

Ich beantrage die Festsetzung der USt wie erklärt plus 380,- eur bisher unberücksichtigter Vorsteuer (Rechnung anbei) aus einer von mir beauftragten Werbefilmproduktion aus dem Jahre 2018.

 

 

Fertiges Werbevideo hier einsehbar:

 

 

https://www.youtube.com/watch?v=MMY8agMP300

 

 

Begründung:

 

 

Ich trete gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit seit 2015 als „Oneironaut/Wissenschaftler“ auf, nicht wie das Finanzamt in der Einsprichentscheidung angibt, lediglich als „Oneironaut“. Als solcher hatte ich die innere Absicht, umsatzsteuerbehaftete Umsätze zu generieren. Das ist anhand objektiv überprüfbarer Merkmale feststellbar, wie ich im Folgenden darlegen werde. Das Finanzamt ist seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen, wenn es behauptet, es hätten seit dem Oneironautentraining im Rahmen meiner Bachelorarbeit keine Semninare mehr stattgefunden. Bereits im Jahre 2020 hatte ich ein Oneironautentraining im Rahmen eines Leistungstausches mit einer Schamanin. Sie erhielt ein Oneironautentraining, ich erhielt eine schamanische Traumaheilung. Die Umsätze sind in der USt-Erklärung 2019 erklärt. Entgegen der falschen Mutmaßungen des Finanzamtes waren die Teilnehmer des ersten Seminars Studenten der Humboldt-Universität zu Berlin, die das Traininig im Rahmen ihres Studiums mit Versuchspersonenmarken vergütet bekamen. Danach gab es zahlreiche andere Seminare (Oneironauentrainings), wobei ich die Teilnehmer vorranging aus den Reihen des Widerstandes gegen den (Corona)faschismus gewann.

 

 

Ich erfülle mit meiner Tätigkeit die Kriterien der Nachhaltigkeit, die der BFH mit Urteil vom 18.07.1991, V R 86/87 aufgestellt hat:

 

 

  1. mehrjährige Tätigkeit: Ich übe die Tätigkeit nun schon seit 2015 aus. Es gab bis jetzt mehrere Oneironautentrainings gegen Spendeneinnahmen bzw. Leistungstausch.

  2. planmäßiges Handeln: Ich begann eigens zu diesem Zweck ein Studium der Psychologie an der HU Berlin, absolvierte ein Forschungspraktikum bei einem auf luzides Träumen spezialisierten Wissenschaftler in Nijmegen (Martin Dresler) am Donders Institut, der renommierten Adresse für neurokognitive Forschung in Europa und schrieb schließlich meine Bachelorarbeit über das Klarträumen und seine Auswirkungen, welche auf meiner Webseite für die Öffentlichkeit einsehbar ist und damit der öffentlichen Kritik ausgesetzt ist und zum wissenschaftlichen Diskurs beiträgt.

  3. auf Wiederholung angelegte Tätigkeit: Die Trainings wurden und werden wiederholt angeboten. Zur Zeit ist ein skalierbares Onlinetraining in Arbeit, welches ich dieses Jahr anbieten werde.

  4. die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes: Ist gegeben.

  5. Intensität des Tätigwerdens: Ich bin jeden Tag mit meiner Internetpräsenz beschäftigt und war von 2015 bis 2021 täglich mit meinem Psychologiestudium beschäftigt. Seit Abschluss des Studiums arbeite ich an dem neuen skalierbaren Onlineauftritt. Aufgehalten wurde ich 2018 und 2020 durch zwei Psychosen, die eine lange Genesungszeit erforderten. Ich ging nur dieser Tätigkeit als Oneironaut/Wissenschaftler nach bzw. gehe jetzt der Tätigkeit als Oneironaut/Weißmagier nach, wie dem Finanzamt bereits bekannt ist.

  6. Beiteiligung am Markt: 2018 ging ich einen Werbevertrag mit der Firma Stroer (Google-Tochter) ein und ließ 11.000 Werbeflyer drucken. Diese Kampagnen verliefen fruchtlos. Erst als ich nach meinem politischen Erwachen zu Beginn der Coronaplandemie in den aktiven Widerstand gegen den Faschismus ging, den ich erst damals als solchen erkannt hatte, bekam ich plötzlich Publikum für mein Angebot. Ich habe im Oktober letzten Jahres 5.000 neue Flyer drucken lassen und habe vor Kurzem 5.000 nachbestellt. Diese Flyer haben zugegebenermaßen nicht nur Werbecharakter, sondern sind auch politisch motiviert und sollen aufklären, aber meine Erfahrung ist, dass es für mein Geschäft förderlich ist, wenn ich zu meiner politischen Einstellung stehe – ich verwehre mich deswegen gegen eine etwaige Unterstellung, die Flyererstellung und -verteilung habe private Gründe.

    Seit Ende meines Studiums arbeite ich an einem skalierbaren Onlinekurs. Dafür habe ich einen Programmierer engagiert, eine Webdesignerin und einen Videoproduzenten und hatte seitdem über 4.000,- eur Vorlaufkosten allein für diesen Onlineauftritt. Sie können sich unter folgender Adresse mit dem Login: kniffo , passwort: die_oneiros vom Zwischenstand des Projektes überzeugen: https://oneironauten.de/wp-login.php.

 

 

Das Finanzamt ist dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht nachgekommen und behauptet einfach ohne Recherche oder Nachfrage, es hätten keine weiteren Kurse stattgefunden.

 

 

In den VZ 2015 bis 2020 hatte ich die innere Absicht, umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzeugen. Die Vorlaufkosten (vorwegenommene Beitriebsausgaben) unterliegen somit dem Vorsteuerabzug. Erst mit meinem politischen Erwachen 2020 wurde mir klar, dass ich in der faschistisch satanistisch strukturierten Wissenschaft keinen Fuß in die Tür setzen würde und ich mich außerhalb des universitären Bereiches nach Wirkungsmöglichkeiten und Umsatzgenerierung umsehen muss. Daher trete ich nun nach außen nicht mehr als Oneironaut/Wissenschaftler, sondern als Oneironaut/Weißmagier auf. Nach Ablauf der 5jährigen Frist, habe ich deswegen auch zum Kleinunternehmer optiert. Das war 2015 bis 2020 allerdings nicht absehbar für mich und kann sich somit nicht auf den Vorsteuerabzug auswirken. Was mir allerdings schon damals klar war, ist: Als Oneironaut/Wissenschaftler hätte ich keine feste Angstellung gefunden, einmal weil dieses Berufsbild ein neues ist, das sich erst noch etablieren muss und zum anderen, weil ich schon damals erkannte, dass das System unter anderen Erzieherinnen, Museumsführer und Wissenschaftler (und viele Berufszweige mehr) lieber in die unsichere Selbstständigkeit drängt, anstatt sie fair und fest anzustellen. Eine Beantragung des Vorsteuerabzuges für meine vorweggenommenen Betriebsausgaben war also nur folgerichtig.

 

 

Ich verweise auf das anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen 12K12113/21. Ich bitte meine obigen Ausführungen auch dort zu berücksichtigen.

 

 

Die Zweitschrift geht Ihnen per Post zu.

 

 

Lassen Sie sich nicht (weiter) impfen, sondern bleiben Sie gesund! Hören Sie nicht auf die allgegenwärtige Kriegspropaganda, sondern beten Sie mit mir für den Frieden!

 

 

Assalaam Alejkum und Nomaskè!

 

 

Uwe Krüger

 

 

 

Daraufhin sendete mir das Finanzgericht mit Datum vom 29.03.22023 eine Stellungnahme von Frau Scholz [Name geändert] ohne Datumsangabe:

 

 

Finanzamt Treptow-Köpenick

 

Seelenbinderstr. 99

 

12555 Berlin

 

 

Finanzgericht Berlin-Brandenburg

 

Von-Schön-Straße 10

 

03050 Cottbus

 

 

Stellungnahme

 

 

Aktenzeichen des Finanzgerichts: 2 K 2020/23

 

Aufforderung zur Stellungnahme vom 13.02.2023

 

 

In dem Rechtsstreit

 

 

des Herrn Krüger, Uwe

 

Gehsener Str. 62,

 

12555 Berlin

 

 

gegen Finanzamt Treptow-Köpenick

 

Seelenbinderstr. 99, 12555 Berlin

 

 

wegen

 

 

  • Umsatzsteuer 2015

  • Umsatzsteuer 2016

  • Umsatzsteuer 2017

  • Umsatzsteuer 2018

  • Umsatzsteuer 2019

 

 

nehme ich wie folgt Stellung:

 

 

Wie bereits iin der Einspruchsentscheidung erwähnt, erklärte der Kläger erstmals in der Umsatzsteuererklärung für das Kj. 2015 Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19% iHv 33 €. Für das Kj. 2020 werden Lieferungen und sonstige Leistungen zu 16% iHv 51 € erklärt. Ab dem Kj. 2021 wechselte der Kläger zur Kleinunternhemerregelung nach § 19 UStG.

 

 

Es ist derzeit völlig unklar, auf welche Leistungen die o. g. Umsätze zurück zu führen sind.

 

Möglicherweise handelt es sich um den tauchähnlichen Umatz im Zusammenhang mit der Traumaheilung.

 

Ich bitte um die Übersendung der entprechenden Rechnungen.

 

 

Der Kläger trägt vor, die Mitglieder seines ersten Seminars hätten das Training im Rahmen ihres Studiums mit „Versuchspersonenmarken“ vergütet bekommen.

 

Die Bedeutung des Begriffes bleibt unklar.

 

Es handelt sich jedoch augenscheinlich niht um eine Vergütung, die beim Kläger einen Betriebsausgabenabzug zur Folge hätte.

 

 

Bezüglich des während der Bachelorarbeit durchgeführten Oneironautentrainings führt der Kläger in seinem Internetauftritt www.oneironautende folgendes aus:

 

 

4.1 Rekuritierung Probandenstichprobe und deren Charakteristik

 

 

Die Probanden waren fast ausschließlich Erstsemesterstudenten im Fach Psychologie an der Humboldt-Universität zu Berlin. Eine Probandin wurde über ein lokales Social Medium geworben. Die Studenten bekamen für die Teilnahme Versuchspersonenmarken, die sie im Rahmen ihrer Studienordnung benötigten für einen erfolgreichen Abschluss. Wir warben in einer Vorlesung für allgemeine Psychologie für das Experiment. Die Interessierten hinterließen ihre Emailadressen auf Papier. Diese wurden ausgeschnitten und eine unabhängige Person (Mitbewohnerin des Versuchsleiters) zog blind die Adressen, um sie den jeweiligen Gruppen zuzuordnen. Damit war die Randomisierung gewähreistet.

 

 

 

In der Experimentalgruppe meldeten sich 28 Probanden an  (12 Männer und 16 Frauen). Das Durchschnittsalter betrug 22,29 Jahre und die Standardabweichung 5,45 Jahre. In der Kontrollgruppe meldeten sich 29 an (5 Männer und 22 Frauen). Das Durchschnittsalter betrug 25,19 Jahre. Die Standardabweichung betrug 9,9 Jahre. Zum ersten Messzeitpunkt nahmen in der Experimentalgruppe 25 Probanden teil und in der Kontrollgruppe 27. Zum zweiten Messzeitpunkt (4 Wochen später) nahmen in der Experimentalgruppe noch 23 Teilnehmer teil und in der Kontrollgruppe 26. Zum dritten Messzeitpunkt (wieder 4 Wochen später) nahmen in der Experimentalgruppe 18 Probanden teil und in der Kontrollgruppe 24. Zum vierten und letzten Messzeitpunkt (4 Wochen nach dem Training) nahmen in der Experimentalgruppe 20 Probanden teil und in der Kontrollgruppe 24.

 

Am Ende des Trainings beantworteten noch 21 Probanden die täglichen Fragen.

 

4.2 Design der Untersuchung 

 

In dieser Langezeitstudie über 12 Wochen erhielt die Experimentalgruppe ein sogenanntes Oneironautentraining. Die Kontrollgruppe wurde ausdrücklich gebeten, keinerlei Änderungen in ihrem Traum- oder Schlafverhalten vorzunehmen. Um zu vermeiden, dass sie heimlich mit ihren Kommilitonen mittrainieren, wurde ihnen ein Anschlusstraining angeboten, das auch einige dankbar wahrnahmen.

 

 

 

Es gab vier Messzeitpunkte, einen zum Start des Trainings und die anderen in einem Intervall von  vier Wochen folgend. Die Probanden der Experimental- sowie der Kontrollgruppe füllten online Fragebögen aus zur Schlafqualität (Pittsburgh Sleep Quality Index (PSQI)), zur Selbstwirksamkeit (Self-effficacy-scale) und zur Ängstlichkeit (STAI).

 

4.3 Durchführung der Untersuchung

 

Das Training fand im Wintersemeser 2019 wöchentlich dienstags in den Räumen der Universität im Rahmen eines Powerpointvortrages statt. Ab der zweiten Woche fand „Traumarbeit“ statt, das heißt, dass Freiwillige (inklusive dem Versuchsleiter) ihre Träume vor der Gruppe vorlesen konnten. Wenn gewünscht, wurden die Träume einem Deutungsversuch unterzogen. Die Deutungsmethode bestand aus 6 Fragen.

 

Das Training dauerte insgesamt 8 Wochen. In diesen 8 Wochen füllten die Teilnehmer der Experimentalgruppe einen täglichen Fragebogen online aus.“

 

 

In seiner Klageschrift verweist der Kläger darauf, während der Coronapandemie zahlreiche weitere Seminare (Oneironautentrainings) durchgeführt zu haben, ohne seine Aussage zu belegen. Für eine Wertung dieser Aussage bitte ich um die Einreichung der Rechnungen und Nachweise über den Zahlungsfluss.

 

 

In dem über Youtube publizierten Werbevideo wirbt der Kläger für Seminare, die er auf seiner Internetseite anbietet. Ich habe die Internetseite während der Bearbeitung der Einsprüche seit Jahren immer wieder besucht, derartige Angebote jedoch nich gefunden.

 

 

Der Kläger beantragt, den Vorsteuerabzug des Kj. 2018 um 380 € zu erhöhen. Auffällig ist, dass die der Klagebegründung beigefügte Rechnung der Fa. „Das Webfilmland“ auf den 29.03.2018 datiert, als Leistungsdatum aber der 31.?.2015 benannt ist.

 

Weiterhin bitte ich um die Überseundung des Werbevertrages mit der Firma Stroer und um einen der im Kj. 2018 gedruckten Werbeflyer.

 

 

 

Foil [Name geändert].

 

 

Darauf zündete ich die Kerzen meines Altars an, bat Gott, den Vater im Himmel, die Mutter Erde, Bruno Gröning, Jesus Christus, Sahib Baba, Buddha, Krishna, alle guten Wesen, die mir helfen wollen, die lieben Engel und die Ahnen, den Geist des Mitgefühls und alle, die ich durch den Schleier des Vergessens vergessen hatte um Unterstützung und Mithilfe und verfasste folgendes Schreiben:

 

 

Uwe Krüger

 

Gehsener Str. 62

 

12555 Berlin

 

 

 

 

 

Finanzgericht Berlin-Brandenburg

 

Von-Schön-Straße 10

 

03050 Cottbus

 

 

 

Berlin, den 20.04.2021

 

 

 

FAX an 0049 355 48644-1000

 

 

Ihr Schreiben vom 29.03.2023

 

 

Sehr geehrte Frau Ruff, sehr geehrte Richterin,

 

 

bitte entschuldigen Sie die späte Antwort – ich befand mich auf Dienstreise in der Schweiz.

 

 

Ich habe nachgeguckt: Bei den 33,- EUR Umsatz 2019 handelt es sich um eine Zahlung einer Teilnehmerin aus meiner Vorstudie (pre study) zum Oneironautentraining aus dem Jahre 2018, die ich 2019 gemäß der Istversteuerung erst versteuern konnte. Den Leistungstausch mit der Schamanin habe ich bisher nicht berücksichtigt. Er fiel im Jahr 2020 an und ich würde ihn mit 100,- eur netto veranschlagen. Ich bitte um Berücksichtigung. Rechnungen dazu existieren nicht und sind auch nicht notwendig, da die Schamanin keinen Vorsteuerabzug hat (Kleinunternehmer) und mir für Umsatzsteuer auf meiner Seite keine Rechnungslegungsvorschriften bekannt sind.

 

 

Bei den 51,- EUR zu 16% handelt es sich um einen Fehler meinerseits. Es betrifft unentgeltliche Wertabgaben (früher Eigenverbrauch) des Telefons und sie müssten mit 19% versteuert werden. Bitte entschuldigen Sie das Versehen.

 

 

Das Finanzamt schreibt, die Bedeutung des Begriffes „Versuchspersonenmarken“ wäre unklar und zitiert dann aus meiner Bachelorarbeit, in der der Begriff erklärt wird. Ich denke, damit will es nur von seinem Fehlverhalten ablenken, mit Unterstellungen gearbeitet zu haben und dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht nachgekommen zu sein. Nachträglich meine Webseite zu lesen, heilt diesen Fehler jedenfalls nicht.

 

 

Ich danke dem Finanzamt, dass es dem Gericht so ausführlichen Einblick in meine Bachelorarbeit gegeben hat – so kann sich das Gericht von der Seriösität und Wissenschaftlichkeit meiner Arbeit ein Bild machen. Ich rege das Gericht an, die ganze Arbeit auf meiner Seite zu lesen – nicht nur, um einen besseren Gesamteindruck des Falles zu gewinnen, sondern auch um sich selbst auf privater gesundheitlicher und psychischer Ebene fortzubilden.

 

 

Mit Ausgangsrechnungen kann ich nicht dienen, da bisher keiner der Teilnehmer eine Rechnung von mir verlangt hat. Rechnungslegungsvorschriften für Umsatz- (und nicht für Vorsteuer) sind mir nicht bekannt. Als Zahlungsnachweis habe ich meine Paypaleinnnahmen aus dem jahr 2021 ausgedruckt. Hinzu kommen zahlreiche Umsätze, die ich per Banküberweisung erhalten habe. Ich habe es mir erspart, diese auch einzureichen – mir wäre auch nicht bekannt, dass die Höhe der Umsätze irgendeine Relevanz hätte. Ich arbeitete auf Spendenbasis.

 

 

Ich hatte kurzzeitig eine Shopseite, auf der Seminare buchbar waren. Mangels Resonanz habe ich sie wieder aus dem Netz genommen. Die Termine für die Trainings habe ich auf meinen Socialmediakanälen bekannt gegeben. Meine Webseite diente quasi nur als meine Visitenkarte und zur Veröffentlichung meines Blogs (auf dem auch unser Schriftverkehr erscheint).

 

 

Das Leistungsdatum auf der Rechnung vom Webfilmland (31.01.2015) ist durchgestrichen. Es handelt sich also offensichtlich um einen Fehler. Die Zahlung erfolgte per Banküberweisung. Ich bitte aus Kulanz auf Rechnungskorretkur und Zahlungsnachweis zu verzichten, weil die Mehrarbeit die ich und das Webfilmland damit hätten, den Betrag, um den es sich handelt, nicht rechtfertigen würden.

 

 

Der Werbevertrag mit der Firma Stroer wurde mündlich vereinbart, wie es bei Betrügerfirmen üblich ist. Ich sende anbei das Gesprächsprotokoll, das mir Stroer per email gesendet hat. Ich bitte auch hier auf die Zahlungsnachweise aus Kulanz zu verzichten. Ich möchte nicht die Kontoauszüge von 2018 in meinen Unterlagen suchen müssen.

 

 

Die Zweitschrift geht Ihnen mit den gewünschten Unterlagen per Post zu. Ich bitte, den Flyer aus 2018 nach Ansicht zurückzusenden; er ist mein letztes verbliebenes Expemplar. (Das Finanzamt hat auch andere Originalunterlagen von mir nicht zurück gesendet, unter anderem mein Abiturzeugnis und den Grundriss meiner Wohnung. Ich bitte erneut um Rücksendung).

 

 

Lassen Sie sich nicht (weiter) impfen, sondern bleiben Sie gesund! Hören Sie nicht auf die allgegenwärtige Kriegspropaganda, sondern beten Sie mit mir für den Frieden!

 

 

Assalaam Alejkum und Nomaskè!

 

 

Uwe Krüger

 

 

Ich habe dem Gericht auch gleich einen meiner neuen Flyer mitgschickt. Jetzt harre ich gespannt der Dinge, die da kommen werden. Über Neuigkeiten erfahrt ihr auf dieser Webseite (Newsletter bestellen!) und/oder meinen Telegramkanal: T.me/senoisuche.

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Ich lebe also ganz nach dem Motto: „Wer will, findet Wege – wer nicht will, findet Ausreden!“ Und ich will das Paradies auf Erden. Nichts weniger.

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