First Contact – die unbekannte Spezies „Finanzbeamter“

Neueinsteigern empfehle ich zuerst „Vorsteuerabzug für alle – oder wie ein renitenter Gallier allein gegen das Finanzamt kämpft“ zu lesen.

Ich hatte also meine Steuererklärungen 2015 abgegeben. Danach fiel es mir wie Schuppen von den Augen: ich hatte nicht unterschrieben… Zwei weitere kleinere Fehlerchen fielen mir ebenfalls auf; zum einen hatte ich den Laptop, den ich zu Studiumsbeginn angeschafft hatte, nicht pro rata temporis abgeschrieben zum anderen hatte ich einen Berechnungsfehler beim Eigenverbrauch des PKWs gemacht. Aber das ist nebensächlich – sowas ist peinlich und bringt Finanzbeamte regelmäßig zur Weißglut, wenn sie selber rechnen müssen und nicht einfach nur einen Haken dran machen können, aber es ist nicht aller Welten Untergang.

Ich griff auf meine langjährige Erfahrung zurück, die mich gelehrt hat: ruf beim Finanzamt an! Die dortigen Beamten haben von Natur aus ein sehr negatives Bild von den Steuerpflichtigen; für den gemeinen Finanzbeamten sind alle Steuerpflichtigen Verbrecher und gehören bestraft und zurechtgekürzt. Sie brauchen alle immer eine Erinnerung, dass sie es mit echten Menschen zu tun haben, über deren Schicksal sie da entscheiden – und da hilft ein freundliches aber bestimmtes Telefonat und bewirkt regelrechte Wunder.

Ich ließ mich also zu Frau Stiez (Name geändert) durchstellen und erklärte, dass ich vergessen hatte, die Steuererklärungen zu unterschreiben. Frau Stiez machte den Eindruck eines typischen Finanzbeamten: leicht depressiv, aber umgänglich, wenn man sie ihrerseits wie einen Menschen und nicht gleich als den Feind an sich behandelt. Frau Stiez erklärte, dass das kein Problem wäre, ich würde ein Formular zugeschickt bekommen, auf dem ich dann gesondert unterschreiben könnte. Das würde ich dann zurück senden und alles wäre ok.

Datiert auf den 20.10.2016 kamen dann gleich drei Schreiben vom Finanzamt. Zum einen das angekündigte Formular zur nachträglichen Unterschrift. Dann ein Formular zur steuerlichen Anmeldung meines Unternehmens, was ich ordnungsgemäß ausfüllte und zurück sendete und folgender Vierzeiler:

Qualifikationsnachweis

Sehr geehrter Herr Krüger,

bitte schicken Sie mir Ihre abgeschlossene Qualifikation in Kopie, sowie eine Tätigkeitsbeschreibung Ihrer wissenschaftlichen Arbeit. Dies ist erforderlich, um zu entscheiden, ob es sich um eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit handelt.

Ich habe mir hierfür eine Zeit von 4 Wochen notiert.

Mit freundlichen Grüßen

Stiez (Name geändert)

Jetzt hatten sie mich scheinbar am Sack: würde ich als gewerblich eingestuft werden, würde mein kleines aber feines Guthaben, das zu erstreiten ich beschlossen hatte, von der IHK fast komplett aufgesaugt werden. Nicht schön. Bevor ich zu meiner Antwort an das Finanzamt komme, ist ein wenig theoretischer Hintergrund erforderlich über den Unterschied zwischen Gewerbe und Freiberuflichkeit (wer so firm ist und den kennt, der kann die folgenden Absätze überspringen, aber auch für Kenner der Materie wird das ein oder andere bonmot dabei sein).

Ein Gewerbe hat 4 positive und 2 negative Merkmale: „[Gewerblich ist jede] selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, […] wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.“

Um festzustellen, ob eine Tätigkeit gewerblich ist, muss man das Pferd also von hinten aufzäumen und erst einmal Land-und Forstwirtschaft und Freiberuflichkeit ausschließen.

Bloggen, ob nun schriftlich oder per Video, sollte zum Beispiel kein Gewerbe sein.

In der Weimarer Republik schaffte man die Gewerbesteuerfreiheit der Freiberufler ab. Der  Freiberuf ist somit heute noch ein Relikt aus der Zeit des Nationalsozialismus. „Die Grundsätze des Nationalsozialismus erfordern eine Herausnahme der Freien Berufe aus der Gewerbesteuer.“ (RStBl 1937, 694) Man kann nur vermuten, dass es sich um eine steuerliche Bevorzugung (also quasi eine Subvention) der geistigen Elite handelt. Somit zählen alle Katalogberufe dazu (z.B. Arzt, Rechtsanwalt und Steuerberater), sowie wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten, wenn man eine hohe Qualifikation vorweisen kann und aufgrund derer leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Profisportler erfüllen diese Anforderungen übrigens nicht; sie sind gewerbetreibend. Das erscheint kontraintuitiv, ist aber so.

Ist man also kein Freiberufler und verdient irgendwie Geld mit einer Tätigkeit , also nicht durch Rente, Vermietung oder Kapitalvermögen, dann ist man (höchstwahrscheinlich) Gewerbetreibender. Denn die 4 positiven Merkmale treffen (fast) immer zu:

1. selbstständig tätig (in Abgrenzung zum Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis) Achtung: Hier droht die Scheinselbständigkeit, die neuerdings immer strenger geahndet wird.

2. nachhaltig (also auf Dauer – einmalig eingenommene Beträge fallen z. B. nicht darunter).

3. Gewinnerzielungsabsicht (es kommt nicht auf den tatsächlichen Gewinn, sondern allein auf die Absicht an – Verluste sind also möglich, solange sie nicht zur Regel werden).

4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (Werbung? Internetseite? Sonstige Öffentlichkeitsarbeit? Fehlt dies alles und sind darüber hinaus nur Verluste zu verzeichnen, unterstellt das Finanzamt gerne Liebhaberei, um die Verluste zu streichen).

Grundsätzlich gilt: Es kommt nicht darauf an, welche Einkunftsart vorliegt. Arbeitnehmer werden genauso behandelt wie Freiberufler oder Gewerbetreibende. Theoretisch. Praktisch haben Freiberufler und Gewerbetreibende mehr Möglichkeiten des Betriebsausgabenabzugs. Das fängt beim Auto an, geht über Bewirtungsrechnungen, die das Finanzamt in der Praxis dem Selbstständigen der Höhe und der Anzahl nach mehr zubilligt und endet mit Geschäftsreisen, um nur einige Beispiele zu nennen. Zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern sollte aber auch in der Praxis kein Unterschied bestehen. Unterschiede bestehen dort nur in der jeweiligen Branche. Unterschiedliche Berufe und Tätigkeiten bieten unterschiedliche Abzugsmöglichkeiten, denn Werbungskosten (und Betriebsausgaben) sind alle Aufwendungen zur Sicherung, Erhaltung und Erzielung der Einnahmen. Somit können sie je nach Branche in Höhe und Qualität variieren. Als Freiberufler hat man aber den Vorteil, dass man nicht bilanzieren muss, sobald der Gewinn 60.000,- € übersteigt, sondern bei der sogenannten Einnahme-Überschuss-Rechnung bleiben kann. Und auch bei der Umsatzbesteuerung kann man bei der Ist-Versteuerung bleiben, selbst wenn die Umsätze größer als 500.000,- € sind. Bei beidem ist der Unterschied die Bemessungsgrundlage der Besteuerung. Einmal (EÜR) wird sie nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip ermittelt, das heißt, es wird nur besteuert, was auch geflossen ist und einmal nach dem Periodenprinzip (Bilanz), heißt, es wird alles besteuert, was in den Monat/das Jahr gehört, egal wann die Bezahlung war.

Und zuletzt: Bei Freiberuflern hält die IHK die Hand nicht auf.

Nun also meine Antwort vom 24.10.16:

Finanzamt Treptow/Köpenick

Seelenbinderstr. 99
12555 Berlin


Berlin, den 24.10.2016


Steuernummer:

Sehr geehrte Frau Stiez (Name geändert),

anbei erhalten Sie das Original meines Abiturzeugnisses. Ich bitte, es nach Bearbeitung wieder zurück zu senden.

Einen höheren Abschluss auf meiner Laufbahn als Wissenschaftler kann ich noch nicht vorlegen. Ich habe 2015 erst mit dem Studium begonnen.

Es handelt sich bei den geltend gemachten Kosten um vorweggenommene Betriebsausgaben nach einer abgeschlossenen Erstausbildung (als Steuerfachangestellter und Bilanzbuchhalter). Es ist also meine dritte Ausbildung.

Einen Abschluss kann ich verständlicherweise erst in einigen Jahren vorlegen. Ich verzichte auf die Kleinunternehmerregelung und erkläre hiermit die innere Absicht mit meiner selbständigen Tätigkeit als Wissenschaftler später Umsatzsteuer zu generieren. Sollte es anders kommen, verweise ich auf die Antimissbrauchsvorschrift des § 15a UStG, der ich mich selbstverständlich unterwerfen werde. Ich verweise aber bereits jetzt darauf, dass diese Vorschrift nur bei Wirtschaftsgütern und Gebäuden greift und nicht bei laufenden Kosten.

Ich erwarte in den nächsten 6-15 Jahren keine Einnahmen aus meiner Tätigkeit, was ich nicht als Nichteinnahmeerzielungsabsicht verstanden wissen will, aber die Ausbildung zu einem ernst zu nehmenden Wissenschaftler wird diese Zeit mindestens in Anspruch nehmen. Einnahme- und Gewinnerzielungsabsicht sind also gegeben. Ich verweise hierbei insbesondere auf den Umstand, dass Betriebsausgaben nicht nur vorweggenommen oder nachträglich sein können sondern gegebenenfalls auch vergeblich.

Ob Sie meine geltend gemachten Betriebsausgaben als gewerblich oder selbständig tätig einstufen, wäre mir egal, gäbe es die IHK nicht. Aber um dort eventuelle Kosten zu vermeiden, bitte ich um Einstufung als Selbständiger. Es wäre auch absurd, eine wissenschaftliche Tätigkeit als gewerblich einzuordnen – den dazu erforderlichen Abschluss muss ich natürlich in der Zukunft nachreichen. Außerdem würde die Einstufung als Gewerbe für Sie und für mich Mehrarbeit bedeuten. Gewerbesteuererklärungen und -bescheide sowie Verlustvorträge würden unnötigerweise anfallen.

Ich wünsche eine schöne Vorweihnachtszeit und verbleibe


mit freundlichen Grüßen

Uwe Krüger

Ich bitte zu entschuldigen, dass ich mit vorher nicht erläuterten Paragraphen in dem Brief um mich schmeiße. Ich will das gerne nachholen:

Ich hatte an anderer Stelle das Umsatz- bzw. Mehrwertsteuersystem erklärt. Das wurde seinerzeit (und wird immer noch: deshalb stehen so viele Immobilien leer) ausgenutzt: Ein Unternehmer kaufte ein Grundstück und ließ darauf einen Bürokomplex errichten. Die ganze Umsatzsteuer, die er an die Bauunternehmer zahlte, machte er beim Finanzamt als Vorsteuer geltend, was nicht wenig ist, wenn der Bau sagen wir 2.380.000,- kostete, waren das ganze 380.000,- EUR. Nun war der Bau fertig und der Unternehmer hatte keine Lust, für die Mieteinnahmen Umsatzsteuer abzuführen und vermietete demnach (legal: das geht – auf Ihrer Miete ist ja auch keine Umsatzsteuer) ohne Umsatzsteuer und sagte dem Finanzamt: was kümmert mich mein Geschwätz von gestern. Die Finanzverwaltung sah sich (zu Recht) über den Tisch gezogen und veranlasste den Gesetzgeber dazu, § 15a UStG zu erlassen, wonach das Gebäude mindestens 10 Jahre entweder umsatzsteuerpflichtig vermietet wird oder aber leer stehen muss, damit der Unternehmer die 380.000,- EUR behalten darf.

Diese Missbrauchsvorschrift (§ 15a UStG) gilt erstens aber nur für 10 – bzw. für bewegliche Wirtschaftsgüter wie ein Auto für 5 – Jahre und für Kosten, die laufend anfallen, gilt sie gar nicht. Das ist im Prinzip die Gesetzeslücke, die ich ausnutzen werde.

Morgen hier zu lesen: Die Reaktion des Finanzamtes und meine (gesalzene) Antwort darauf. Ich hoffe, ich konnte ein wenig amüsieren und wünsche einen schönen Resttag!

Ihr Uwe Krüger

4 Kommentare zu „First Contact – die unbekannte Spezies „Finanzbeamter““

  1. Elisa Teekesselchen

    Lösen, meine ich. Es wird nicht angezeigt,was ich hier schreibe. Aber vermutlich bin ich auch die einzige, die hier was liest und kommentiert.

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