Versuch macht klug – wie man es vor Gericht jedenfalls nicht machen kann

Zur Ausgangsperre Ostern 2021 drehte ich dieses Video, in dem zu sehen ist, dass ich den Notruf anrufe wegen eines potentiell infektiösen Objektes und frage, ob das Seuchenschutzkommando vorbei kommen kann:

Der diensthabende Polizist zeigte mich an und ich wurde am 12.05.2023 zu 300,- eur Strafe verurteilt. Der Staatsanwalt hatte 600,- eur gefordert und ich dachte erst, ich hätte einen Fortschritt erziehlt, aber bald schon merkte ich, dass dies Taktik der Richerin war, denn 300,- eur sind genau die Grenze, aber der das Landgericht den Antrag au Berufung ablehnen kann.

Lies hier den Bericht über den Verhandlungstag:

Berufung abgelehnt – wie Gerichte im Coronafaschismus nach wie vor urteilen

Dann stieß ich auf einen Beitrag im Telegramkanal von Arne Schmitt und beschloss die vorgeschlagene Taktik auszuprobieren und das Gericht auf die Formfehler hinzuweisen, die es angeblich laut Arne Freiherr von Hinkelbein immer begeht.

https://t.me/pianoacrosstheworld

Aber seht selbst:

Uwe Krüger

Gehsener Str. 62

12555 Berlin

Amtsgericht Potsdam

PF 600951

14409 Potsdam

Landgericht Potsdam

Jägerallee 22

14469 Potsdam

Berlin, den 16.08.2023

FAX an 0049331 20171019

FAX an 0049331 2017-2960

Aktenzeichen: 74 Cs 4133 JS 24065/21

Beschwerde

Sehr geehrte Frau Sagler [Name geändert], sehr geehrter Frau Buddelbogen [Name geändert],

ich lege Beschwerde gegen das o.g. Urteil ein und beantrage vorläufige Aussetzung der Vollstreckung bis über meine Beschwerde entschieden worden ist.

Begründung:

Dem Verfahren fehlt der urkundlich zugestellte und beglaubigte Eröffnungbeschluss. Das Rechtsgeschäft (Urteil) ist demnach nichtig, weil wir uns noch im Vorverfahren befinden und das Hauptverfahren nie offiziell begonnen hat.

Außerdem fehlt das Siegel unter dem Urteil bzw. der Beglaubigung (mit blauer Tinte und Siegelzahl

und Unverletztheit – durch eine etwaige Unterschrift zum Beispiel).

Die Formvorschriften der §§ 126 bis 132 BGB i. V. m. BeurkG wurden daher verletzt und ich habe keine Rechtssicherheit bezüglich Zuständigkeit und Haftbarkeit.

Ich beantrage den vorläufigen Stopp der Vollstreckung bis diese Formfehler geheilt sind.

Ich wünsche schöne Sommertage!

Lassen Sie sich nicht (weiter) impfen, sondern bleiben Sie gesund! Beten Sie für den Frieden und hören Sie nicht auf die allgegenwärtige Kriegspropaganda! Haben Sie keine Angst vor dem Sommer, Löwen oder Wildschweinen. 🙂

Asalaam Alejkum und Nomaské!

Uwe Krüger

Am 06.09.2023 erhielt ich ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, das auf den 18.08.2023 datiert war. Das Schreiben lag also dort drei Wochen herum, bevor es verschickt wurde. Also wusste ich, dass ich für einiges Kopfzerbrechen gesorgt haben musste und feuerte nun aus allen Rohren. Ich legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, zeigte das Amtsgericht und die Staatsawaltschaft wegen Falschbeurkundung an und erhob Klage beim Verwaltungsgericht:

Feuern aus allen Rohren:

Uwe Krüger

Gehsener Str. 62

12555 Berlin

Oberlandesgericht Brandenburg

Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel

Berlin, den 06.09.2023

FAX an 00493381 39 – 9350

Aktenzeichen: 74 Cs 4133 JS 24065/21

Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Fax vom 16.08.2023 habe ich Beschwerde beim Landgericht, sowie beim Amtsgericht eingelegt wegen Formfehlern und bis zur Heilung der Formfehler Aussetzung der Vollstreckung beantragt.

Weder über die Beschwerde noch über meinen Antrag wurde beschieden, stattdessen erhielt heute am 06.09.2023 ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, das auf den 18.08.2023 datiert ist. Darin werde ich aufgefordert die Strafe, Gerichtskosten etc. zu zahlen und das Urteil wird mir beurkundet zugestellt.

Ich lege erneut Beschwerde ein, zeige die Staatsanwaltschaft, das Amtsgericht und das Landesgericht an wegen Verstoß gegen § 348 StGB und stelle erneut Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung.

Ich wünsche schöne Spätsommertage!

Lassen Sie sich nicht (weiter) impfen, sondern bleiben Sie gesund! Beten Sie für den Frieden und hören Sie nicht auf die allgegenwärtige Kriegspropaganda! Haben Sie keine Angst vor dem Sommer, Löwen oder Wildschweinen. 🙂

Asalaam Alejkum und Nomaské!

Uwe Krüger

Uwe Krüger

Gehsener Str. 62

12555 BerlinVerwaltungsgericht PotsdamFriedrich-Ebert-Straße 3214469 Potsdam

Berlin, den 10.09.2023

FAX an 0049 331 2332-480

Aktenzeichen: 74 Cs 4133 JS 24065/21

Mein Zeichen: Liebe123

Klageeinreichung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich reiche gegen das o.g. Urteil des Amtsgerichts Potsdam

K l a g e

ein und beantrage vorläufige Aussetzung der Vollstreckung bis über meine Klage entschieden worden ist.

Begründung:

Dem Verfahren fehlt der urkundlich zugestellte und beglaubigte Eröffnungbeschluss. Das Rechtsgeschäft (Urteil) ist demnach nichtig, weil wir uns noch im Vorverfahren befinden und das Hauptverfahren nie offiziell begonnen hat.

Außerdem fehlt das Siegel unter dem Urteil bzw. der Beglaubigung (mit blauer Tinte und Siegelzahl

und Unverletztheit – durch eine etwaige Unterschrift zum Beispiel).

Die Formvorschriften der §§ 126 bis 132 BGB i. V. m. BeurkG wurden daher verletzt und ich habe keine Rechtssicherheit bezüglich Zuständigkeit und Haftbarkeit.

Ich beantrage die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung bis diese Formfehler geheilt sind.

Ich wünsche schöne Spätsommertage!

Lassen Sie sich nicht (weiter) impfen, sondern bleiben Sie gesund! Beten Sie für den Frieden und hören Sie nicht auf die allgegenwärtige Kriegspropaganda! Haben Sie keine Angst vor dem Sommer, Löwen oder Wildschweinen. 🙂

Asalaam Alejkum und Nomaské!

Uwe Krüger

Uwe Krüger

Gehsener Str. 62

12555 Berlin

Staatsanwaltschaft Potsdam

Jägerallee 10-12

14469 Potsdam

Berlin, den 06.09.2023

FAX an 004933120173180

Aktenzeichen: 4133 Js 24065/21 V

Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Fax vom 16.08.2023 habe ich Beschwerde beim Landgericht, sowie beim Amtsgericht eingelegt wegen Formfehlern und bis zur Heilung der Formfehler Aussetzung der Vollstreckung beantragt.

Weder über die Beschwerde noch über meinen Antrag wurde beschieden, stattdessen erhielt heute am 06.09.2023 ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, das auf den 18.08.2023 datiert ist. Darin werde ich aufgefordert die Strafe, Gerichtskosten etc. zu zahlen und das Urteil wird mir beurkundet zugestellt.

Ich zeige die Staatsanwaltschaft, das Amtsgericht und das Landesgericht an wegen Verstoß gegen § 348 StGB und stelle erneut Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung. Ich bitte um einen anderen Bearbeiter der Anzeige, um Interessenskonflikte zu vermeiden.

Ich wünsche schöne Spätsommertage!

Lassen Sie sich nicht (weiter) impfen, sondern bleiben Sie gesund! Beten Sie für den Frieden und hören Sie nicht auf die allgegenwärtige Kriegspropaganda! Haben Sie keine Angst vor dem Sommer, Löwen oder Wildschweinen. 🙂

Asalaam Alejkum und Nomaské!

Uwe Krüger

Das Verwaltungsgericht wies meine Klage ab. Es wäre nur zuständig, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe handeln würde.

Aber vom Amtsgericht Potsdam hörte ich erstmal lange gar nichts bis ich am 22.03.2024 folgenden Beschluss erhielt:

Die Niederlage

Beglaubigte Abschrift

Az: 74 Cs 4133 Js 24065/21

Amtsgericht Potsdam

Beschluss

In dem Strafverfahren gegen

Uwe Krüger

geboren am 11.06.1977 in Aschersleben, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft:

Gehsener Str. 62, 12555 Berlin

wegen Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Notfallmitteln

hat das Amtsgericht Potsdam durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Sagler [Name geändert] am 14. März 2024 beschlossen:

  1. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgericht Potsdam vom 12.05.2023 ist zulässig.
  2. Eine Kostenentscheidung wird nicht veranlasst.

Gründe:

I.

Mit Urteil des Amtsgeriht Potsdam wurde der Antragssteller am 12.05.2023 wegen des Missbrauchs von Notrufen zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Antragssteller am 19.05.2023 Beim [alle Rechtschreibfehler wurden übernommen] Landgericht Potsdam Berufung ein. Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 04.07.2023 die Berufung des Antragsstellers nicht angenommen und dies als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 16.08.2023 beantragt der Verurteilte, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 12.05.2023 gestoppt werden solle, weil dem Verfahren ein urkundlich zugestellter und beglaubigter Eröffnungsbeschluss fehle und auch dem Urteil das Siegel fehle und damit Formfehler einer Vollstreckung entgegenstünden. Mit den gleichen Gründen beantragte der Verurteilte am 10.09.2023 im Wege einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erneut die Aussetzung der Vollstreckung. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 06.11.2023 wurde der Antrag des Verurteilten auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt und erklärte sich zudem für sachlich unzuständig un verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Potsdam. Aufgrund der von dem Verurteilten erhobenen Einwendungen gegen die Vollstreckung beantragt die Staatsanwaltschaft Potsdam eine gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO herbeizuführen.

II.

  1. Der Antrag vom 16.08.2023, indem der Antragsteller Einwendungen gegen die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichtes Potsdam vom 12.05.2023 erhebt, ist zulässig. Der Antragssteller ist gemäß § 458 Abs. 1 StPO auch einwendungsberechtigt.
  2. In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet. Denn es bestehen keine Vollstreckungshindernisse, die zu einer Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichtes Potsdam vom 12.05.2023 führt, sodass die Strafvollstreckung zulässig ist. a. Der Einwand der fehlenden Rechtskraft des Urteils aufgrung eines unwirksamen Eröffnungsbeschlusses greift nicht durch. Denn Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit gem. § 440 StPO ist die formelle Rechtskraft der Entscheidung. Das Urteil ist seit dem 05.07.2023, mithin seit Zustellung der Entscheidung des Landgerichts Potsdam über die Nichtanahme der Berufung an den Antragssteller, rechtskräftig. Das Hauptverfahren wurde durch den Strafbefehl ordnungsgemäß eröffnet und das Urteil ist gem. § 449 StPO, §13 Abs. 1 StVollStrO rechtskräftig. Denn es liegt auch ein wirksamer Eröffnungeschbeschluss vor, weil im Strafbefehlsverfahren die öfffentliche Klage gemäß § 407 Abs. 1 S. 4 Stpo durch den Strafbefehlsantrag erhoben wird. Entspricht das Gericht diesem Antrag und legt der Angeklagte Einspruch ein, so übernimmt für die Hauptverhandlung der Strafbefehl die Funktion des Eröffnungsbeschlusses (BGHSt 23, 280 (281) = NJW 1970, 1694; BGHSt 23, 336 (339) = NJW 1970, KK-StPO/Maur, 9. Aufl. 2023, StPO § 408, Rn. 18). Aufgrund dieser Funktionsgleichheit des die Anklage integrierenden Eröffnungsbeschlusses einerseits und des Strafbefehls andererseits, entsprechen sich auch die gesetzlichen Anforderungen, die an den Anklagesatz einer Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 S. 1 StPO) und an den Strafbefehlsantrag (§ 409 Abs. 1 Nrn., 1,3 und 4 StPO) gestellt werden. Der auf Antrag der Staatsanwaltschaft Potsdam erlassene Strafbefehl vom 26.08.2021 erfüllt sowohl die Umgrenzungsfunktion als auch die Infformationsfunktion, ist mithin rechtmäßig erlassen undd dient als Eröffnungebschluss. Der Strafbefehl enthält den richtigen Beschuldigten und grenzt den Gegenstand des Strafverfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht ab. Hierdurch wird sowohl der Prozessgegenstand hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis des Gerichtes als auch hinsichtlich des Umfangs der möglichen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung festgelegt. Der Angeklagte konnte sich durch den Strafbefehl ein Bild des gegen ihn erhobenen Vorwurfs verschaffen, das ihn in die Lage versetzt, seine Verteidigung in der Hauptverhandlung vorzubereiten, oder zunächst zu entscheiden, ob er Einspruch einlegen soll (vgl. (MüKoStPO/Eckstein, 1. Aufl. 2019, StPO § 409, R. 2). b. Sofern der Antragssteller einwendet, dass aufgrund des fehlendes Siegels unter dem Urteil und der beglaubigten Abschrift des Urteils die Unterschrift fehle, für [ich nehme an, das soll „führt“ heißen] dies ebenfalls nicht zu einem Vollstrekungshindernis. Denn die Vollstreckung von Strafurteilen verlangt nach § 451 Abs. 1 StPO eine mit der Bescheinigung der Vollsteckbarkeit versehene beglaubigte Abschrift der Urteilsformel, 268 Abs. 2 S. 1 StPO. Auf das Vorliegen der Urteilsgründe kommt es gem. § 13 Abs. 3 S. 1 StVollstrO nicht an. Neben der in § 451 Abs. 1 StPO bezeichneten beglaubigten Abschrift der Urteilsformel lässt § 13 Abs. 2 StVollstrO gleichermaßen die Urschrift des Urteils oder eine beglaubigte Abschrift der vollständigen strafgerichtlichen Entscheidung als urkundliche Vollstreckungsgrundlage zu. (MüKoStPO/Nestler, 1. Aufl. 2019, StPO § 499, Rn. 21). Die Einwendung des Verurteilten ist mithin schon nicht hinreichend konkretisiert. Es ist nicht erkennbar, ob sich seine Einwendung des fehlenden Siegels auf die Urschrift des Urteils, oder auf die Ausfertigung des Urteils bezieht. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da sowohl die Urschrift als auh die Ausfertigung die Anforderungen an eine urkundliche Vollsterckungsgrunglage erfüllen. Die Formsvorschriften für die Urschrift gem. § 275 Abs. 2 StPO sind gewahrt. Denn zum einen liegt die Urschrift des Urteils der Hauptakte bei (Bl. 72f. d.A.) und enthält die handschriftliche Unterschrift der mitwirkenden Berufsrichterin. Es handelt sich um eine rechtmäßige Vollstreckungsgrundlage. Darüber hinaus liegt eine wirksame beglaubigte Abschrift der Entscheidung gem. § 275 Abs. 4 StPO vor. § 275 Abs. 4 aF StPO sah vor, dass der Urkundsbeamte der Geschäftstelle Ausfertigungen zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen habe. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz mit Wirkung zum 1.1.2018 ersatzlos gestrichen, weil es nach der Einführung der elektronischen Akte keiner Urteilsausfertigung mehr bedarf (MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl. 2024, StPO § 275 Rn. 3a). Verbindlich wird die elektronische Akte jedoch erst zum 1.1.2026 eingeführt. In der Übergangszeit gelten die bisherigen Regelungen mit der Maßgabe fort, dass z.B. für Wirksamkeit der Zustellung anstelle eines Ausfertigungsvermerks ein Beglaubigungsvermerk ausreicht (KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 37 Rn. 6). Demnach ist auch für die beglaubigte Abschrift der Entscheidung kein Gerichtssiegel mehr notwendig. Es ist ausreichend dass die Urschrift und die darin enthaltenden Unterschriften wortgetreu und vollständig wiedergegeben werden. Hierbei kann die Ausfertigung auch durch einen Urkundsbeamten hergestellt werden, der nicht an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat (MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl. 2024, StPO „ 275, Rn. 43). Eine handschriftliche Unterschrift des Urkundsbeamten ist nicht zwingend erforderlich. (mwN MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl. 2024, StPO § 275 Rn. 44). c. Der Einwand des Antragsstellers, dass die Formvoschriften des § 126-132 BGB i.V.m. dem BeurkG nicht eingehalten worden seien, greift nicht durch, weil die Regelungen der §§ 126 ff. BGB im Strafprozessrecht keine Anwendung finden. Mithin hätte ein Verstoß gegen diese Vorschriften auf keine Auswirkungen auf die Vollstreckbarkeit des Urteils.
  3. Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 464a Abs. 1 S. 2, 465 Abs. 1 S. 1 StPO nicht veranlasst.

Rechtsbehelfbelehrung […]

Für mich klingt die Argumentation der Richterin plausibel. Arne Freiherr von Hinkelbeins Taktik geht also nicht auf.

Ich gebe aber so schnell nicht auf, und faxte heute Folgendes:

Neuer Versuch

Uwe Krüger

Gehsener Str. 62

12555 Berlin

Amtsgericht Potsdam

PF 600951

14409 Potsdam

Landgericht Potsdam

Jägerallee 22

14469 Potsdam

Berlin, den 28.03.2024

FAX an 0049331 20171019

FAX an 0049331 2017-2960

Mein Zeichen: Liebe123

Beschwerde

Gegen den Beschluss vom 14.03.2024, hier eingegangen am 22.03.2024, mit dem Aktenzeichen [74 Cs 4133 JS 24065/21] lege ich Beschwerde ein.

Begründung:

Der Beschluss des BGH vom 01.04.2010 3 StR 30/10 – Becks 2010, 10345 belegt, dass es vorkommen kann, dass die Urschrift eines Urteil nicht durch den zuständigen Richter unterschrieben wird und das Urteil damit nichtig ist. Auf eine beglaubigte Abschrift kommt es dabei nicht an.

Der Urkundsbeamte, der dieses Urteil beglaubigt, macht sich strafbar gem. § 348 StGB.

Wir bereits in meinem Berufungsantrag mitgeteilt, sehe ich mich als politisch Verfolgten in einer Diktatur an. Ich habe also gute Gründe dafür vorzusorgen, dass sich die Zeiten einmal ändern. Ansatzpunkte dafür sind mit der Debatte um die geschwärzten RKIfiles bereits gegeben. Ich möchte, dass das Amtsgericht Potsdam, die Staatsanwaltschaft, die Richterin und die Justizbeschäftige später zur vollen Verantwortung für meine politische Verfolgung gezogen werden können.

Deshalb beantrage ich eine Apostille der Urschrift des Urteils beim Landgericht und beantrage gleichzeitig die Zusendung der Ernennungsurkunde nach § 17 DRiG von Frau Sagler [Name geändert]. Für die Kosten i. H. v. 15,- eur für die Apostille komme ich dabei gerne auf.

Ich beantrage ferner vorläufige Aussetzung der Vollstreckung bis über meine Beschwerde entschieden worden ist.

Ich weise darauf hin, dass eine Kopie unseres Schriftverkehrs auf meiner Seite www.oneironauten.de veröffentlicht wird.

Ich wünsche schöne Frühlingstage!

Lassen Sie sich nicht (weiter) impfen, sondern bleiben Sie gesund! Beten Sie für den Frieden und hören Sie nicht auf die allgegenwärtige Kriegspropaganda! Haben Sie keine Angst vor dem Sommer, Löwinnen oder Wildschweinen. Und behalten Sie Ihre Geschlechtsorgane!

Asalaam Alejkum und Nomaské!

Uwe Krüger

Möge ich die Vollstreckung der Strafe bis zur Coronafaschismusaufarbeitung hinauszögern können!

Habt ihr von Hinkelbeins Taktik auch ausprobiert? Wenn ja, schreibt in die Kommentare, wie erfolgreich bzw. -los ihr damit wart!

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